Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll207. Sitzung / Seite 131

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der dem Ausschussbericht 2380 d.B. beigedruckte Gesetzestext wird wie folgt ge­ändert:

1. Die Z 9 bis 26 erhalten die Ziffernbezeichnung „10.“ bis „27.“; nach Z 8 wird folgende Z 9 eingefügt:

„9. Art. 89 Abs. 2 bis 5 wird durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Hat ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvor­schrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

(3) Ist die vom ordentlichen Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des ordentlichen Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu begehren, dass die Rechtsvorschrift gesetzwidrig, verfassungs­widrig oder rechtswidrig war.

(4) Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2 oder 3 für das beim ordentlichen Gericht anhängige Verfahren hat.““

2. In Z 11 (Z 12 neu) lautet Art. 139 Abs. 1 Z 4:

„4. auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in ers­ter Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Ver­ordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels;“

3. In Z 16 (Z 17 neu) lautet Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a:

„a) auf Antrag eines Gerichtes;“

4. In Z 16 (Z 17 neu) lautet Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d:

„d) auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in ers­ter Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels;“

5. In Z 26 (Z 27 neu) lautet Art. 151 Abs. 54 Z 5:

„5. Art. 89 Abs. 2 bis 4, Art. 139 Abs. 1, 1a, 1b, 3 letzter Satz, 4 und 7 und Art. 140 Abs. 1, 1a, 1b, 3 letzter Satz, 4 und 8 mit 1. Jänner 2015.“

Begründung

Zu Z 1 (Art. 89 Abs. 2 bis 4) und Z 3 (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a):

Es soll auch den ordentlichen Gerichten erster Instanz die Möglichkeit gegeben wer­den, Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Mit dem Entfall der in Art. 89 Abs. 2 vorgenommenen Differenzierung zwischen Ver­ordnungen und Gesetzen in Bezug auf die Anfechtungsbefugnis erübrigt sich die in Art. 89 Abs. 4 enthaltene Sonderregelung für die Kundmachungen über die Wiederver­lautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) und die Staatsverträge. Der Inhalt des bisherigen Art. 89 Abs. 2 und 4 kann damit, ebenso wie in Art. 89 Abs. 1, in einer ein-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite