15.06

Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger (Grüne, Oberösterreich): Frau Präsi­dentin! Herr Minister! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Tagesordnungspunkte 11, 12 und 13 betreffen notwendige gesetzliche Anpassungen aufgrund der Sars-Cov-2-Pandemie, im Wesentlichen handelt es sich um Verlängerungen von Fristen. So werden die bisherigen Befristungen bestimmter berufs­rechtlicher Sonderbestimmungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sowie im MTD-Gesetz bis 31. Dezember 2021 verlängert.

Das hat zur Folge, dass beispielsweise Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesund­heits- und Krankenpflege für die Dauer der Pandemie auch von Personen ausgeübt wer­den können, die nicht in das Gesundheitsberufsregister eingetragen sind. Vorausset­zung ist, dass sie über einen entsprechenden Qualifikationsnachweis verfügen oder ein im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis anerkannt wurde, auch wenn allfällig vor­geschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absol­viert wurden.

Auch im Bereich der privaten Fahrausbildung mit Übungs- und Ausbildungsfahrten wird die Gültigkeit der Bewilligung bis 30. September 2021 verlängert. Ziel ist es, den Führer­scheinwerberInnen bis zum Termin der Fahrprüfung weitere Fahrpraxis zu ermöglichen. Dazu erfolgen die entsprechenden Änderungen im Kraftfahrgesetz und im Führerschein­gesetz.

Die Änderungen im Bundespflegegeldgesetz erfolgen vor dem Hintergrund, dass auf­grund der Covid-19-Pandemie ausländische Personenbetreuungskräfte nur unter er­schwerten Bedingungen nach Österreich einreisen können. Aus diesem Grund sollen insbesondere die Ämter der Landesregierungen und der Fonds Soziales Wien bei den pflegebedürftigen Personen beziehungsweise den Förderwerberinnen und Förderwer­bern erheben können, ob die Betreuung weiterhin gewährleistet ist oder ob Unterstüt­zung erforderlich ist.

Zu diesem Zweck sollen an die Ämter der Landesregierungen und an den Fonds So­ziales Wien von den jeweiligen Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behin­dertenwesen personenbezogene Daten – Name, Adresse, Telefonnummer, Pflegestu­fe – der pflegebedürftigen Personen sowie der Förderwerber übermittelt werden können. Diese Daten sind natürlich unverzüglich wieder zu löschen, wenn sie zu diesem Zweck nicht mehr benötigt werden.

Ähnliches gilt für Informationen zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen Sars-Cov-2: Auch da sollen Menschen mit Pflegebedarf über ihr erhöhtes Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, und über die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme einer kos­tenlosen Impfung informiert werden. Die für diesen Zweck an die Ämter der Landesre­gierungen und an den Fonds Soziales Wien übermittelten Daten dürfen ebenfalls nur für diesen Zweck verwendet werden, und auch diese müssen anschließend sofort wieder gelöscht werden.

Schließlich erfolgt noch eine redaktionelle Änderung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitge­setzes, die Fristen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung zu er­strecken.

Im Medizinproduktegesetz wird ein neuer § 113b eingefügt, der die Verwendung von Sars-Cov-2-Schnelltests zur Eigenanwendung im anterior-nasalen Bereich ermöglichen soll.

Dieser Passus war bisher in der Bundesabgabenordnung geregelt und wird nunmehr dort gestrichen. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen und bei BundesrätInnen der ÖVP.)

15.10

Vizepräsidentin Doris Hahn, MEd MA: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bun­desrätin Dipl.-Ing.in Andrea Holzner. – Bitte, Frau Bundesrätin.