Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 50

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Es wird meiner Meinung nach für einen Unternehmer auch unmöglich sein, daß er sagt: Jetzt habe ich die Möglichkeit, dort Einschau zu halten, jetzt schaue ich mir alle Geschäftspartner im Firmenbuch an. Das wird schon aus Zeitgründen nicht gehen. Man wird sich weiterhin, was Gläubigerschutz und Bonität betrifft, auf andere Möglichkeiten verlassen müssen, auf Bankauskünfte und dergleichen, um die Kreditwürdigkeit von Geschäftspartnern festzustellen. Es ist zu befürchten, daß allein der zusätzliche Bürokratieaufwand für diese kleinen Gesellschaften übrigbleibt.

Ich glaube auch, daß es gar nicht so sicher ist, daß das Firmenbuchgericht überhaupt in der Lage ist, alle Hinterlegungspflichten nachzuvollziehen beziehungsweise lückenlos zu überprüfen.

In diesem Zusammenhang müssen wir daher in diesem Haus auch die Strafregelungen, die damit verbunden sind, kritisch betrachten, da sie insbesondere für die kleinen Gesellschaften, wenn sie eine Verzögerung haben oder einmal etwas vergessen, doch etwas zu hoch sind. Ich möchte daher durchaus vor dem Hintergrund, daß dieses Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz in Zukunft ein wesentlicher Bestandteil für die rechtlichen Angelegenheiten ist, bitten, drei Punkte in diesem Zusammenhang zu beachten.

Herr Bundesminister! Sie würde ich bitten, dafür Sorge zu tragen, daß es zumindest in einer Übergangszeit bei Verspätungen, Verzögerungen oder beim Vergessen des Einreichens nicht gleich zu Strafvorschreibungen kommt, denn es ist das eine neue Materie, an die sich auch die Unternehmer gewöhnen müssen. Wir wissen ja aus der Praxis, daß, obwohl wir die Bestimmung haben, daß man jedes Jahr im Firmenbuch eine Gesellschafterliste vorlegen muß oder eine Nullmeldung, wenn sich nichts verändert hat, dies, insbesondere wenn es eine Nullmeldung ist, nicht geschieht. Es wird also auch das eines Gewöhnungszeitraumes bedürfen. Ich würde daher bitten, in dieser Hinsicht mit Strafvorschreibungen wirklich vorsichtig umzugehen.

Außerdem ersuche ich alle Kolleginnen und Kollegen in diesem Haus, daß wir uns gemeinsam die Praxis dieser Hinterlegungspflicht für kleine GesmbHs und den Effekt, der daraus entstehen soll – ob es überhaupt etwas bringt –, vielleicht auch in einem Beobachtungszeitraum von zwei Jahren anschauen, uns anschauen, ob das wirklich sinnvoll war. Wenn wir dann zu dem Schluß kommen, daß das, was der einzige Hintergedanke sein kann, nämlich Gläubigerschutz oder Insolvenzvorbeugung, durch diese Hinterlegung nicht gegeben ist, dann, würde ich vorschlagen, sollten wir uns zusammensetzen und überdenken, ob man einen solchen Paragraphen, der keine Praxiswirkung hat, vielleicht wieder total streicht. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Als dritten Punkt möchte ich hier festhalten – es ist mir wirklich wichtig, daß das im Protokoll steht –: Herr Kollege Fuhrmann hat Kosten angeschnitten. Ich und meine Fraktion setzen voraus, daß diese Hinterlegungspflichten – wie lange auch immer sie bestehen bleiben; ob für ewig oder nicht – nie zu Kostenbelastungen in der Form führen dürfen, daß irgendwann eine Regierung kommt und sagt, in Zukunft ist auch die Hinterlegung mit einer Stempelmarke oder mit Kosten in der Höhe von 0,1 Prozent des Stammkapitals oder sonst einer Gebühr verbunden. Wir müssen wirklich dafür Sorge tragen – wir als Gesetzgeber –, daß es in diesem Bereich nie zu Gebührenvorschreibungen kommt.

Im Interesse einer praxisorientierten Gesetzgebung bitte ich Sie alle, diese drei Punkte zu beachten. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

11.40

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Dr. Fekter. – Bitte, Sie haben das Wort.

11.40

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Herr Minister! Herr Präsident! Hohes Haus! Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz ist eine sehr trockene Materie, wiewohl es eines der umfangreichsten und dicksten Gesetze ist, die der Justizausschuß jemals beschlossen hat. Ich glaube auch, daß dessen Bedeutung für das österreichische Wirtschaftsleben außergewöhnlich ist, wiewohl sich natürlich dann die Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater und Sachverständigen am meisten mit diesem Gesetz auseinandersetzen werden.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite