Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 174. Sitzung / 238

den lang geschlafen. Ob dies das Wünschenswerte für Kinder im postoperativen Zustand ist, wage ich zu bezweifeln. Das heißt, daß Räume, in die man jetzt fünf Kranke mit deren Begleitpersonen hineinpfercht, eigentlich umgebaut werden sollten, daß nicht unter Umständen zehn Personen – und von ihnen fünf Kranke – in einem Raum schlafen müssen. Das ist also etwas, was man sich in der Praxis einmal richtig überlegen sollte.

Ebenso zahnlos ist auch Artikel 28, worin vorgesehen ist, daß schulpflichtigen Kindern bei längerem stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen ein Unterricht erteilt werden kann. Das heißt, daß es im Prinzip der Willkür obliegt, ob der Stationsführende oder der Spitalsdirektor ein Herz für dieses Kind entwickelt und sagt: Okay, du wirst nun einmal ein halbes Jahr lang bei uns sein, weil deine Therapie wahrscheinlich so lange dauern wird, daher müssen wir für dich eine entsprechende Lehrerstruktur aufbauen. – Das ist aber eine Kann-Bestimmung, keine Muß-Bestimmung.

Ich denke, daß Kinder – und das sollte man determinieren –, wenn sie in der Lage sind, einem Unterricht zu folgen, ab einer gewissen Anzahl von Wochen in einem Spital ein Anrecht auf schulische Betreuung haben. Aber es sollte nicht heißen, dies "könnte" ermöglicht werden. Das ist meiner Meinung nach für diese Kinder notwendig, weil sie aus dem Unterricht ohnehin "herausgebeamt" sind. Ich kann Ihnen sagen: Für Kinder, die sehr lange im Spital sind, ist ein Unterricht eigentlich eine der Strickleitern, die sie brauchen, um nicht völlig sozusagen in eine andere Welt abzuheben.

Das sind oft sehr notwendige Kommunikationsmethoden, wodurch sie sich auch wieder mit ihren Schulkameraden in einem positiven Wettbewerb befinden. Das heißt, daß die Schulkameraden dann kommen und mit den kranken Kindern gemeinsame Aufgaben erledigen. Dafür sind wunderbare Möglichkeiten entwickelt worden, unter anderem in Amerika. Dort hat man Computer in Krankenzimmer von Kindern hineingestellt, und die Kinder haben teils vom Krankenbett aus via Internet, via Computer in ihrer Klasse am Unterricht teilgenommen. So haben sie daran partizipieren können, und das ist auch visuell dadurch möglich geworden, daß eine entsprechende Verbindung aufgebaut wurde.

Das sind faszinierende Möglichkeiten, die in Amerika entwickelt worden sind. Es würde mich freuen, wenn wir sie auch in Österreich übernehmen könnten, weil ich glaube, daß die Klassengemeinschaft dadurch eine gewisse Verantwortung gegenüber diesem Schüler oder dieser Schülerin auch im Hinblick darauf entwickelt, wie man diese schwierige Phase für ein einzelnes Mitglied der Klassengemeinschaft auch danach miteinander besser bewältigen kann. Solche Modelle sollten wir uns anschauen, und solche Modelle sollten wir uns wirklich zu Herzen nehmen. Ich glaube, daß das ein konstruktiver Beitrag wäre.

Die Patientencharta ist eigentlich nur der Beginn eines Dialogs, den wir führen sollten. Wir sollten viel präziser sein, und wir sollten uns auch trauen zu sagen, was zumutbar ist und was nicht zumutbar ist. Dadurch gäbe es in der Kommunikation zwischen pflegendem und behandelndem Personal auf der einen Seite sowie Patienten auf der anderen Seite viel weniger Mißverständnisse, und es würden viel weniger Frustrationen aufgebaut werden. Das würde ich mir wünschen. (Beifall beim Liberalen Forum und des Abg. Dr. Mock.)

23.29

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Buder. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

23.30

Abgeordnete Hannelore Buder (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Bei aller Kritik, die manchmal hier vom Rednerpult aus anklingt: Wenn man hier die Beispiele von Herrn Abgeordneten Rasinger hört, dann ist man froh darüber, Patient in Österreich sein zu können.

Mit den heute hier zu behandelnden Regierungsvorlagen 1758 und 1759 hat sich Herr Abgeordneter Kaipel schon ausgiebig befaßt. Es erfolgt damit eine Anpassung an EU-Recht. Die in Österreich geforderte hohe Qualifikation muß nachgewiesen werden. Ist die Ausbildung nicht


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