Präsident Dr. Heinz Fischer:
Danke. – Nächste Zusatzfrage: Herr Abgeordneter Puttinger, bitte.Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Puttinger (ÖVP): Herr Bundesminister! Im Rahmen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes wird ja auch ein Vorverfahren eingeführt. Ich möchte Sie fragen, welche grundsätzlichen Auswirkungen Sie von der Freiwilligkeit dieses Vorverfahrens erwarten – ich hoffe, die Freiwilligkeit ist hundertprozentig gewährleistet – beziehungsweise ob dem Unternehmen im Insolvenzfall aus der Nicht-Verwendung dieses freiwilligen Vorverfahrens strengere Auflagen erwachsen oder der Geschäftsführer beziehungsweise der betroffene Betrieb in größerem Ausmaß zur Verantwortung gezogen wird.
Präsident Dr. Heinz Fischer: Herr Bundesminister.
Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Abgeordneter! Das ist an sich freiwillig. Es ist jedoch durch ein Bonus-Malus-System doch ein gewisser Anreiz gegeben, sich dieses Verfahrens zu bedienen. Kommt es, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, nicht zur Einleitung eines solchen Verfahrens und in der Folge doch zu einem Konkurs, dann gibt es gewisse Nachteile für jene, die sich dieses Verfahrens nicht bedient haben.
Insbesondere bei Unternehmungen, die in Form einer juristischen Person geführt werden und mehr als 50 Arbeitnehmer haben, muß die Unternehmensführung, wenn gewisse Kennzahlen gegeben sind – ablesbar und errechenbar aus dem Jahresabschluß –, entweder dieses Verfahren einleiten oder einen Wirtschaftsprüfer beauftragen, der trotz Vorliegen der Kennzahlen das Nicht-Vorliegen der Einleitungsvoraussetzungen bestätigt. Findet keines der beiden Dinge statt, kann es zu einer Haftung der Geschäftsführung kommen – bis zu 1 Million Schilling –, für den Fall, daß innerhalb von zwei Jahren das Konkursverfahren doch eingeleitet wird.
Präsident Dr. Heinz Fischer: Danke. – Zusatzfrage: Frau Dr. Petrovic, bitte.
Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic (Grüne): Herr Bundesminister! Insolvenzverfahren können nicht nur gravierende Auswirkungen auf Unternehmungen und Arbeitsplätze haben, sondern auch auf Ehepaare, insbesondere auf die Ehefrau, die im Falle eines Insolvenzverfahrens des Mannes im Rahmen einer Ausfallbürgschaft oft für Schulden aufkommen muß, die sie nicht gemacht hat und von denen sie nie etwas hatte, also wenn die Frau dann etwa den Kredit für ein Auto abzahlen muß, das der Mann angekauft und benutzt hat.
Herr Bundesminister! Denken Sie an eine Gesetzesinitiative, um diese Benachteiligung von Frauen zu beenden?
Präsident Dr. Heinz Fischer: Herr Bundesminister.
Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Frau Abgeordnete! Ich stehe auf dem Standpunkt, daß das Institut der Bürgschaft oder Mithaftung nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden darf, denn gerade in Zeiten wie diesen ist oftmals die einzige Möglichkeit, einen Kredit zu bekommen, wenn man einem Kreditgeber einen Mithaftenden als weitere Sicherstellung anbietet.
Gegengesteuert werden muß Auswüchsen und dem leichtfertigen Eingehen von Mithaftungen oder Bürgschaften. Dies versuchen wir mit dem kürzlich im Justizausschuß verabschiedeten Konsumentenschutzgesetz. Es gibt gewisse Aufklärungspflichten des Kreditgebers für Mithaftende.
Es gibt für den Fall des Schlagend-Werdens der Haftung ein richterliches Mäßigungsrecht, das unter bestimmten Voraussetzungen auch den Mithaftenden gänzlich entschulden kann.
Wir haben auch gewisse Einwendungen aus der Praxis, daß das Restschuldbefreiungsverfahren dann, wenn es doch zur Haftung kommt und die finanziellen Möglichkeiten des Mithaftenden beschränkt sind, überhaupt zum Tragen kommen kann, indem wir in diesem Unternehmens-