Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 144

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haben. Wir meinen daher, meine Damen und Herren, daß das europäische Niveau für Österreich ein Orientierungspunkt sein kann.

Noch einmal: Nicht vergessen werden darf, daß gerade bei befristeten Mietverträgen – die Summe der Mietverträge ist derzeit auf drei Jahre befristet – diese Provisionen besonders stark zu Buche schlagen.

Von all den positiven Maßnahmen, die – das ist unbestritten – im Maklergesetz enthalten sind, sei nur noch ein Bereich herausgegriffen: § 6 Abs. 4 zweiter Satz des Maklergesetzes beziehungsweise des Gesetzentwurfes, der in der Folge zur Abstimmung kommt. Das ist insofern eine positive Neuerung, als dort vorgesehen ist, daß, wann immer eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Makler und demjenigen, der Eigentümer der jeweiligen Wohnung ist, besteht, keine Provision zu zahlen ist. Wir halten das für sehr sinnvoll und wichtig für jene Bereiche, wo große Wohnungseigentümer juristische Personen gründen, 100-Prozent-Töchter, um dann über diese Wohnungen zu vermitteln. Die 100-Prozent-Töchter würden unter diese Bestimmung fallen, denn das wäre ein wirtschaftlicher Zusammenhang, bei dem Provisionen nicht mehr gerechtfertigt sind.

Meine Damen und Herren! Noch einmal: Wir werden dieser Materie zustimmen, und wir freuen uns, Herr Abgeordneter Fuhrmann, daß wir betreffend Immobilienmaklerverordnung in eine Diskussion eintreten werden, die insbesondere die Höhe der Provisionen und noch weitere Punkte betreffen wird. – Danke schön. (Beifall beim Liberalen Forum und bei den Grünen.)

19.09

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Mag. Stoisits. – Bitte, Frau Abgeordnete.

19.09

Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits (Grüne): Geschätzter Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch die Grünen stimmen dieser Novelle zu; aus zwei Gesichtspunkten: Erstens ist darin eine sehr wesentliche Änderung des Konsumentenschutzgesetzes enthalten. Zusammengefaßt in einem Satz: Der Schutz für die Konsumenten und ihre Rechte ist durch dieses Maklergesetz in einer Art und Weise garantiert und erhöht, daß es eine wesentliche Verbesserung des derzeitigen Zustandes darstellt.

Ich freue mich besonders, daß es abweichend zur Regierungsvorlage – Dr. Fuhrmann hat das schon erwähnt – noch gelungen ist, beim Rücktrittsrecht den Schutz für alle Verbraucher zu garantieren, denn es ist nicht einzusehen, daß jemand, der eine Wohnung um 3 Millionen Schilling oder 2,5 Millionen Schilling, wie es ursprünglich vorgesehen war, erwerben möchte, weniger schützenswert ist als jemand, der 3,5 Millionen Schilling ausgibt.

Ein wesentlicher Punkt, der im Ausschuß in einem gemeinsamen Abänderungsantrag eingebracht wurde, ist die Tatsache, daß dieses Rücktrittsrecht auch für unbebaute Grundstücke gelten soll, die dem Zweck gewidmet sind, daß man ein Einfamilienhaus baut. Auch das ist eine wesentliche Verbesserung im Sinne der Konsumenten.

Bezüglich der Immobilienmaklerverordnung, die nicht in diesem Gesetz enthalten ist und hinsichtlich derer Kollege Barmüller – ich weiß jetzt gar nicht, ob er den Entschließungsantrag vorgelesen hat oder nicht ... (Abg. Mag. Barmüller: Nicht eingebracht wegen Verhandlungen!) Okay, dann braucht man auch nicht darauf einzugehen.

Meiner Ansicht nach wäre es dringend notwendig, diese Diskussion voranzutreiben, weil – das weiß jeder – die Höhe der Provisionen in Österreich im Vergleich zu anderen Ländern überdurchschnittlich hoch ist. Meiner Meinung nach wäre es ein tauglicher Vorschlag, zu sagen, daß es auf der Seite der Abgeberprovision keine Höchstgrenze braucht – diese kann man streichen, denn warum soll es für jemanden, der zu einem Makler geht und sagt, vermieten Sie meine Wohnung oder mein Geschäftslokal, irgendwelche Reglementierungen und Grenzen geben –, aber auf der Seite des Mieters beziehungsweise des Abnehmers eine ganz klare Grenze gibt. Warum sollten wir zum Beispiel nicht die diesbezüglichen deutschen Regelungen


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