Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 136

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entlohnt werden, sich selbst also fünfmal soviel Einkommen gewähren, als ein Arbeiter in diesem Land für den ganzen Monat im Durchschnitt erhält, nämlich 21 000 S. Ich kann dies angesichts der eingeschränkten Verantwortung der hiesigen Parlamentarier dem Bürger gegenüber nicht verantworten. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

17.14

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Der von Abgeordneten Ing. Nußbaumer vorgetragene Abänderungsantrag ist geschäftsordnungsmäßig unterstützt und wird in die Verhandlungen mit einbezogen.

Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Schwimmer. 8 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Abgeordneter.

17.14

Abgeordneter Dr. Walter Schwimmer (ÖVP): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren des Hohen Hauses! Ich wollte eigentlich zu den ersten Teilen dieses Gesetzes nicht mehr sprechen, weil ich meine, wir haben über uns selbst schon genug gesprochen. Ich wollte nur über den Artikel 15 sprechen. Aber einiges an der Argumentation der Freiheitlichen gehört doch einmal sehr klar aufgezeigt. Hier ist eine Doppelbödigkeit sondergleichen am Werk: Was für die Freiheitlichen selbst gilt, darf für alle anderen natürlich nicht gelten. (Abg. Mag. Firlinger: Oberlehrer spielen!)

Der Vorredner, Ing. Nußbaumer – er möge mir jetzt gut zuhören –, war ein gutes Beispiel dafür. Herr Ing. Nußbaumer, früher Führungskraft, soviel ich weiß, der ersten Ebene eines Unternehmens mit damals – zu Beginn seiner Tätigkeit – fast noch 1 000 Beschäftigten, hat uns hier einreden wollen, in der ersten Führungsebene österreichischer Unternehmen würde das erfolgsunabhängige Jahresgehalt 750 000 S jährlich betragen. Ich bin überzeugt davon – fragen Sie Ihren Kollegen Ing. Nußbaumer! –, daß sein erfolgsunabhängiges Grundgehalt wesentlich höher gewesen ist. Und was er selbst von der Erfolgsabhängigkeit hält, das sieht man ohnehin: Das Unternehmen hat jetzt etwas weniger als 100 Beschäftigte, statt vormals 1 000 Beschäftigten. – Für mich auch ein Erfolgs- beziehungsweise Mißerfolgskriterium. (Zwischenrufe bei den Freiheitlichen.)

Die gleiche Doppelbödigkeit ist es, wenn der Herr Stadler sich hierherstellt und sagt, 100 000 S Bruttogehalt für die Abgeordneten seien viel zuviel, und die Freiheitlichen könnten nicht mitgehen, weil das eben einfach zuviel sei. Für die Frau Partik-Pablé sind das nur 42 00 S netto. Ich gratuliere ihr dazu. Ich schaffe das mit dem Abgeordnetengehalt nicht. Aber das ist für sie nicht zuwenig, wie sie meint. Für die Frau Madl, die dankbarerweise einen gutverdienenden Mann hat und auf das Abgeordnetengehalt nicht angewiesen ist, bleiben überhaupt nur 10 000 S von den 100 000 über, die viel zuviel sind. – Also wieso glauben Sie wirklich, der Öffentlichkeit einreden zu können, man kann hier mit zweierlei Maß, nämlich für Blaue und für alle anderen, messen? Wir weisen eine solche Doppelbödigkeit mit aller Entschiedenheit zurück! (Beifall bei der ÖVP.)

Herr Abgeordneter Böhacker hat sich darüber beklagt, daß man auf nichts verzichten dürfe. Ich baue dem Abgeordneten Böhacker eine Brücke: Der geschäftsführende Klubobmann Stadler hat hier dauernd in Verdrehung der Tatsachen und in Verdrehung des klaren Gesetzestextes die Vergütung für Aufwendungen nach § 10 des neuen Gesetzes als zusätzliche Gage bezeichnet, also etwas, worüber man frei verfügen könnte. Das ist natürlich völlig unrichtig. Er hat gesagt, Arbeitnehmer haben so etwas überhaupt nicht, die kennen so etwas gar nicht. § 10 sagt:

Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung ihres Mandates entstehen, also Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben, mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten, eine Vergütung bis zu einem klaren Limit. – Bewirtungskosten sind solche, die sich freiheitliche Abgeordnete sehr wohl vor diesen 60 000 S netto abziehen, wie wir aus Veröffentlichungen wissen. Also auf blauer Seite betrachtet man diese sehr wohl als vergütungsfähige Aufwendun-gen.

Also allfällige Bewirtungskosten dürfen nach diesem Gesetz nicht verrechnet werden. All diese Aufwendungen dürfen bis zu einem klaren Limit, nämlich gestaffelt nach der Entfernung von


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