Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / 227

Ich bitte jene Damen und Herren, die für die Kenntnisnahme sind, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist die Mehrheit. Der Bericht ist mehrheitlich angenommen.

Wir stimmen jetzt ab über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Haller und Genossen betreffend Regionalisierung der Gleichbehandlungsanwaltschaft.

Wer für diesen Entschließungsantrag ist, möge ein Zeichen der Zustimmung geben. – Das ist die Minderheit. Der Antrag ist abgelehnt.

23. Punkt

Erste Lesung des Antrages 979/A der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Mag. Doris Kammerlander und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert wird

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Wir kommen zum 23. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Ich erteile Herrn Abgeordnetem Mag. Barmüller das Wort. Die Redezeit beträgt 10 Minuten. – Bitte.

0.39

Abgeordneter Mag. Thomas Barmüller (Liberales Forum): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! (Zwischenruf der Abg. Reitsamer.) Doch, schon wieder, Frau Abgeordnete Reitsamer! (Abg. Dr. Mertel – in Richtung der Abg. Reitsamer –: Jetzt überschlägt er sich!) Es geht nämlich um einen Antrag von fünf Abgeordneten dieses Hauses: der Abgeordneten Schaffenrath, Gabriela Moser, Pollet-Kammerlander, Öllinger und mir, Frau Abgeordnete. Ich betone das, weil dieser von den erwähnten Abgeordneten eingebrachte Antrag ein zentrales Anliegen verfolgt. Wir wollen, daß die mittelbare Drittwirkung des gesamten Gleichheitsgrundsatzes sichergestellt wird. Dazu ist Artikel IX EGVG der richtige Platz; dieser Artikel soll geändert werden.

Wir haben den Weg gewählt, zu sagen, daß der Einsatz sexistischer Werbung in Zukunft ein Verwaltungsstraftatbestand sein soll. Ich betone das deshalb, meine Damen und Herren, weil immer wieder behauptet wird, daß, was sexistische Werbung oder geschlechtsspezifisch diskriminierende Werbung angeht, dies ein Tatbestand sei, der gerichtlich nicht erfaßbar wäre. Das Gegenteil aber ist wahr. Wenn Sie etwa den Gleichheitsgrundsatz in unserer Verfassung ansehen, dann werden Sie sehen, es gibt nur einen einzigen Bereich, der nicht in einer mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten sichergestellt ist, und das ist die geschlechtsspezifische Diskriminierung. Dafür gibt es kein sachliches Argument.

Wir haben aber in diesem Antrag nicht generell auf geschlechtsspezifisch diskriminierende Werbung Bezug genommen, sondern nur auf einen Teil davon, und das ist die sexistische Werbung. Wir haben gesagt, daß die Verwendung sexistischer Werbung in Zukunft nach Artikel IX EGVG behandelt werden soll, und wir meinen damit, daß man anhand der Spitze des Eisberges eines großen Problems zeigen soll, daß solches unerwünscht ist und in Zukunft auch entsprechend geahndet werden soll. Es ist aber, eben weil es sich nur auf einen kleinen Teilbereich bezieht, auch ein gelindes Mittel. Denn es ist das Verwaltungsrecht, in dem es positioniert wird, und es ist nur die Spitze des Eisberges, die angesprochen wird.

Meine Damen und Herren! Darüber hinaus gibt es auch auf EU-Ebene mannigfache Dokumente, die sich mit die Menschenwürde verletzender und insbesondere auch sexistischer Werbung beschäftigen. Ich zitiere Ihnen zu diesem Zweck lediglich die Entschließung des Europäischen Parlaments vom Jahre 1987 betreffend Darstellung der Stellung der Frau in den Massenmedien, ich zitiere die Richtlinie aus dem Jahre 1989 über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, die bis heute nicht in unserem Rundfunkgesetz umgesetzt worden ist, und ich zitiere die Entschließung des Rates vom 5. Oktober 1995 zur Darstellung der Frau und des Mannes in Werbung und Medien.


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