Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 253

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Dasselbe gilt für die Vereinbarung, die den meisten Bankkunden, Sparern einfach nicht bewußt ist, auch wenn das – ich weiß schon – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen drinnen steht, und das kann man nachlesen und irgendwo ausgraben, aber das tut ja niemand oder tun nur die allerwenigsten. Es sollte in der Sparurkunde selbst aufscheinen, es sollte klar für jedermann verständlich drinnenstehen, daß bei Nichtbehebung zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Bindung auflöst, automatisch eine Verlängerung dieser Bindung eintritt.

Da gibt es Leute, die sagen: Ich weiß, ich habe mein Sparbuch auf zwei, drei Jahre gebunden, da kann ich nichts machen. Aber nachher gehe ich hin und behebe das. – Dann sagt man: Na ja, jetzt lasse ich es noch ein halbes Jahr länger liegen, und dann gehe ich hin. – Und dann wundert sich der Betroffene sehr, wenn er feststellt, die Bindung hat sich automatisch verlängert. Das sollte geändert werden, sollte dadurch klargemacht werden, daß solche Bestimmungen auch in die Sparkunde selber aufgenommen werden.

Oder: Wir glauben auch, daß es richtig wäre, wenn etwa das Problem der Überweisungsdauer innerhalb Österreichs geregelt werden würde. Es ist nämlich nicht einsehbar, warum etwa bei automatischen Überweisungen nicht schon am selben Tag oder bei unbaren Überweisungen jedenfalls am nächsten Tag die Verfügbarkeit beim kontoführenden Institut gegeben sein sollte, und einige andere Dinge mehr, die zu erwähnen ich mir erspare, weil sie in dem nachfolgenden Entschließungsantrag enthalten sind, den ich hiermit einbringen möchte:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dkfm. Bauer, Böhacker, Mag. Trattner, Rosenstingl, Dkfm. Ruthofer und Kollegen betreffend Verbesserung der Verbraucherschutzbestimmungen im Bankwesengesetz

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Verbraucherschutzbestimmungen im Bankwesengesetz verbessert werden, und zwar insbesondere durch

Verpflichtung zur Aufnahme des Hinweises auf eine Bindung von Spareinlagen, sowie auf die Vereinbarung, daß bei Nichtbehebung eine automatische Verlängerung der Bindung erfolgt, in die Sparurkunde,

die Festlegung von zivilrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen die Verbraucherbestimmung gemäß § 33 Abs. 2, insbesondere der Nichteinhaltung der Bestimmung über die Ausweisung des effektiven Zinssatzes,

die Regelung der einheitlichen Berechnung des Nominalzinssatzes,

das Miteinbeziehen der Kontoführungsgebühren und der Kosten von Schätzgutachten bei Hypothekarkrediten bei der Ermittlung der Gesamtbelastung und somit der Berechnung des Effektivzinssatzes,

die Verpflichtung des Kreditinstitutes zur Mitteilung der Änderung der Restschuld infolge von Verzug,

die Verpflichtung der Kreditinstitute zur eindeutigen und verständlichen Kennzeichnung des Wertstellungstages."

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Soweit der Entschließungsantrag.

Hohes Haus! Meine geschätzten Kolleginnen und Kollegen der beiden Regierungsfraktionen! Bevor Sie in Ihren reflexartigen Automatismus verfallen und sagen: kommt von der freiheitlichen


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