Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 47. Sitzung / Seite 160

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Durch diese Novelle soll daher für diejenigen Anbieter, die auf dem Glücksspielmarkt durch die verstärkte Nutzung neuer Technologien und unter Außerachtlassung bestehender gesetzlicher Regelungen Glücksspiele anbieten, das Angebot ihrer Produkte unmöglich gemacht werden.

Nationale wie internationale Erfahrungen zeigen, daß eine Einbeziehung von Materien im Bereich des Ordnungsrechtes regelmäßig eine bessere Überwachungsmöglichkeit für die staatliche Aufsichtsbehörde wie auch eine entsprechende Seriosität bei der Veranstaltung und Abwicklung der durch den Bund kontrollierten Tätigkeiten garantiert. Ein Beispiel dafür, meine Damen und Herren, ist insbesondere die vom Gesetzgeber mit Novellierung des Glücksspielgesetzes 1962 getätigte Neueinführung des Lottos "6 aus 45", welche eine erfolgreiche Ausweitung des Glücksspielmonopols darstellte und wodurch in hohem Maße der Abgang von Spielkapital ins Ausland verhindert und die Veranstaltung von Glücksspielen in der Illegalität hintangehalten wurde.

Berücksichtigt man insbesondere sowohl die neuen Technologien, die es auch ausländischen Glücksspielveranstaltern ermöglichen würden, in Österreich Glücksspiele anzubieten, als auch die Höhe des erforderlichen Investitionsvolumens sowie die daraus resultierenden Umsatzerwartungen, so erscheinen Strafandrohungen wie die erhöhte Beugestrafe des neuen § 52a von 300 000 S notwendig.

Meine Damen und Herren! Der Konzessionär Casinos Austria AG hat seit der Konzessionsübernahme im Jahre 1968 eine Steuerleistung in der Höhe von 20 Milliarden Schilling, der Konzessionär Österreichische Lotterien seit der Unternehmungsgründung eine Steuerleistung von 34 Milliarden Schilling erbracht. Insgesamt wurden 54 Milliarden Schilling an den österreichischen Staat bezahlt.

Der österreichische Sport erhielt durch die Sportförderung im selben Zeitraum einen Betrag von 3,2 Milliarden Schilling – und da muß man als einer der Verantwortlichen für den Sport herzlichst danke schön sagen. Ich kann mich meinem Freund Höchtl in dieser Angelegenheit natürlich nur anschließen.

Ich sage es ganz offen: Herr Generaldirektor Wallner und Herr Dipl.-Ing. Stickler garantieren die gute Führung dieser Betriebe und auch die Unterstützung des Sports in Österreich, den dieser so dringend benötigt. Ich ersuche daher um Ihre Zustimmung zu dieser Novellierung. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

0.07

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Dkfm. Ruthofer. Redezeit: 4 Minuten.

0.07

Abgeordneter Dkfm. Kurt Ruthofer (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich werde mich kurz mit dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfenfondsgesetz befassen.

Die durch den EU-Beitritt Österreichs notwendig gewordenen Gesetzesanpassungen bringen ab 1. Jänner 1997 für den Gesundheitsbereich eine einschneidende finanzielle Änderung. Ab diesem Stichtag kommt es zu einer unechten Befreiung von der Umsatzsteuer. Eine unechte Umsatzsteuerbefreiung liegt dann vor, wenn jemand keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen braucht, jedoch auch nicht berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen.

Da eine Vielzahl von Vorleistungen, aber auch die Investitionen mit Vorsteuern belegt sind, entstehen für Ärzte, Krankenfürsorgeeinrichtungen, für Krankenanstalten mit öffentlich-rechtlichem oder mit gemeinnützigem Träger, für den Krankentransport sowie andere Gesundheitsberufe Mehrbelastungen in Höhe der künftig nicht mehr abziehbaren Vorsteuer. Diese Mehrbelastungen sollen durch sogenannte Ausgleichszahlungen abgegolten werden. Praktische Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner haben Anspruch auf einen Ausgleich.

Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales per Verordnung die Ausgleichssätze aufgrund von Erfahrungen über die wirtschaft


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