Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 48. Sitzung / Seite 21

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Abgeordneter Mag. Thomas Barmüller (Liberales Forum): Herr Bundesminister! Ich möchte genau bei dem von Ihnen zuletzt angesprochenen Problemkreis noch einmal nachstoßen. Nach meiner Auffassung ist es so, daß gerade § 198 StGB gerichtliche Strafbarkeit der Unterhaltsverletzung, wenn sie bestehen bleibt, im Grunde genommen gerade für jene Personen ja nichts bringt, die auf die Unterhaltsleistung angewiesen sind. Jemand, der im Gefängnis sitzt, kann erst recht nichts bezahlen.

Wie sehen Sie die Problematik, da es darum geht, gerade diesen Personen so quasi ein finanzielles Auskommen zu sichern, daß eigentlich § 198 StGB dem genau zuwiderläuft?

Präsident Dr. Heinz Fischer: Herr Bundesminister.

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Es ist richtig, aber die Praxis zeigt, daß, bis es zu einer unbedingten Freiheitsstrafe kommt, sehr viele andere weniger gravierende Verurteilungen stattfinden, weil man eben schon mit dem Androhen einer bedingten Freiheitsstrafe erreichen will, daß jemand seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Bis es zu einer Teilbedingten oder Unbedingten kommt, sind in aller Regel schon mehrere Verurteilungen notwendig.

Selbst dann wird über das – ich möchte es so nennen – eingefahrene System der bedingten Begnadigung Druck auf ihn ausgeübt, einer Arbeit nachzugehen und seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. In die Lage, der Verpflichtung, eine Haftstrafe abzubüßen, nachzukommen, kommen Leute nur ganz selten und nur in ganz gravierenden Fällen.

Aber ich teile Ihre Meinung, daß das für den Unterhaltsberechtigten kontraproduktiv ist, weil aus den Arbeitsvergütungen bei Haft zwar die Unterhaltsverpflichtungen vorrangig abgedeckt werden, aber diese sind oft größer als die Arbeitsvergütungen, die dort erzielbar sind.

Präsident Dr. Heinz Fischer: Herr Abgeordneter Mag. Maier, bitte.

Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Bundesminister! Ich möchte wieder auf die Hauptfrage zurückkommen, nämlich auf die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit der fahrlässigen Krida.

Ich glaube, man muß auch die internationale Dimension beachten, die europäische Dimension. Daher meine Frage an Sie: Ist die gerichtliche Strafbarkeit der fahrlässigen Krida ausschließlich ein österreichisches Phänomen, oder findet sich diese Strafbestimmung oder auch eine ähnliche in den Rechtsordnungen der anderen europäischen Staaten? – Oder wiederum anders ausgedrückt: Gibt es in Europa Bestrebungen, diesbezüglich zu einheitlichen Regelungen zu kommen?

Präsident Dr. Heinz Fischer: Herr Bundesminister, bitte.

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Wir sind diesbezüglich kein Alleingänger. Die europäische Entwicklung geht sicher nicht in Richtung der Erleichterung der Verfolgung oder geringerer Strafbarkeit von Wirtschaftsdelikten. Im Gegenteil: Es gibt eher die Tendenz, Wirtschaftskriminalität umfassend zu bekämpfen. Speziell bezüglich der fahrlässigen Krida kenne ich keine Aktivitäten. Aber die grundsätzliche Entwicklung in Europa geht eher in Richtung Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität.

Präsident Dr. Heinz Fischer: Danke. – Damit kommen wir zum 4. Fragenkomplex, den Frau Abgeordnete Dr. Schmidt formuliert.

Abgeordnete Mag. Dr. Heide Schmidt (Liberales Forum): Herr Bundesminister! Meine Frage lautet:


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