Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 166

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aus einem Guss zu erarbeiten. Frau Ministerin, ja, Sie schmunzeln. Ich weiß, das ist nicht einfach, aber es sollte Ziel sein, dies in diese Richtung zu lenken.

Ein weiterer Punkt, der uns in einem ersten Blick auf diese Regierungsvorlage doch etwas die Augen aufgerissen hat, war der Zugang des Justizministeriums, diese Richt­linie über die Richtlinienerfordernisse hinaus umzusetzen. Das heißt, die Um­setzung dieses EU-Verschmelzungsgesetzes beschränkt sich nicht nur auf die ausländischen Gesellschaftsformen, welche sich, wie in der Richtlinie gefordert, auf die österreichische Gesellschaftsform der AG und GesmbH beziehen, sondern lässt eine Verschmelzung mit allen Kapitalgesellschaften im europäischen Raum zu.

Gut, das wird, wie gesagt, von uns zur Kenntnis genommen, aber gerade aus dem Grund, weil in dieser Regierungsvorlage sehr wohl auf den Gläubigerschutz Rücksicht genommen wurde, wie auch Mindeststandards für die Kapitalerhaltung eingehalten werden. (Beifall beim BZÖ.)

14.47


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Witt­mann. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


14.47.29

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Es ist schon einiges zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten gesagt worden. Im Wesent­lichen folgen wir einer Richtlinie, die uns ja vorgibt, diese Verschmelzung zuzulassen. Wir sind da einer der Vorreiter. Soweit ich informiert bin, sind wir das zweite oder dritte Land, das diese Umsetzung jetzt vornimmt.

Auch die Grundsätze dieses Verschmelzungsrechtes sind im Wesentlichen richtig. Eine Anwendung des innerstaatlichen Verschmelzungsrechts auf beiden Seiten der zu verschmelzenden Gesellschaften finde ich richtig. Ich glaube, dass jedes Land innerstaatlich darüber wachen soll, wie die eigene Gesellschaft in diese Verschmel­zung geht.

Ich meine auch, dass es wichtig ist, die Barriere abzubauen, dass man nicht nur gleichgelagerte Gesellschaften – also GesmbHs oder GesmbH-ähnliche Gesellschaf­ten – in anderen Rechtsbereichen verschmelzen können soll, sondern auch GesmbHs und Aktiengesellschaften zur Verschmelzung bringen kann. Ich denke, dass es eine sinnvolle Erweiterung des wirtschaftlichen Raumes darstellt, eine derartige Verschmel­zungsregelung auch zuzulassen.

Die Kontrolle selbst und die Gläubigerschutzeinrichtungen orientieren sich an der Societas Europea. Ich glaube, dass jene Grundsätze auch in diesem Bereich durchaus sinnvoll sind, um einen entsprechenden Schutz zu gewährleisten.

Die Umsetzung des Artikels 16 zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist durch eine gesonderte Änderung des Arbeitsverfassungsrechts darzustellen. Da bin ich schon der Meinung, dass man einige Grundsätze, die als Grundlage für eine Verschmelzung zu gelten haben, einfließen lassen kann, unter denen man diese Verschmelzung dann letztendlich auch zulässt.

Ich hoffe, dass man sich da wirklich einiges überlegt, um auch den Arbeitnehmerschutz nicht ganz auszuschließen, sondern dass man ihn in einem Standard, wie er in Österreich üblich ist, auch weiterhin aufrechterhält.

Im Grundsatz ist diese Verschmelzung richtig. Und ich glaube auch, dass es richtig war, einige rechtliche Probleme etwas später zu lösen, nämlich die Ausgleichsmaß­nahmen, wenn verschiedenartige Kapitalkraft zum Wirken kommt. Da bin ich sicher,


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