Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 76. Sitzung / Seite 131

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nichts Neues, was da jetzt hineinkommt, das war schon bei der Novelle 1998 in Diskussion, und auch damals war es die FPÖ, die vehement darauf gedrängt hat, dass diese Passage nicht in das Gesetz hineinkommt. Also es ist nichts Neues.

Der nächste Sündenfall, lieber Dr. Rasinger, ist dann schon etwas schwerwiegender: der Bereich der Anzeigepflicht. Auch hier, lieber Kollege Rasinger ... (Abg. Dr. Rasinger: Warum soll das ein Sündenfall sein?) – Natürlich! Ihr habt wirklich eine bewährte gesetzliche Passage aus dem Gesetz herausgenommen. (Abg. Dr. Rasinger: Du schützt die Falschen!) Nein, ich schütze nicht die Falschen, Kollege Rasinger. Ich weiß nicht, vielleicht ist das einer gewissen Vergesslichkeit deinerseits zuzuschreiben. Ich möchte nur deine Pressemitteilung erwähnen, die unmittelbar nach Bekanntwerden, dass diese Passage aus dem Gesetz entfernt worden ist, also die Anzeigepflicht wieder verbindlich eingeführt worden ist, gemacht wurde. Da hast du dich in der Öffentlichkeit genau über diese Vorgangsweise alteriert, lieber Kollege Rasinger, aber es ist wirklich bedauerlich, dass du das alles innerhalb so kurzer Zeit schon vergessen hast.

Alle Expertinnen und Experten bedauern diese Maßnahme, lieber Kollege Rasinger, und es ist bedauerlich, dass sich die ÖVP von der FPÖ auch in dieser Angelegenheit über den Tisch ziehen hat lassen.

Meine Damen und Herren! Ich bringe zum Abschluss noch folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Manfred Lackner und GenossInnen zum Gesetzentwurf im Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (629 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (2. Ärztegesetz-Novelle) (689 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Z 6 lautet:

"6. Nach § 4 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

(8) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die freiberufliche Berufsausübung."

2. Z 25 lautet:

"25. Nach § 18 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

(7) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die freiberufliche Berufsausübung."

3. Z 49 entfällt.

4. Z 151 lautet:

"151. Dem § 210 wird folgender Abs. 4 angefügt:


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