RN/63
17.37
Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Mitglieder des Bundesrates! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher! In den vergangenen Jahren haben Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu Wertsicherungsklauseln in Wohnmietverträgen für erhebliche Unsicherheit gesorgt. Zahlreiche Verbandsklageverfahren führten dazu, dass bestimmte Klauseln in Vertragsformblättern für unzulässig erklärt wurden. Das hatte weitreichende Folgen für die Immobilienpraxis, aber auch für die Mieter:innen.
Auch die Rechtswissenschaft hat sich in einer Vielzahl an kritischen Analysen und Stellungnahmen zu Wort gemeldet und viele befürchteten gravierende Auswirkungen auf bestehende Einzelverträge.
Der Oberste Gerichtshof – es wurde schon erwähnt – hat in einer jüngeren Entscheidung festgestellt, dass die zentrale Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetz, nämlich zur Unzulässigkeit von bestimmten Vertragsbestimmungen, auf Dauerschuldverhältnisse wie Bestandsverträge eben nicht anzuwenden ist. Diese Präzisierung hat die Debatte deutlich geprägt und hat gezeigt, dass die bisherige Anwendungspraxis in dieser Form nicht mehr haltbar war.
Die Bundesregierung hat sich bereits im Regierungsprogramm darauf geeinigt, Rechtssicherheit im Bereich der Wertsicherungsklauseln zu schaffen. Mit der Reform sollen nun Dauerschuldverhältnisse auf eine verlässliche rechtliche Basis gestellt werden, und man folgt damit eben den jüngsten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs. Das schafft Rechtssicherheit und Planungssicherheit. Im Vergleich zur Entscheidung oder Judikatur allgemein des Obersten Gerichtshofs bedeutet das, es wird gesetzlich festgelegt, kodifiziert, wie das in unserem Rechtssystem verbindlich anzuwenden ist. Mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz sind diese gesetzlichen Klarstellungen nunmehr vollzogen.
Des Weiteren führen wir einen neuen § 879 ABGB ein, der festhält, welche Kriterien bei der Beurteilung einer möglichen gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs. 3 ABGB maßgeblich sind, insbesondere eben wieder bei Wertsicherungsvereinbarungen, die an frühere Indexstände anknüpfen.
Das ist wichtig, insbesondere für Massenverträge. Auch dadurch entsteht ein kohärenter und verlässlicher Rechtsrahmen. Er stellt sicher, dass Wertsicherungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen transparent, überprüfbar und rechtsstaatlich abgesichert sind, und er schafft jene Rechtssicherheit, die es braucht, um langfristige Vertragsbeziehungen fair und ausgewogen zu gestalten.
Ich darf daher ersuchen, der Beschlussfassung dieses wichtigen Gesetzesvorhabens nicht entgegenzustehen. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ und bei Mitgliedern des Bundesrates von der ÖVP.)
17.40
Präsident Peter Samt: Eine weitere Wortmeldung liegt mir dazu nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.