5875/I-BR BR

5875 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


 
Beschluß des Nationalrates vom 25. Februar 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages,
nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach
außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozessordnung eingefügt sowie das
Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das
Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 1999)
 
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1615 der Beilagen
 
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1615 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. In Art. 1 Z 3 hat § 90 j Abs. 2 zu lauten:

 
"(2) Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 90 c Abs. 4, 90 d Abs. 1
und 4 sowie 90 f Abs. 1 und 3 sind dem Verdächtigen selbst zu eigenen Handen
zuzustellen. Im übrigen ist auch bei Zustellungen durch den Staatsanwalt § 80
anzuwenden."
2. Art. VII wird wie folgt geändert:

 
a) Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Die durch Art. I Z 1b , 4 a bis 4 d, 13, 13 a, 18 und 21, Art. II Z 5, 6 lit. b
und 10, Art. IV und Art. V Z 1 bis 5 geänderten Bestimmungen treten mit dem
der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes mit 1.1.2000 in Kraft."
b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"§ 393 Abs. 1 a der Strafprozessordnung ist nur dann anzuwenden, wenn ein
Verfahrenshilfeverteidiger nach Inkrafttreten des § 41 Abs. 2 in der Fassung
des Art. I dieses Bundesgesetzes bestellt wurde."

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