12.24
Bundesrat Stefan Schennach (SPÖ, Wien): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Es ist eine Debatte, die wir jetzt schon über einen sehr langen Zeitraum führen. (Zwischenruf des Bundesrates Steiner.) – Ja, es ist eine wichtige. (Bundesrat Steiner: Aber Debatte ist es keine! Das ist keine Debatte!) – Ja, ja, okay.
Und angesichts dessen (Bundesrat Kornhäusl: Es ist eine SPÖ-Balint-Gruppe!), Herr Fraktionsvorsitzender, dass im Gegensatz zu Ihnen 1 516 Kunst- und Kulturschaffende, 268 Kunst- und Kultureinrichtungen sich dringend an die Bundesregierung wandten, die IG Autorinnen Autoren ebenso wie die Grazer Autorinnen Autorenversammlung, bringe ich folgenden Antrag ein:
Antrag
der Bundesrät:innen Korinna Schumann, Christoph Steiner, Kolleginnen und Kollegen gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR auf Einspruch gegen den Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2023 betreffend „ein Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“
„Die unterzeichneten Bundesrät*innen stellen im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmungen den Antrag, gegen den 1. Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2023 betreffend ein Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz (3293/A und 2013 d.B.) einen Einspruch zu erheben.“
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Die gesamte Debatte oder Diskussion zeigt, dass ein Einspruch dringlich geboten ist. Es wird auch von außerhalb mit großer Erwartung verfolgt, wie wir uns als Bundesrat diesbezüglich entscheiden werden. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
12.26
Vizepräsidentin Doris Hahn, MEd MA: Der von den Bundesräten Korinna Schumann, Christoph Steiner, Kolleginnen und Kollegen eingebrachte Antrag, gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2023 betreffend ein „Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben – wobei dieser Antrag im Sinne des § 43 Abs. 4 GO-BR in seinen Kernpunkten vom Antragsteller erläutert wurde –, ist genügend unterstützt und steht demnach mit in Verhandlung.
Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Christian Fischer. – Bitte.