Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll207. Sitzung / Seite 133

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ten mit 1. Jänner 2015 möglich ist. Diese einfachgesetzlichen Begleitregelungen sollen insbesondere folgende Punkte beinhalten:

Schaffung einer Frist von vier Monaten, innerhalb derer der Verfassungsgerichtshof über die Ablehnung von „Gesetzesbeschwerden“ entscheidet;

Sicherstellung, dass – um mutwillige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden – das gerichtliche Verfahren nicht in jedem Fall bloß durch das Einbringen eines Antrages auf Normprüfung durch eine Verfahrenspartei unterbrochen wird, sondern – jedenfalls in­nerhalb der genannten viermonatigen Frist – grundsätzlich nur aufgrund gerichtlicher Entscheidung im Einzelfall;

Schaffung von Ausnahmen im Sinne der verfassungsrechtlichen Ermächtigung jeden­falls für Angelegenheiten des Exekutions- und Insolvenzrechts;

Sicherstellung, dass es in Angelegenheiten der öffentlichen Bücher (Grundbuch, Fir­menbuch) nicht zur nachträglichen Rückgängigmachung oder Abänderung von Eintra­gungen aufgrund eines verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses kommen kann, um das Vertrauen in die Rechtssicherheit dieser öffentlichen Bücher nicht zu beeinträchtigen;

Inanspruchnahme der verfassungsrechtlichen Ausnahmen nach Art. 139 Abs. 1a und Art. 140 Abs. 1a B-VG nur, sofern – entsprechend der Begründung des Abänderungs­antrages in der Ausschussfassung – die Ausnahme zur Sicherung des Verfahrens­zwecks erforderlich (d.h. unerlässlich) ist und nach entsprechender Befassung der Öf­fentlichkeit und der betroffenen Fachkreise.“

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Stefan. – Bitte.

 


15.15.25

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsident! Sehr ge­ehrter Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich versuche, noch kurz mit einfachen Worten zu erklären, was wir hier beschließen, weil ich den Eindruck habe, es ist so technisch und es ist so viel im Detail besprochen worden, dass viele gar nicht mehr genau verfolgen konnten, was diese Weiterentwicklung ist und warum hier so viele positive Worte gefunden werden.

Es geht darum, dass in einem Gerichtsverfahren möglicherweise ein Gesetz angewen­det wird, das verfassungswidrig ist. Bisher war es so, dass eine Partei in dem Ver­fahren anregen konnte, dass der Verfassungsgerichtshof prüft, ob dieses Gesetz ver­fassungswidrig ist. Man konnte das nur anregen, und anregen heißt immer: Ich habe keinen Anspruch darauf, ich weiß also nicht, ob das angenommen wird oder nicht. – Das Gericht hat dann von sich aus entschieden: Lege ich das dem Verfassungsge­richtshof vor oder nicht.

Das ist der derzeitige Zustand, und das war unbefriedigend, weil dann eben eine Partei unter Umständen ein Urteil bekommen hat, in dem ein Gesetz angewendet wurde, das verfassungswidrig war. Dagegen hat sich unsere Initiative – also die Initiative von Dr. Fichtenbauer und von mir – gewandt, indem wir gesagt haben, das Ganze soll, das Ganze muss zu einem Recht werden, zu einem Recht der Partei. – Und das ist das, was wir jetzt hier umsetzen.

Das heißt, in Zukunft kann die Partei – jetzt ganz verkürzt gesagt – im Gerichtsverfah­ren festhalten: Ich bin der Meinung, das Gesetz, das angewendet wurde, aufgrund des­sen mein Urteil gesprochen wurde, ist verfassungswidrig. Ich bin dieser Meinung und


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