Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 41. Sitzung / Seite 165

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dern der Europäischen Union, insbesondere in Italien und in Spanien, ausgesehen hat. BSE soll man auch weiterhin nicht unterschätzen. Es gibt bereits ein Verfahren bei der Europäischen Kommission, bei dem Geschädigte Ansprüche einklagen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren von den Regierungsparteien, mit diesem Gesetz werden Sie dem Vorsorgeprinzip nicht gerecht, und daher lehnen wir dieses Gesetz ab. (Beifall bei der SPÖ.)

17.41

 


Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Abänderungsantrag, den Herr Abgeordneter Mag. Maier vorgetragen hat, ist ausreichend unterstützt, steht mit zur Verhandlung und zur Abstimmung.

Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Höllerer. Die Uhr ist auf 5 Minuten gestellt. – Bitte.

 


17.42

Abgeordnete Anna Höllerer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Frau Bun­desministerin! In dem heute zu beschließenden Tiermaterialiengesetz wird die Entsor­gung und Verwertung von tierischen Abfällen geregelt. Dass eine ordnungsgemäße Ablieferung und eine sichere Entsorgung von tierischen Materialien im öffentlichen Interesse liegt, ist natürlich unumstritten. Dass auch aus seuchenhygienischen Grün­den und natürlich zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit diesem Gesetz eine ganz besonders große Bedeutung zukommt, ist, denke ich, auch den Oppositionsparteien klar.

Die neue bundesgesetzliche Regelung sieht für Schlachthofbetreiber eine freie Wahl des Entsorgungsbetriebes vor. Es besteht aber die Verpflichtung, schriftliche Vereinba­rungen mit den zugelassenen Entsorgungsbetrieben zu schließen, wodurch auch die Kontrolle und die Rückverfolgbarkeit verbessert wird.

Die näheren Bestimmungen über Meldung, Ablieferung, Weiterleitung und Übernahme von zur Entsorgung bestimmten tierischen Materialien kann der Landeshauptmann durch Verordnung festlegen, und auch die Voraussetzung für die Schaffung kommu­naler Sammelsysteme, so zum Beispiel der Biotonne, unterliegt dann dem Landes­hauptmann.

Die im bisherigen Recht vorgesehene Festlegung für kostendeckende Entgelttarife für die Entsorgung tierischer Abfälle wurde beibehalten – unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsbestimmungen für bestimmte Ausnahmefälle, zum Beispiel für Falltiere, wobei eben in diesen Fällen der Landeshauptmann durch Verordnung unter Berück­sichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tierbesitzer abweichende Kos­tenregelungen vorsehen kann. Und das ist genau der Punkt, der auch von Kollegem Maier als sehr umstritten dargestellt wurde, aber ich bin mir dessen sicher, dass gerade im sensiblen Bereich der Entsorgung von tierischen Abfällen die Kompetenz bei den Ländern liegen soll, ganz im Sinne der Subsidiarität, denn auf Entsorgungsauf­gaben, die auf Grund regionaler Besonderheiten sehr unterschiedlich sein können, kann von Ländern ganz schnell und effizient eingegangen werden.

Dass dem Landeshauptmann die Möglichkeit eingeräumt wird, mittels Verordnung auch eine abweichende Kostenregelung vorzusehen für in besonders schwierigen wirt­schaftlichen Situationen befindliche Tierhalter, ist durchaus zu befürworten, denn das kann in bestimmten Notsituationen eine wirklich wichtige Hilfe darstellen. Ich denke da beispielsweise an Tierbesitzer, die auf Grund von Katastrophenfällen, die von ihnen selbst unbeeinflussbar sind, dann natürlich große Schwierigkeiten haben, die Entsor­gung der verendeten Tiere auch finanziell bewältigen zu können. Das können lokale Probleme sein wie Überschwemmungen, Blitzschläge, Brandkatastrophen, es ist aber auch in Einzelfällen, also wenn es darum geht, dass Einzeltiere beseitigt werden


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