Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 72. Sitzung / Seite 71

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Wir geben Ihnen die Chance, heute diesen Anträgen zuzustimmen und dabei zu zeigen, dass Österreich wirklich ein Vorzeigeland wird, denn so, wie Sie es derzeit darstellen, sind wir leider in Europa immer noch Schlusslicht. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)

12.50

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben verlesene Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Petrovic, Lunacek, Freundinnen und Freunde betreffend Mietrechtsgesetz ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Entschließungsantrag der Abgeordneten Lunacek, Freundinnen und Freunde betreffend Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes wurde auf Grund seines Umfanges nicht verlesen. Ich gebe bekannt, dass der in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag auch schriftlich überreicht wurde und genügend unterstützt ist. Er steht mit in Verhandlung.

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Im Übrigen wird er auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt.

Dieser Antrag lautet:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Lunacek, Freundinnen und Freunde betreffend Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes eingebracht im Zuge der Debatte über die Erklärung des Bundeskanzlers und der Vizekanzlerin

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat die Regierungsvorlage eines Wohnungseigentumgesetzes vorzulegen, das folgende Punkte enthält:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

"§ 2. (1) Das Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer, dessen Anteil den zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil nicht unterschreitet, oder von Ehegatten und Lebensgefährten erworben werden, deren Miteigentumsanteile je den halben Mindestanteil nicht unterschreiten."

2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs 3 angefügt:

"(3) Lebensgefährten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts, die sich übereinstimmend als solche bezeichnen."

3. § 8 lautet:

"§ 8. (1) Der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil darf, solange das Wohnungseigentum besteht, außer zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten und Lebensgefährten, nicht geteilt werden.

(2) Würde nach dem Tod des Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil mehreren Personen, die nicht Ehegatten (oder Lebensgefährten) sind, zufallen, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen."

4. § 9 lautet:

"§ 9. (1) Ehegatten (Lebensgefährten), die das Wohnungseigentum gemeinsam erwerben, müssen Eigentümer je eines halben Mindestanteils (im folgenden "Anteil am Mindestanteil" genannt) sein; ihre Anteile am Mindestanteil dürfen nicht verschieden belastet sein. Das gleiche


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