Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 133. Sitzung / Seite 220

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gesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden, bringt sicherlich aus heutiger Sicht eine Verbesserung der sozialen Absicherung von Personen, die ohne Arbeitslosenversicherungspflicht erwerbstätig waren, nämlich von Selbständigen, freien Dienstnehmern, also arbeitslosenversicherungsfreien unselbständig Erwerbstätigen oder neuen Selbständigen, sowie Personen, die außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes beschäftigt waren.

Der Kernpunkt dieses Antrages betrifft also die Schaffung von Abhilfe für den genannten Personenkreis, der durch das Strukturanpassungsgesetz aus dem Jahr 1996 seine alten Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung verloren hat und nach der geltenden Gesetzeslage gegenwärtig bestenfalls noch Sozialhilfe erhalten konnte. Nun soll für die Rahmenfristerstreckung über drei Jahre ein einheitlicher monatlicher Betrag von 500 S bezahlt werden, was allerdings zu einem Arbeitslosengeld von maximal dem Ausgleichszulagenrichtsatz führt. Der Nachkauf aufgrund des durch dieses Strukturanpassungsgesetz aus dem Jahr 1996 entstandenen Lochs für den genannten Personenkreis wird jedenfalls 8 500 S kosten. Unser Vorschlag, der in mehreren Anträgen zum Ausdruck gebracht wurde, betreffend die Schaffung einer Art ewiger Anwartschaft, wenn die Betroffenen lange Zeit hindurch versichert waren und wenig Leistungen bezogen haben, würde den Bedürfnissen der Wirtschaft eher gerecht werden und entspräche auch eher dem alten Rechtszustand, als die Rahmenfristerstreckung auch ohne jegliche Beiträge erfolgte. Das ist ein weiteres Manko in diesem Gesetz. Wir hätten uns bessere Lösungen vorgestellt, wie etwa – wie schon erwähnt – die Schaffung der ewigen Anwartschaft, wenn jemand vorher lange genug unselbständig erwerbstätig war und Versicherungszeiten erworben hat.

Ein großer Vorteil ist, daß es zu einer Valorisierung und zu einer Erhöhung der Einheitswertgrenze für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Karenzgeld von 54 000 S auf 60 000 S kommt, wenn jemand in der Land- und Forstwirtschaft tätig war. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

0.50

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Schwarzenberger. – Bitte.

0.50

Abgeordneter Georg Schwarzenberger (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Als letzten Tagesordnungspunkt der heutigen Tagesordnung behandeln wir einen Antrag, mit welchem das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert wird. Damit werden einige Forderungen, die seitens der Bauernschaft schon seit vielen Jahren immer wieder gestellt wurden, teilweise, allerdings in bescheidenem Ausmaß, erfüllt. Die Einheitswertgrenze wird von 54 000 S auf 60 000 S angehoben. Wichtig dabei ist vor allem die Definition des Personenkreises, für welchen diese Regelung gilt. Jetzt heißt es: "... wer einen Betrieb ab 60 000 S auf eigene Rechnung und Gefahr führt". Bisher hat die Formulierung gelautet: "... wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besitzt", und diesbezüglich hat es auf seiten der Arbeitsämter viele Unklarheiten gegeben. Jetzt ist klar: Wenn die Bäuerin Mitbesitzerin ist, sozialversicherungspflichtig ist und Pensionsversicherung bezahlt, dann ist sie Betriebsführerin, und es kann auch Arbeitslosengeld, das über der Bemessungsgrundlage von 60 000 S Einheitswert liegt, ausbezahlt werden.

Wichtig ist weiters, daß jetzt eine Valorisierung verankert wird.

Außerdem war es bisher ungemein kompliziert, bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Einkommensituation für die Berechnung der Notstandsunterstützung zu ermitteln. Jetzt wird diese eindeutig mit 4 Prozent des Einheitswertes festgelegt.

Es gibt also eine Reihe von Verbesserungen, die wir begrüßen. (Beifall bei der ÖVP.)

0.52

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Trinkl.

0.52

Abgeordneter Mag. Dr. Josef Trinkl (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes stellt


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