Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 252

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1. Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat einen Entwurf für ein Bundesgesetz zur Amnestie, Rehabilitierung und Entschädigung wegen Verurteilungen, die überwiegend nach dem als verfassungswidrig aufgehobenen § 209 Strafgesetzbuch erfolgten, vorzulegen. Der Vorschlag hat jedenfalls die Rechtsgrundlage für folgende Maßnahmen zu umfassen:

Die Tilgung aller überwiegend auf § 209 beruhenden Verurteilungen, damit niemand wegen Verurteilung oder sonstiger behördlicher Tätigkeit aufgrund § 209 StGB in welcher Art auch immer benachteiligt wird;

die Löschung aller Vormerkungen, insbesondere im Strafregister und im kriminalpolizeilichen Aktenindex auf Grund § 209 StGB;

die Löschung aller personenbezogenen Daten, insbesondere auch erkennungsdienstlichen Daten, die im Zusammenhang mit Verfahren nach § 209 StGB ermittelt worden sind;

die rückwirkende Aufhebung aller Verurteilungen, die überwiegend auf § 209 StGB beruhen;

die Entlassung aller überwiegend nach § 209 StGB verurteilten Gefangenen aus dem Strafvollzug und

die volle finanzielle Entschädigung aller überwiegend nach § 209 StGB Verurteilten und Rückerstattung der Geldstrafen.

2. Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Amnestie, Rehabilitierung und Entschädigung von Verurteilten nach dem als verfassungswidrig aufgehobenen § 209 StGB alle nach der geltenden Rechtslage möglichen Schritte zu setzen, damit

die Aussetzung des Strafvollzuges für alle nach § 209 StGB verurteilten Strafgefangenen und

den Aufschub des Strafvollzuges für alle allein nach § 209 StGB Verurteilten

gewährleistet werden kann, und dem Nationalrat darüber zu berichten.

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Tancsits. – Bitte.

22.53

Abgeordneter Mag. Walter Tancsits (ÖVP): Herr Präsident! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Ich möchte mich eigentlich dem Hauptthema des Strafrechtsänderungsgesetzes, nämlich der Terrorbekämpfung widmen. Daher nur eine Bemerkung zu meiner Vorrednerin, die sich bemüht hat, die Unmöglichkeit solcher auch subjektiv empfundener Zwangslagen darzustellen. (Abg. Dr. Mertel: Der Experte für Jugendsexualität! Ein "Jugendlicher Liebhaber"!)

Ich verweise auf das herrschende österreichische Arbeitnehmerschutzrecht. Darin gibt es sehr strenge Bestimmungen auch schon für sexuelle Belästigung, bei der es um vielleicht auch nur empfundene Zwangslagenausnützung gehen könnte. Wir wollen nichts anderes und machen heute nichts anderes, als junge Menschen auch in der Zeit zwischen dem 14. Lebensjahr und dem Eintritt in ein Arbeitsverhältnis in solchen Situationen zu schützen. Darum geht es und um nichts anderes! (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Dr. Jarolim: Endlich eine Erklärung!)

Jetzt aber zum eigentlichen Thema aus Anlass des heutigen Strafrechtsänderungsgesetzes, zur Terrorbekämpfung, zu der Sie sicherlich auch vieles an Kritik vorzubringen gehabt hätten, wenn Ihnen nicht der § 207b dazwischengekommen wäre.

Im Wesentlichen geht es darum, nach dem 11. September des vergangenen Jahres die Rechtsordnungen der zivilisierten Länder für die Terrorbekämpfung fit zu machen. Dazu sind für


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