Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / 189

Meine Damen und Herren, speziell Sie von den Freiheitlichen! Sie müssen einmal bereit sein, mit Menschen zu arbeiten, die diese Chance nützen. Erst dann können Sie bewerten, ob es etwas bringt oder nicht. Ich habe niemals studiert, ich bin keine Juristin, aber ich habe mit straffälligen Jugendlichen gearbeitet und hatte weder Angst noch Bedenken, denn es war eine positive Arbeit sowohl für mich als auch für die Jugendlichen. Ich glaube, daß die Jugendlichen die positiven Erfahrungen, die sie in unserem Sozialverein gemacht haben, nie in einem Gericht oder dann, wenn sie eingesperrt wären, machen würden.

Die Opfer/Täter-Bekanntschaft und die Versöhnung haben weit über diesen Akt hinaus gereicht. Ich möchte nur ein einziges Beispiel dafür anführen, damit Sie wissen, wovon ich rede. Ich erlebte, daß ein Mann beim Tatausgleich dann bereit war – weil er Friseur war –, einer alten Dame ein Jahr lang in seiner Freizeit kostenlos die Haare zu schneiden. Für diese Frau war das eine "Riesensache", denn es ging ihr finanziell nicht gut. Die Freundschaft oder Bekanntschaft mit dieser alten Frau hat sich so weit ausgedehnt, daß der Mann am Schluß nicht nur ihr, sondern auch ihren zehn oder elf Freundinnen monatelang, ja jahrelang umsonst die Haare geschnitten hat. Ich denke, daß das Beispiel dieser Erfahrung doch nur zeigen kann, wie sinnvoll es ist, daß Jugendliche eine solche Chance haben.

Ich habe hinterher noch oft Jugendliche getroffen, die den außergerichtlichen Tatausgleich in meinem Verein gemacht haben. Die Erfahrungen waren sehr gut, und die Rückfallsquote war sehr niedrig.

Herr Dr. Krüger! Ich glaube, daß Sie einen wichtigen "Lebensabschnitt" insofern versäumt haben, als sie nicht die Chance hatten, bei Dr. Stremesberger zu arbeiten. Wäre Ihnen das möglich gemacht worden oder wären Sie damals schon mit ihrem Studium fertig gewesen – ich weiß nicht, was der Grund dafür war (Abg. Dr. Krüger: Ich kenne ihn gut!) –, dann könnten Sie jetzt nicht so reden, wie Sie vorhin gesprochen haben. (Abg. Dr. Krüger: Das war für Jugendliche! Das wird heute nicht unterschieden!)

Übrigens haben Sie es mit dem Recht auch nicht so auf sich, Herr Dr. Krüger! Wie Sie wissen – das ist allerdings eine andere Sache –, ist die Landesgruppe Oberösterreich der Freiheitlichen verurteilt worden. Sie hat einen Prozeß gegen mich verloren und hat noch einiges einzulösen. Das hat sie bis heute nicht getan. Sprechen Sie nicht von Recht, wenn Sie selbst nicht bereit sind, gesprochenes Recht dann auch auszuführen. – Danke. (Beifall bei den Grünen sowie bei Abgeordneten der SPÖ und des Liberalen Forums.)

21.57

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Kukacka. – Bitte. (Abg. Dr. Graf: Fällt ihm schwer, da herauszukommen!)

21.57

Abgeordneter Mag. Helmut Kukacka (ÖVP): Herr Präsident! Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Ich möchte mich als Verkehrssprecher heute mit dem Verkehrsstrafrecht im Zusammenhang mit der Diversion beschäftigen, weil diese selbstverständlich auch im Verkehrsstrafrecht den Verzicht auf die Durchführung eines Strafverfahrens oder die Beendigung eines Strafverfahrens ohne Schuldspruch und damit auch ohne Eintragung in das Strafregister mit sich bringt. Das begrüße ich ausdrücklich.

Das bedeutet, daß nach Verkehrsunfällen, bei denen es zu fahrlässiger Körperverletzung gekommen ist, nicht aber – das betone ich ausdrücklich – zu einem Todesfall, statt einer bedingten oder unbedingten gerichtlichen Strafe nunmehr auch die Möglichkeit besteht, daß der Staatsanwalt von der Strafverfolgung zurücktritt und statt dessen entweder eine Geldbuße oder die Erbringung einer gemeinnützigen Leistung verlangt. Dabei muß sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklären, innerhalb einer Frist von sechs Monaten unentgeltliche gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Welche gemeinnützigen Leistungen zu erbringen sind, steht noch nicht fest, sie sind aber sozusagen in einer Liste beim Staatsanwalt zu führen. Meiner Meinung nach sollen davon in erster Linie Rot-Kreuz-Einrichtungen, Behinderteneinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen betroffen sein, jedenfalls Einrichtungen, die in einem Zusammenhang mit der Rehabilitation von Verkehrsunfallopfern im weitesten Sinn stehen.


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