Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 105. Sitzung / Seite 178

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Es gibt aber noch einige andere Punkte in diesem Börsegesetz und in dieser neu konstruierten Wiener Börse, die einfach Kritik verdienen: Ich bedauere zutiefst, daß die österreichischen Banken insgesamt nicht mehr Einsicht gezeigt haben und sich nicht freiwillig auf eine andere Position als die eines 50-Prozent-Gesellschafters zurückgezogen haben. Ich glaube tatsächlich, daß wir da das falsche Signal geben.

Sie wissen, Herr Staatssekretär, daß wir ja oft darüber diskutiert haben, welche Vor- und Nachteile das österreichische Bankensystem an sich im Zusammenhang mit Investment-Banking und mit Börse hat und daß wir nicht das angloamerikanische Trennsystem haben, wo die Interessenlagen der Banken klar definiert sind. Die kreditgewährenden Banken, die Investment-Banker sind zwei verschiedene Kategorien und dürfen von Gesetzes wegen diese beiden Geschäftsfelder nicht miteinander vermischen.

Jetzt mag man geteilter Meinung sein, ob es gut oder schlecht ist und ob es überhaupt denkbar wäre, das System zu ändern. Herr Staatssekretär! Tatsache ist, daß, wenn wir schon ein Mischsystem haben, die Banken von sich aus ein Interesse daran haben sollten, nicht einmal den Argwohn aufkommen zu lassen, sie würden ihre Einflußmöglichkeiten auf die Börse und auf das Börsengeschehen zu Ungunsten der Anleger, aber auch zu Ungunsten der börsenotierten Unternehmungen im Zweifelsfall geltend machen.

Da wäre es natürlich ein deutliches Signal gewesen, wenn sich die österreichischen Banken auf einen Prozentsatz von unter – ich würde jetzt einmal sagen: wenigstens – 25 Prozent hätten fallen lassen. Es wäre ein Zeichen gewesen, wenn sie diese Beteiligung gemeinschaftlich gehalten und nicht in der österreichischen Bankenlandschaft bis zu 50 Prozent aufgeteilt hätten.

Herr Staatssekretär! Ich glaube, daß Sie im Grunde Ihres Herzens diese Argumente zumindest würdigen, weil Sie selbst aus einer Unternehmung kommen, die davon betroffen ist. Ich hoffe daher, daß es Ihnen gelingen wird, noch in den kommenden Monaten und – von mir aus – Jahren dafür Sorge zu tragen, insbesondere dann, wenn die zweite Hälfte des Börsenkapitals breit gestreut werden soll, daß diese Frage noch einmal aufgerollt werden kann und wir diese noch einmal diskutieren können. Ich meine, dies wäre der Mühe wert.

Meine Damen und Herren und vor allem Herr Staatssekretär! Abschließend habe ich noch eine Bemerkung anzufügen: Es gibt in der Börse nun ein junges Management, das ich zum Teil auch kenne. Ich habe die Karrieren der beiden Herren verfolgt und halte sie für durchaus geeignet und qualifiziert. (Präsident Dr. Fischer übernimmt den Vorsitz.) Ich hoffe aber, daß wir ihnen von vornherein jenen Spielraum, den sie brauchen, gewähren können, damit sie nicht in jene Mühle kommen, die die Börse für viele Jahre beherrscht hat. Ich beziehe mich da im besonderen auf einen Punkt: Es gibt immer noch keine Entscheidung darüber, welches Handelssystem wir in Österreich für den Börsenplatz Wien brauchen. Ich meine, daß das ein bißchen symptomatisch ist. Der Wettbewerb und der Wettlauf um das Bestehen der Börsenplätze in Europa hat begonnen, und die Läufer sind bereits in der letzten Runde. Wenn wir da nur einen einzigen Fehler machen, einen einzigen Fehltritt begehen, dann werden wir in Wien keinen Börsenplatz mehr haben. – Ich danke Ihnen. (Beifall beim Liberalen Forum.)

20.02

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Fink. – Bitte, Herr Abgeordneter.

20.02

Abgeordneter Ernst Fink (ÖVP): Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der gegenständliche Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 1997 enthält vor allem eine Rechtsbereinigung bestehender steuerlicher Bestimmungen, und zwar in sieben Bereichen.

Ich möchte mich nur mit einem Bereich, und zwar mit § 6 Abs. 1 Z 16 des Umsatzsteuergesetzes, ganz kurz beschäftigen. Dort wird bestimmt, daß der Eigenverbrauch von Wohnzwecken dienenden Grundstücken im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH unecht von der Umsatzsteuer befreit ist.


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