Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 49

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Wenn ich nur kurz auflisten darf, welche Gesetze da geändert werden: Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GesmbH-Gesetz, EWIV-Ausführungsgesetz, Firmenbuchgesetz, Gerichtskommissärsgesetz, Jurisdiktionsnorm, Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, Gerichtsgebührengesetz, Bankwesengesetz, Sparkassengesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz. Es ist das daher in der Tat die größte Änderung des österreichischen Handels- und Gesellschaftsrechtes seit fünf Jahrzehnten. (Abg. Dr. Graf – auf die Bankreihen zeigend –: Deswegen ist das Interesse so "groß"!)

Das ist vielleicht wirklich eine Materie, die für Insider, die damit zu arbeiten haben, von höchstem Interesse ist, aber für andere, die sich nicht ohne Grund in diesen Fragen der Dienste der rechtsberatenden Berufe bedienen, kann ich mir vorstellen, ist das vielleicht eine ein bißchen sperrige Materie, die sie nicht so sehr interessiert und in die sie sich vorher noch einlesen müßten.

Aber – zum Schluß kommend –: Diese riesengroße Änderung des österreichischen Handels- und Gesellschaftsrechtes – es ist dies die größte seit fünf Jahrzehnten, seit dem Zweiten Weltkrieg – wird unser Gesellschaftsrecht europäischen Standards anpassen. Das ist für diejenigen, die dieses österreichische Gesellschaftsrecht in ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Situation anzuwenden haben, sehr wichtig, weil damit auch auf diesem Gebiet – "Waffengleichheit" ist vielleicht zu dramatisch – Gleichheit des Werkzeuges geschaffen wird. Daher meine ich, daß man bei dem gewaltigen Umfang dessen, was da zu machen war, nicht über die eingetretene Verspätung mosern muß. (Abg. Scheibner: Das "Mosern" ist gefährlich!) Nicht "mosern" im Sinne des in diesem Raum ohnehin im Moment nicht Anwesenden, das war kein Hinweis auf Kollegen Moser vom Liberalen Forum.

Aber wenn es Herrn Scheibner stört, daß ich "mosern" gesagt habe (Abg. Scheibner: Ich habe gesagt, das ist gefährlich!), dann verbessere ich mich und sage: Es ist nicht notwendig, zu nörgeln, daß wir die Zweijahresfrist, die wir durch den EWR-Vertrag einzuhalten gehabt hätten und die mit Jänner 1996 abgelaufen ist, nicht eingehalten haben. – Nun gut, wir haben jetzt Mai, aber ich glaube, es war es wert, diese paar Monate noch gebraucht zu haben, um auch einige von den Betroffenen und Rechtsunterworfenen eingebrachte Bedenken und Gedankengänge vernünftigerweise noch einzuarbeiten.

Ich meine daher, daß das eine sehr positive Sache und wirklich eine Vorlage ist, der man guten Gewissens zustimmen kann. (Beifall bei der SPÖ.)

11.34

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Rosenstingl. – Bitte.

11.34

Abgeordneter Peter Rosenstingl (Freiheitliche): Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dieses Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz ist in vielen Bereichen sinnvoll; meine Vorredner haben ja schon einiges angeführt, für das das zweifellos zutrifft. Ich möchte mich ganz kurz mit einigen Bestimmungen auseinandersetzen, die, wie ich meine, hinsichtlich der kleinen Gesellschaften doch etwas kritischer zu betrachten sind: Ich meine damit die Offenlegungsbestimmung auch für die kleinen GesmbHs, die nach § 278 HGB jetzt dazu verpflichtet werden, die Bilanz beim Firmenbuchgericht einzureichen.

Wir müssen uns die Frage stellen, wie sinnvoll das sein wird. Wird damit tatsächlich ein positiver Effekt erzielt werden, oder bedeutet das nur zusätzlichen bürokratischen Aufwand für solche kleinen Gesellschaften? – Ich glaube, daß der Hintergedanke, der damit zweifellos verbunden ist, nämlich daß die Hinterlegung ein Gläubigerschutz sein soll, nicht in Erfüllung gehen wird, und zwar deswegen, weil ich aus der Praxis weiß, daß solche Hinterlegungen äußerst spät oder zum spätestmöglichen Zeitpunkt erfolgen werden. Ich nehme auch an, daß in vielen Fällen die Frist von neun Monaten – obwohl sie natürlich Gesetz ist, das weiß ich – überschritten werden wird. Es wird daher wahrscheinlich so sein, daß eine Einschaumöglichkeit durch einen Gläubiger oder einen Geschäftspartner erst ein Jahr nach dem Bilanzstichtag erfolgen kann – wir alle wissen, daß das dann für die Betroffenen nicht mehr sehr aussagekräftig sein wird.


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