Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 241

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einhalb Jahren betraf eine Anpassung an die Verordnungen der Europäischen Union, von den Vollstreckungstiteln bis hin zur Vergütung der Gerichtsvollzieher.

Die heutige Novellierung der Exekutionsordnung soll vor allem das Verfahren moder­nisieren. Das heißt, künftig sollen bewegliche Güter über das Internet angeboten werden können, über Online-Auktionshäuser – und nicht mehr, wie bisher, in Auktionshallen oder in den Wohnungen der Betroffenen versteigert werden.

Hauptziel dieser Reform ist es vor allem, möglichst hohe Erlöse zu erzielen, die den Schuldnern zugute kommen sollen.

In der heutigen Diskussion über die Exekutionsordnung möchte ich aber auch eine grundsätzliche Überlegung anbringen, denn diese Exekutionsordnung geht ja eigentlich davon aus, dass im Falle eines Zahlungsverzugs immer Zahlungsunwilligkeit vorliegt – und das, obwohl man in vielen Fällen feststellen kann, dass eine lange andauernde Zahlungsunfähigkeit vorhanden ist.

Das heißt, bei einer weiteren Reform sollte man meiner Meinung nach da ansetzen und in Zukunft zum Beispiel die Pfändungsgrenzen – ähnlich wie das in Deutschland der Fall ist – hinaufsetzen und Lohnpfändungsberechnungen nicht mehr durch Arbeit­geber durchführen lassen. Das wäre, glaube ich, ein Diskussionspunkt für eine künftige Reform dieser Novelle.

Die heute zu beschließende Novelle stellt jedenfalls auch eine bedeutende Verbes­serung für die Schuldner dar und bringt eine optimierte Verfahrensbeschleunigung mit sich. – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

20.08


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Ikrath. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


20.08.16

Abgeordneter Mag. Peter Michael Ikrath (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Ich glaube, dass mit dieser Neuordnung der Exe­kutions­ordnung eine völlig veraltete Regelung der Zwangsverwaltung durch eine zeitgemäße Form ersetzt wird. Ich erwarte insbesondere, dass die künftige Möglichkeit der Versteigerung über das Internet deutlich bessere Aussichten einer forderungs­deckenden Verwertung und somit eine wirksamere Befriedigung der Gläubiger bieten wird.

Des Weiteren werden wir die Gerichte damit entlasten und die Position des Schuldners in einigen Punkten verbessern. – Alles in allem eine, wie ich meine, sehr gescheite Neuregelung.

Ganz anders stellt sich die derzeitige Situation jedoch – da möchte ich anknüpfen an einen Diskussionsbeitrag im Justizausschuss – bei der freiwilligen Immobilien­verstei­gerung dar. Wenn jemand von Ihnen eine Immobilie in Österreich versteigern will, würde er glauben, er kann das in einer privaten öffentlichen Auktion tun, unter Heranziehung von entsprechenden Fachleuten mit professionellem Marketing und höchster Transparenz.

Er könnte so etwas tun, wenn er etwa in Deutschland oder Spanien, in Großbritannien, Frankreich, in den Niederlanden oder in Tschechien leben würde. In Österreich geht das aber nicht, weil bei uns eine solche freiwillige Versteigerung immer noch auf Basis des außerstreitigen Verfahrens und unter zwingender Mitwirkung der Gerichte durch­geführt werden muss.

Eine solche doch sehr anachronistische Form – immerhin beruht das auf einem kaiser­lichen Patent von 1854 – führt dazu, dass es in Österreich praktisch keine derartigen


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