RN/62

17.32

Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs (ÖVP, Vorarlberg): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Geschätzte Besucherinnen und Besucher im Hohen Haus und Zuschauer vor den Bildschirmen! Bei der vorliegenden Gesetzesvorlage geht es um ein Thema, das in den letzten Jahren immer wieder für Diskussionen gesorgt hat: Wie werden die Regelungen für Verträge, die eine automatische Preis- und Wertanpassung vorsehen, rechtlich so präzisiert, dass diese vor unklaren, oft jahrzehntelang rückwirkenden Entscheidungen des OGH geschützt werden können? Mit dem heute zu beschließenden Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz, dem sogenannten ZIAG, stellen wir dringend notwendige Klarheit und Rechtssicherheit im zivilrechtlichen Bereich her.

Die vergangenen Rechtsprechungen des OGH – wir haben es bereits gehört, Kollege Mertel hat es mehrfach erwähnt – haben nämlich Befürchtungen ausgelöst, wie etwa im Mietwohnungsbereich, dass zum Beispiel Mietzinse rückwirkend auf den Anfangszins fallen können oder Anpassungen gar nicht mehr möglich sein könnten. Rechtsunsicherheiten in diesem Zusammenhang sind höchst gefährlich, weil sie den Neubau, Sanierungen und damit auch das Angebot lähmen würden und das wiederum die Preise steigen lassen würde.

Wertsicherungsklauseln sind generell notwendig, nicht nur im Mietwohnungsbereich, sonst besteht die Gefahr, dass niemand mehr langfristige Verträge abschließen würde. Zentraler Punkt dieses Gesetzes ist daher die Neuregelung der Bewertung von Wertsicherungsvereinbarungen in Dauerschuldverhältnissen, also etwa solchen Klauseln, die in vielen langfristigen Verträgen auftauchen, wenn Preise an einen Index wie die Inflation gekoppelt sind.

Das Gesetz ergänzt das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch um den neuen § 879a, der bei der Frage, ob Wertsicherungsklauseln unzulässig benachteiligend sind, klarstellt: Es ist nicht allein der zeitliche Abstand zwischen Vertragsabschluss und Indexbezug entscheidend, sondern auch, ob viele gleichartige Verträge eine parallele Indexierung rechtfertigen. Gerade im Versicherungswesen oder bei Verträgen mit Telekommunikationsanbietern kann das beispielsweise der Fall sein. Damit wird eine entscheidende Unsicherheit beseitigt. Gerichte und Vertragsparteien bekommen einen klareren Maßstab, um zu beurteilen, ob eine Wertsicherungsklausel zulässig ist oder nicht.

Auch das Konsumentenschutzgesetz wird angepasst. Hier geht es um klarere Regeln, wenn eine Preisanpassung in Dauerschuldverhältnissen zulässig ist, insbesondere dann, wenn Leistungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragserfüllung abgeschlossen sind. Auch diese Regelung soll rückwirkend gelten und trägt dazu bei, Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu schützen.

Warum ist das wichtig? – In den letzten Jahren gab es massive Rechtsunsicherheiten bei sogenannten Wertsicherungsklauseln, etwa in Mietverträgen, aber auch in vielen anderen Dauerschuldverhältnissen. Unterschiedliche Höchstgerichtsurteile und Unsicherheiten darüber, wie weit Rückforderungen reichen können, haben Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen verunsichert. Mit dem ZIAG schaffen wir nun einen klaren Rahmen, der übertriebene, jahrzehntelange Rückforderungsansprüche ausschließt und gleichzeitig faire Bedingungen für langfristige Vertragsbeziehungen ermöglicht.

Dieses Gesetz ist kein Selbstzweck, es hat eine sehr praktische Zielsetzung: Konsumenten und Unternehmen sollen Planungssicherheit bekommen, damit Vertrauen in den Rechtsrahmen erhalten bleibt und damit langjährige Vertragsbeziehungen nicht durch rückwirkende Rechtsunsicherheiten belastet werden. Damit stärken wir den Rechts- und Wirtschaftsstandort Österreich. Wir tun es auf eine Weise, die Rechtsschutz und verlässliche Vertragsbeziehungen miteinander in Einklang bringt. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Mitgliedern des Bundesrates von der SPÖ.)

17.37

Präsident Peter Samt: Als Nächste zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesministerin Dr. Anna Sporrer. Ich erteile es ihr.

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.