Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 128. Sitzung / 69

Zu Wort gemeldet ist weiters Herr Abgeordneter Mag. Maier. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. - Bitte, Herr Abgeordneter.

21.48

Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Frau Bundesministerin! Herr Präsident! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es wäre geradezu ein abendliches Wunder gewesen, wenn Herr Abgeordneter Pumberger sachlich geblieben wäre! (Beifall bei der SPÖ.)

Wir kennen seine Argumentation. Daher werde ich jetzt versuchen, diese in meiner Rede zu widerlegen.

Ich möchte darauf hinweisen, daß wir über diesen Ärztestreik ganz bewußt nicht diskutieren. (Abg. Dr. Pumberger: Ich habe das nur kurz angeschnitten!) Kollege Pumberger! Sie haben diese Thematik am Beginn Ihrer Rede angeschnitten. Dazu sage ich: Wir beschäftigen uns in diesem Haus nicht mit Standespolitik, sondern mit Gesundheitspolitik! Darüber soll heute hier diskutiert werden! (Beifall bei der SPÖ.)

Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben im vergangenen Jahr ein eigenes Berufsrecht für den Krankenpflege-Fachdienst sowie die Pflegehelfer geschaffen. Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz trat mit 1. September 1997 in Kraft. Neben der Pflege im engeren Sinn gehört auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnungen zum jeweiligen Berufsbild.

Mit den nun geplanten Änderungen soll in erster Linie den Anforderungen der Praxis Rechnung getragen werden. Die Vorlage, über die wir heute abstimmen sollen, wurde in Abstimmung mit der Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe im ÖGB - das ist sicherlich eine sehr schwierige Berufsgruppe - gemeinsam erarbeitet. Daher darf ich mich namens der sozialdemokratischen Fraktion bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Ministerium für ihr Engagement und für die Akribie, mit der sie diese Novelle vorbereitet haben, recht herzlich bedanken. (Beifall bei der SPÖ.)

Was ist nun Gegenstand dieser Novelle? - Zum einen geht es darum, daß ärztliche Anordnungen in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen können, daß schriftliche Anordnungen per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zulässig sind. Es geht um die Erweiterung der Tätigkeiten für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe in weiteren Gesundheits- und Sozialeinrichtungen. Es geht aber auch um die Verlängerung der berufsbegleitenden Ausbildung auf vier beziehungsweise zwei Jahre.

Für im Mittelpunkt stehend halte ich allerdings die Neuregelungen für die Pflegehelfer und Pflegehelferinnen. Ich teile nicht die Meinung des Kollegen Pumberger. Es geht um eine Klarstellung der Tätigkeiten der Pflegehelferinnen und Pflegehelfer, die nach der geltenden Rechtslage nicht in ausreichendem Maße den Anforderungen der Gesundheits- und Krankenpflege entsprechen. Es geht um pflegerische Maßnahmen einerseits, und es geht um die Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen. Pflegerische Maßnahmen dürfen nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.

Nun werden wir zu § 84 einen Abs. 5 einführen, nach dem diese Tätigkeiten in einzelnen Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt auch ohne Aufsicht durchgeführt werden dürfen, sofern der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Menschen dieses Tätigkeiten zuläßt und die Anordnung schriftlich erfolgt ist. In diesen Fällen hat die anordnende Person nachträglich die Durchführung zu kontrollieren. Wir haben auch eine Einigung mit der Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe erzielt; diese hat zugestimmt. Man darf dabei nicht vergessen, daß die Aufsicht weiter aufrechtbleibt.

Frau Bundesministerin! Darf ich vielleicht eine kleine Anregung von Gewerkschaftsseite weitergeben. Kolleginnen und Kollegen haben mir gesagt, daß der Name "Pflegehelfer" negativ besetzt ist. Sie wünschen sich, daß in nächster Zeit - bei einer der nächsten Novellen - geprüft


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