Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Steßl-Mühlbacher. – Bitte.
15.11
Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Herr Kollege Hagen, ja, es ist nun einmal so: Wenn man nicht unbedingt im Ausschuss Platz nimmt und da ist, dann kann man auch nicht davon sprechen, dass wir verschiedene Abänderungsanträge haben. (Zwischenruf der Abg. Schenk.) Wir haben ja all die Ausschüsse neu konstituiert, und wenn man nach links blickt, sieht man, es fehlt oft das Team Stronach – das ist eben so. Aber diese Debatte ist einhellig, und ich möchte sie auch dazu nützen, mich herzlich zu bedanken.
Ich darf zunächst den Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Dr. Fichtenbauer, Mag. Musiol, Scheibner, Hagen, Kolleginnen und Kollegen zum Ausschussbericht 2380 der Beilagen, Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, einbringen. Aufgrund des Umfangs und da, wie ich glaube, der Antrag bereits verteilt ist, darf ich diesen in Grundzügen erläutern.
Zum einen soll auch den ordentlichen Gerichten erster Instanz die Möglichkeit gegeben werden, die Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, zum anderen sollen die Gründe, aus denen ein Parteienantrag gestellt werden kann, zusammengefasst werden. Es wird aber auch nicht mehr auf die Zumutbarkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit einer rechtzeitigen Antragstellung abgestellt, sondern überhaupt nur dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. Diese Regelung des Parteienantrags ist auch für den einfachen Gesetzgeber nicht disponibel. Im Sinne der Effizienz kann der einfache Gesetzgeber hier den Zeitpunkt und die Frist für den Antrag bestimmen.
Darüber hinaus bringe ich den Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Dr. Fichtenbauer, Mag. Musiol, Scheibner, Hagen, Kolleginnen und Kollegen zu der dem Bericht des Verfassungsausschusses 2380 der Beilagen beigedruckten Entschließung ein.
Aufgrund des Umfangs darf ich diesen Antrag wieder in seinen Grundzügen erläutern: Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Frist von vier Monaten zu schaffen, innerhalb derer der Verfassungsgerichtshof über die Ablehnung von Gesetzesbeschwerden entscheiden soll. Es soll sichergestellt werden, dass dies jedenfalls innerhalb der genannten viermonatigen Frist erfolgen soll.
Weiters werden Ausnahmen für Angelegenheiten des Exekutions- und Insolvenzrechts geschaffen. Auch soll eine Sicherstellung erfolgen, dass es in Angelegenheiten der öffentlichen Bücher – das heißt, im Grundbuch und im Firmenbuch – nicht zu einer nachträglichen Rückgängigmachung oder Abänderung kommen kann – dies auch wegen der Rechtssicherheit –, und weiters kommt es auch zu einer Änderung betreffend die Inanspruchnahme der verfassungsrechtlichen Ausnahmen nach Artikel 139 Abs. 1a und Artikel 140 Abs. 1a B-VG.
Danke. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten von ÖVP und BZÖ.)
15.15
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Bevor Herr Abgeordneter Stefan nun das Wort erhält, halte ich fest, dass diese Anträge aufgrund des Umfangs verteilt worden sind.
Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Dr. Fichtenbauer, Mag. Daniela Musiol, Scheibner, Hagen, Kolleginnen und Kollegen zum Ausschussbericht 2380 der Beilagen
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite