Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 306

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Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend von § 39t Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamt­dauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“

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Es geht hier konkret um die Einfügung des Zusatzes, dass Rückzahlungs­vereinbarun­gen bei Arbeitgeberkündigung für den Arbeitnehmer nicht schlagend werden. Ebenso geht es um eine Ausweitung der Familienhospizkarenz auf Stiefkinder, die im gemeinsamen Haushalt mit den Stiefeltern beziehungsweise Eltern leben.

Ich möchte gerade die Rückzahlungsvereinbarungen hier erwähnen: Das ist mit Sicherheit eine deutliche Verbesserung zur bisherigen Praxis. Das sage ich als aktive Betriebsrätin und ersuche Sie daher um Zustimmung. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

23.14


Präsident Dr. Andreas Khol: Auch dieser Antrag wurde souverän in seinen Eckpunkten erläutert und steht daher mit in Verhandlung.

Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Keck. – Bitte.

 


23.14.18

Abgeordneter Dietmar Keck (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren auf der Regierungsbank! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Bundesgesetz mit dem das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungs­gesetz und das Landarbeitsgesetz geändert wird, enthält einen Punkt, dem auch wir in einer getrennten Abstimmung zustimmen können, obwohl im Detail noch einige Fehler stecken.

Bei diesem von mir genannten Punkt handelt es sich um die Begleitung von schwerst­erkrankten Kindern. Die Verlängerung von fünf auf neun Monate ist der Bereich, der auch unsere Zustimmung findet, die ursprüngliche Regierungsvorlage sah aber nur eine Begleitung von schwersterkrankten Kindern, Wahl- oder Pflegekindern vor, die mit den Arbeitnehmern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Unsere Forderung, die ich im letzten Sozial- beziehungsweise Familienausschuss eingebracht habe, auch Kinder der Ehegatten oder Kinder von Lebensgefährten hier mit einzubinden, fand sich in der Regierungsvorlage nicht. Mit Ihrem Abänderungsantrag gleichen Sie jetzt den von uns kritisierten Mangel dieser Regierungsvorlage aus. Dafür möchte ich mich bei Ihnen recht herzlich bedanken! Ich möchte mich dafür bedanken, dass nicht parteipolitische Ideologie, sondern das Wohl der Kinder bei der Einbringung dieses Abänderungs­antrags im Vordergrund gestanden ist.

Doch auch bei Ihrem Abänderungsantrag, der wirklich gut ist, haben Sie noch eine Gruppe von Kindern übersehen, nämlich die leiblichen Kinder, die mit den Arbeit­nehmern nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Diese Kinder können nach wie vor nur von dem Elternteil, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, betreut werden.

Der Wunsch eines schwerkranken Kindes, von beiden Elternteilen betreut werden zu können, bleibt auch per Gesetz untersagt. Wenn auch dieser Passus im Gesetz geändert wird – und dazu habe ich heute einen Antrag eingebracht, der sich mit dem Pflegefreistellungsgesetz und der Familienhospizkarenz beschäftigt –, dann haben wir, meine Damen und Herren, gemeinsam zum Wohle der Kinder, aber auch der Eltern


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