Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 173

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die übrigen durch Artikel I und II dieses Bundesgesetzes geänderten Bestimmungen mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen über Strafdrohungen und die Strafbemessung sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(3) Für Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG in der Fassung des Artikels I Z 9 dieses Bundesgesetzes), die vor dem 1. Juli 2001 anhängig geworden sind, bleibt das bisher zuständige Gericht auch nach dem 30. Juni 2001 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden, nicht aber für den Fall der Erneuerung des Strafverfahrens (§§ 292, 359, 362, 363a StPO). § 28 JGG ist in diesen Strafsachen nicht anzuwenden.

(4) Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den sich aus Artikel I Z 9 (§ 46a Abs. 1 JGG) und Artikel III Z 1 und 2 (§§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes) ergebenden Änderungen der Zuständigkeit und der Geschäftsverteilung getroffen werden."

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Präsident Dr. Werner Fasslabend: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesminister Dr. Böhmdorfer. – Bitte.

19.02

Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren des Hohen Hauses! Ich möchte im Hinblick auf diese Debatte doch einige sachliche Informationen geben, wobei ich der Frau Abgeordneten Fekter sehr dankbar dafür bin, dass sie in ihrer Rede eine Reihe von sachlichen Informationen vorweg gegeben hat.

Ich möchte darauf verweisen, dass im Zuge der Debatte um dieses Gesetz niemand von denjenigen, die sich an der Debatte beteiligt haben, ein Beispiel dafür nennen konnte, dass auf Grund dieser neuen gesetzlichen Regelung ein Jugendlicher zwingend, wenn er Milde verdient, eine höhere Strafe als nach der alten Rechtslage zu bekommen hätte. Ich habe in jeder Diskussion um einen solchen Hinweis gebeten. Ich habe in jeder Diskussion um ein solches Beispiel gebeten. Es ist nie eines genannt worden, auch nicht von den so genannten Experten oder wirklichen Experten, auch nicht von den Jugendrichterinnen und Jugendrichtern. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

Sie haben völlig übersehen oder einfach nicht erwähnt – insbesondere wende ich mich jetzt an Herrn Kollegen Dr. Jarolim und Frau Abgeordnete Stoisits –, dass eine Reihe von Privilegien des Jugendgerichtsgesetzes auf die Altersgruppe 20 bis 21 Jahre erweitert wurde, die es vorher für diese Altersgruppe nicht gegeben hat, weshalb die Jugendrichter und die Allgemeinstrafrichter gezwungen waren, Entscheidungen zu fällen, die zum Teil wirklich unverständlich waren. Für solche Beispiele haben wir konkrete Hinweise bekommen. Aber diese wurden heute nicht erwähnt, und ich möchte sie auch nicht bringen, weil diese alte Rechtslage in Bälde der Geschichte angehört.

Sie haben nicht erwähnt, dass die Jugendrichter in Zukunft auch über die Tätergruppe der 20 und 21 Jahre alten Personen entscheiden werden, dass also die Jugendrichter mit ihrem Erfahrungswissen auf die persönliche Situation der jungen Erwachsenen eingehen können. Sie haben nicht erwähnt, dass nicht jeder, der 20 Jahre alt ist, sich in einer Adoleszenzkrise befindet. Nach der neuen Rechtslage wird jede Richterin und jeder Richter darauf eingehen können, ob ein Jugendlicher Milde verdient, weil er sich in einer Adoleszenzkrise befindet, oder ob er die


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