Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 111. Sitzung / Seite 150

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nen bzw. das Bundesministerium für Finanzen nach § 447 ASVG, die der Senkung des Verwaltungsaufwandes, erhöhter Effizienz und besserem Kundenservice dienen, sollen durch die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung geänderte Liquiditätslage der Träger nicht berührt werden.

Zu Z 11 (§ 447c Abs. 5):

Wie schon über die Höhe der Zielerreichungs-Zuschüsse soll auch über Vorauszahlungen auf Zielerreichungs-Zuschüsse der Verwaltungsrat (auf Vorschlag der Geschäftsführung) entscheiden.

Zu Z 17 (§ 600 Abs. 4a):

Um auf allfällige technische Schwierigkeiten in der Startphase der Einführung der e-card reagieren zu können, soll eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, die auch in diesem Fall den nahtlosen Nachweis der Anspruchsberechtigung für die Versicherten zB. eines Bundeslandes sicherstellt und die Möglichkeit der Erstattung der im Kalenderjahr 2004 angefallenen Krankenscheingebühr in jenen Fällen vorsieht, in denen in diesem Kalenderjahr auch ein Service-Entgelt angefallen ist.

Zu Z 18 (§ 600 Abs. 10 und 11):

Mit dieser Änderung stellt der Hauptverband 20 Millionen € aus seiner Rücklage zur Krankenkassenfinanzierung zur Verfügung. Diese 20 Millionen € senken den Darlehensbetrag, den die einzelnen Gebietskrankenkassen an den Ausgleichsfonds leisten müssen. Der Umstand, dass durch die vom Hauptverband zu leistenden 20 Millionen € nur die Gebietskrankenkassen begünstigt werden, liegt darin begründet, dass diese auf Grund ihrer Natur nicht in der Lage sind – so wie dies die anderen Krankenversicherungsträger nach den Z 5 bis 8 des § 600 Abs. 11 ASVG tun können – regionale Unterschiede selbst auszugleichen.

Gleichzeitig wird eine Verzinsung für die gewährten Darlehen nach den von der Europäischen Zentralbank für die Einlagefazilität erstellten Zinssatz normiert.

Darüber hinaus enthält die vorgeschlagene Änderung eine Konkretisierung der Tilgungspläne für die Rückzahlung der Darlehen durch den Ausgleichsfonds, eine Bestimmung über die Gleichbehandlung der darlehensgebenden Versicherungsträger bei den Tilgungen und eine zusätzliche Sicherheit durch die Möglichkeit der Aufrechnung von trotz Fälligkeit allenfalls ausständigen Tilgungsraten gegen fällige Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen an den Ausgleichsfonds.

Diese Bestimmungen scheinen für eine mittel- und längerfristige Finanzplanung der Träger zweckmäßig.

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Öllinger. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 8 Minuten. – Bitte.

16.50

Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Bundesminister, Sie haben ja lange vor 15 Uhr gesprochen und auch im Detail Maßnahmen vorgestellt, Kritik geäußert an der bisherigen Praxis der Sozialversicherung, aber eines ist Ihnen damit nicht gelungen: klarzumachen, dass das, was Sie mit der 60. ASVG-Novelle vorhaben, tatsächlich ein Beitrag zur Sanierung der Sozialversicherung beziehungsweise der Krankenkassen sein könnte. Das ist Ihnen beim besten Willen nicht gelungen, Herr Bundesminister! (Zwischenbemerkung von Bundesminister Mag. Haupt. )

Herr Bundesminister! Machen wir uns nichts vor: Das, was Sie mit der 60. ASVG-Novelle beschließen werden, ist ein kleines Teilstück einer Reihe von Maßnahmen, die alle nur einer


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