Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 71. Sitzung / Seite 198

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Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Böhacker, Dr. Stummvoll und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Bewertungsänderungsgesetz 1987, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Straßenbenützungsabgabegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (Euro-Steuerumstellungsgesetz – EuroStUG 2001) (590 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (603 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) lautet die Z 1:

"1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnungen "S" und "Schilling" die Währungsbezeichnung "Euro":

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 1 Abs. 4

96.000

6.975

§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a

4.000

300

§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b

20.000

1.460

§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c

500.000

36.400

§ 13

5.000

400

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b

5.280

384

10.560

768

15.840

1.152

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c

2.880

210

11.520

840

20.160

1.470

28.800

2.100

§ 16 Abs. 3

1.800

132

§ 17 Abs. 2 Z 2

3.000.000

220.000


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