zigen Bestimmung zusammengefasst werden. Der Inhalt des bisherigen Art. 89 Abs. 5 soll inhaltlich unverändert in Abs. 4 übernommen werden.
Zu Z 2 (Art. 139 Abs. 1 Z 4) und Z 4 (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d):
Die Gründe, aus denen ein Parteiantrag gestellt werden kann, sollen zusammengefasst werden: Einen solchen Antrag kann die Partei eines gerichtlichen Verfahrens aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine in der Sache ergangene Entscheidung des ordentlichen Gerichts erster Instanz stellen, also nicht in einem zivilgerichtlichen Provisorialverfahren oder in einem strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren. In solchen Fällen kann die betroffene Partei die von ihr behauptete Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit einer auch verfahrensrechtlichen Regelung mit einem Parteiantrag im Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung relevieren.
Der Parteiantrag kann aus Anlass eines – ordentlichen – Rechtsmittels gestellt werden, sei es, dass die betreffende Partei selbst ein Rechtsmittel eingebracht hat, sei es, dass sie das als Gegner im Rechtsmittelverfahren tut, wobei aber nicht auf die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer rechtzeitigen Antragstellung abgestellt wird. Die Formulierung „aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels“ bedeutet nicht, dass der Parteienantrag gleichzeitig mit dem Rechtsmittel oder in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem erhoben werden muss; sie bedeutet bloß, dass überhaupt ein Rechtsmittel erhoben worden sein muss. Es wird dadurch klargestellt, dass nicht bloß jene Partei antragsbefugt ist, die das Rechtsmittel erhoben hat, sondern alle Parteien des Verfahrens, insb. auch jene, die aufgrund einer möglichen abweichenden zweitinstanzlichen Entscheidung aufgrund des Rechtsmittels negativ betroffen sein kann. Die Regelung dieses Parteienantrags ist für den einfachen Gesetzgeber nicht disponibel, er kann nur – im Sinne der Effizienz – Zeitpunkt und Frist für den Antrag bestimmen; und zwar entweder im Rechtsmittelverfahren selbst oder auch binnen angemessener Frist nach dessen Abschluss, wenn eine Antragstellung im Verfahren selbst das Rechtsschutzbedürfnis der Partei nicht erfüllen kann.
Die näheren Voraussetzungen und Fristen zur Stellung des Parteiantrages sind durch Bundesgesetz zu regeln, wobei auch festzulegen ist, unter welchen Voraussetzungen das gerichtliche Verfahren unterbrochen wird und in welchen Verfahren ein Parteiantrag nicht stattfindet, weil er den Zweck des gerichtlichen Verfahrens gefährdet oder vereitelt oder auf faktische Unmöglichkeiten stößt (etwa im Insolvenz- oder Exekutionsverfahren).
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Dr. Fichtenbauer, Mag. Daniela Musiol, Scheibner, Hagen, Kollegen und Kolleginnen zu der dem Bericht des Verfassungsausschusses 2380 d.B. beigedruckten Entschließung
Die gesamte beigedruckte Entschließung wird wie folgt geändert:
„Entschließung
betreffend Einführung einer Gesetzesbeschwerde
Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage für die einfachgesetzlichen Begleitmaßnahmen zur Gesetzesbeschwerde auszuarbeiten und so rechtzeitig dem Nationalrat zuzuleiten, dass eine Diskussion, Beschlussfassung und ein Inkrafttre-
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