Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll207. Sitzung / Seite 132

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

zigen Bestimmung zusammengefasst werden. Der Inhalt des bisherigen Art. 89 Abs. 5 soll inhaltlich unverändert in Abs. 4 übernommen werden.

Zu Z 2 (Art. 139 Abs. 1 Z 4) und Z 4 (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d):

Die Gründe, aus denen ein Parteiantrag gestellt werden kann, sollen zusammenge­fasst werden: Einen solchen Antrag kann die Partei eines gerichtlichen Verfahrens aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine in der Sache ergangene Entscheidung des or­dentlichen Gerichts erster Instanz stellen, also nicht in einem zivilgerichtlichen Proviso­rialverfahren oder in einem strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren. In solchen Fällen kann die betroffene Partei die von ihr behauptete Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit einer auch verfahrensrechtlichen Regelung mit einem Parteiantrag im Rechtsmittelver­fahren gegen die Sachentscheidung relevieren.

Der Parteiantrag kann aus Anlass eines – ordentlichen – Rechtsmittels gestellt werden, sei es, dass die betreffende Partei selbst ein Rechtsmittel eingebracht hat, sei es, dass sie das als Gegner im Rechtsmittelverfahren tut, wobei aber nicht auf die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer rechtzeitigen Antragstellung abgestellt wird. Die Formulie­rung „aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels“ bedeutet nicht, dass der Parteienantrag gleichzeitig mit dem Rechtsmittel oder in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem erhoben werden muss; sie bedeutet bloß, dass überhaupt ein Rechtsmittel erhoben worden sein muss. Es wird dadurch klargestellt, dass nicht bloß jene Partei antragsbefugt ist, die das Rechtsmittel erhoben hat, son­dern alle Parteien des Verfahrens, insb. auch jene, die aufgrund einer möglichen ab­weichenden zweitinstanzlichen Entscheidung aufgrund des Rechtsmittels negativ be­troffen sein kann. Die Regelung dieses Parteienantrags ist für den einfachen Gesetz­geber nicht disponibel, er kann nur – im Sinne der Effizienz – Zeitpunkt und Frist für den Antrag bestimmen; und zwar entweder im Rechtsmittelverfahren selbst oder auch binnen angemessener Frist nach dessen Abschluss, wenn eine Antragstellung im Ver­fahren selbst das Rechtsschutzbedürfnis der Partei nicht erfüllen kann.

Die näheren Voraussetzungen und Fristen zur Stellung des Parteiantrages sind durch Bundesgesetz zu regeln, wobei auch festzulegen ist, unter welchen Voraussetzungen das gerichtliche Verfahren unterbrochen wird und in welchen Verfahren ein Parteian­trag nicht stattfindet, weil er den Zweck des gerichtlichen Verfahrens gefährdet oder vereitelt oder auf faktische Unmöglichkeiten stößt (etwa im Insolvenz- oder Exekutions­verfahren).

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Dr. Fichtenbauer, Mag. Daniela Musiol, Scheibner, Hagen, Kollegen und Kolleginnen zu der dem Bericht des Verfassungsaus­schusses 2380 d.B. beigedruckten Entschließung

Die gesamte beigedruckte Entschließung wird wie folgt geändert:

„Entschließung

betreffend Einführung einer Gesetzesbeschwerde

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage für die einfachgesetzli­chen Begleitmaßnahmen zur Gesetzesbeschwerde auszuarbeiten und so rechtzeitig dem Nationalrat zuzuleiten, dass eine Diskussion, Beschlussfassung und ein Inkrafttre-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite