12.24

Bundesrat Stefan Schennach (SPÖ, Wien): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Es ist eine Debatte, die wir jetzt schon über einen sehr langen Zeitraum führen. (Zwischenruf des Bundesrates Steiner.) – Ja, es ist eine wichtige. (Bundesrat Steiner: Aber Debatte ist es keine! Das ist keine Debat­te!) – Ja, ja, okay.

Und angesichts dessen (Bundesrat Kornhäusl: Es ist eine SPÖ-Balint-Gruppe!), Herr Fraktionsvorsitzender, dass im Gegensatz zu Ihnen 1 516 Kunst- und Kultur­schaffende, 268 Kunst- und Kultureinrichtungen sich dringend an die Bundesre­gierung wandten, die IG Autorinnen Autoren ebenso wie die Grazer Autorin­nen Autorenversammlung, bringe ich folgenden Antrag ein:

Antrag

der Bundesrät:innen Korinna Schumann, Christoph Steiner, Kolleginnen und Kollegen gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR auf Einspruch gegen den Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2023 betreffend „ein Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautba­rungs- und Informationsplattform des Bundes“

„Die unterzeichneten Bundesrät*innen stellen im Sinn der zitierten Geset­zesbestimmungen den Antrag, gegen den 1. Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2023 betreffend ein Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplatt­form des Bundes – WZEVI-Gesetz (3293/A und 2013 d.B.) einen Einspruch zu erheben.“

*****

Die gesamte Debatte oder Diskussion zeigt, dass ein Einspruch dringlich geboten ist. Es wird auch von außerhalb mit großer Erwartung verfolgt, wie wir uns als Bundesrat diesbezüglich entscheiden werden. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

12.26

Vizepräsidentin Doris Hahn, MEd MA: Der von den Bundesräten Korinna Schu­mann, Christoph Steiner, Kolleginnen und Kollegen eingebrachte Antrag, gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2023 betreffend ein „Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informations­plattform des Bundes“ mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu er­heben – wobei dieser Antrag im Sinne des § 43 Abs. 4 GO-BR in seinen Kern­punkten vom Antragsteller erläutert wurde –, ist genügend unterstützt und steht demnach mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Christian Fischer. – Bitte.