Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 139

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Interessen der Makler in diesem zentralen Punkt ausgeglichen Rücksicht zu nehmen. In diesem Spannungsfeld ist das gesamte Gesetz zu sehen.

Zur Wahrung dieser unterschiedlichen Interessen wurden im § 3 besondere Nachrichtspflichten vorgeschrieben, die im Rahmen der gegenseitigen Sorgfaltspflicht in der Vertragsgestaltung normiert sind. Es ist im Gesetz nicht detailliert ausgeführt, was man darunter verstehen soll, und daher möchte ich hier einige Fälle beispielhaft anführen.

Insbesondere werden die Vertragspartner sich dann Nachricht geben müssen, wenn es einen zweiten Vertrag, die Einschaltung eines anderen Maklers im Falle einer Mehrfachbeauftragung gibt oder wenn zwischenzeitlich der Verkauf oder die Vermietung des Vermittlungsobjektes erfolgt ist oder wenn sich die Bedingungen ändern, wie etwa Preis, Termine oder Zustand des Vertragsgegenstandes, oder wenn notwendige Unterlagen für das Rechtsgeschäft, wie etwa Gutachten, Pläne, Verträge, behördliche Verfügungen, Gerichtsurteile oder Ertragsberechnungen, auszuhändigen sind. Das Liefern sonstiger Informationen, wie etwa über frühere Benützungsarten, zum Beispiel wegen allfälliger Kontaminierungen oder übermäßiger Belastung im näheren Umfeld, kann auch zu den Nachrichtspflichten gehören. Selbstverständlich ist auch über künftige, bereits absehbare Belastungen, wie etwa Abgaben und Gebühren, zu informieren.

Aus alle diesen Bestimmungen können Sie erkennen, daß wir mit dem Maklergesetz mehr Transparenz schaffen wollen und daß wir damit das bestehende Mißtrauen auf dem Markt abbauen wollen und einen funktionierenden Makler-, sprich Vermittlungsmarkt aufbauen helfen.

Der Beitritt Österreichs zur EU hat im Bereich der Versicherungsvermittlung zu einer geänderten Situation geführt, die in diesem Entwurf jedoch nicht berücksichtigt ist. Die Politik der EU in Sachen Konsumentenschutz gegenüber der Versicherungswirtschaft hat den Weg beschritten, die staatliche Aufsicht zugunsten der Versicherungsvermittler zurückzudrängen. Es sollen die allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch jene Rahmenbedingungen, die für den Vermittlungsvertrag gelten, in einer eigenen Richtlinie gesondert normiert werden. Ich bedauere es sehr, daß wir in Österreich gerade auch auf dem Versicherungssektor noch über keinen zufriedenstellenden Markt mit ausreichendem Wettbewerb verfügen. Es wird deshalb auch in nächster Zukunft notwendig werden, daß wir die Vermittlungsrichtlinie der EU im Versicherungsbereich, aufbauend auf den allgemeinen Bestimmungen des Maklergesetzes, das wir heute beschließen werden, in einem eigenen Versicherungsvermittlergesetz umsetzen.

Bei aller Regelungsdichte darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß ein Gesetz lediglich den Rahmen vorgeben, nicht aber Verträge zwischen den Partner ersetzen kann. Deshalb bin ich gegen einen Kontrahierungszwang und auch gegen Provisionsregelungen im Detail; dies nur zu der heute bereits angesprochenen Folgeprovision. (Beifall bei der ÖVP.)

Für die Vermittlung von Immobilien bringt das neue Maklerrecht einen verbesserten Konsumentenschutz: Rücktrittsmöglichkeit binnen einer Woche, besondere Aufklärungspflichten und für bestimmte vertragliche Vereinbarungen zwingend die Schriftform, zum Beispiel für Provisionszahlungen bei fehlendem Vermittlungserfolg. Diese Regelungen finden sich jedoch nicht im Maklergesetz, sondern wegen ihrer Bedeutung für die Konsumenten im Konsumentenschutzgesetz.

Das Maklergesetz erforderte eine relativ intensive Diskussion in der Vorbereitungsphase, da es dabei um Bereiche der Wirtschaft geht, in welcher ein gewaltiges Spannungsfeld zwischen den Auftraggebern, den Vermittlern und den Konsumenten besteht. Ich hoffe, daß uns diese Kodifizierung einem funktionierenden Vermittlungsmarkt näherbringt. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

18.47

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Fuhrmann. – Bitte, Herr Abgeordneter.

18.47

Abgeordneter Dr. Willi Fuhrmann (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In Anbetracht der Tatsache, daß von der uns zustehenden


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