Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 82. Sitzung / Seite 221

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22.55

Abgeordneter Dr. Alois Pumberger (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Ich will Ihnen gleich anfangs mitteilen, daß wir dem Gesetz die Zustimmung geben werden, wenngleich wir dazu auch einige Einwände haben. Ich habe diese schon im Ausschuß artikuliert und auch entsprechende Abänderungsanträge eingebracht.

Mit einem Abänderungsantrag möchte ich auch gleich beginnen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Mag. Haupt und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden, 709 der Beilagen, in der Fassung des Ausschußberichtes, 777 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage 709 der Beilagen in der Fassung des Ausschußberichtes, 777 der Beilagen, wird wie folgt geändert:

1. Im 1. Hauptstück lautet der § 3 Abs. 2:

"(2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils letztgültigen Fassung keine Anwendung."

2. Im 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks entfällt in § 6 Abs. 2 die Ziffer 2. Die bisherige Ziffer 3 wird zu Ziffer 2.

3. Im 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks entfällt § 7 Abs. 2 sowie die Bezeichnung "(1)" nach § 7.

4. Im 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks entfällt § 8 Abs. 2 sowie die Bezeichnung "(1)" nach § 8.

5. Im 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks entfallen im § 32 die Absätze (4) und (5). Die Absätze (6) bis (8) erhalten die Bezeichnung (4) bis (6).

6. Im 4. Hauptstück lautet die zweite Zeile in § 105 Abs. 1 Z 3: "§§ 6, 7 oder 8".

*****

Wir begründen dies folgendermaßen:

Es handelt sich bei den Punkten 2, 3 und 4 der Regierungsvorlage in erster Linie um einen Auflockerungsversuch betreffend die Verschwiegenheit bei Verdacht auf Schädigung durch eine fremde Person oder dergleichen, sowie auch um eine Auflockerung der Anzeigepflicht und Meldepflicht. Wir sind nicht der Meinung, daß man in derart schwierigen und komplizierten Fällen die Verschwiegenheitspflichten lockern sollte.

Zu Punkt 5 sind wir der Meinung, daß beim Nostrifikationsantrag die Nichtvorlage des Reisepasses oder anderer wichtiger Urkunden einen Mißbrauch ermöglichen würde, was im Interesse der Patientensicherheit abzulehnen ist. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Zu Punkt 6, den Strafbestimmungen: Sie sollten nicht nur bei Verletzung der Verschwiegenheit, sondern auch bei Verletzung der Anzeige- beziehungsweise Meldepflicht angewendet werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich komme nun auf einen ganz wesentlichen Punkt dieser Regierungsvorlage zu sprechen. Das ist mir bei Durchsicht der Unterlagen aufgefallen, und ich habe schon im Ausschuß darauf hingewiesen, allerdings hat man mich dort absichtlich – davon gehe ich aus – unrichtig informiert: Ich habe im Ausschuß die Frage gestellt, ob es denn


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