Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 212

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„Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der von ÄrztInnen oder Hebammen durchzuführenden Untersuchungen sowie der Hebammenberatung zu bestimmen,“

2. In Art. 2 Z 1 wird in § 7 Abs. 1 letzter Satz das Wort „ärztlichen“ durch das Wort „durchgeführten“ ersetzt.

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Ich würde mich freuen, wenn Sie diesen Antrag unterstützen. Und, Herr Minister, wenn es nicht dazu kommt – was ich befürchte –, dass dieser Antrag die Mehrheit bekommt, dann hoffe ich, dass wir zumindest in baldiger Zukunft gemeinsam darum kämpfen, dass Hebammentätigkeit aufgewertet wird, auch im Sinne von mehr Beratung.  Danke. (Beifall bei den Grünen. Bundesminister Stöger: Ich habe sie aufge­wertet! !)

19.32


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Ge­sundheitsausschusses über die Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden (2553 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses (2553 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Art 2 Z. 1 lautet in § 7 Abs.1 der erste Halbsatz des zweiten Satzes:

„Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der von ÄrztInnen oder Hebammen durchzuführenden Untersuchungen sowie der Hebammenberatung zu bestimmen,“

2. In Art 2 Z. 1 wird in § 7 Abs.1 letzter Satz das Wort „ärztlichen“ durch das Wort „durchgeführten“ ersetzt.

Begründung

Gemäß Hebammengesetz § 2 Abs.2 sind Hebammen bei einer normalen Schwanger­schaft befugt, eigenverantwortlich Untersuchungen zur Beobachtung des Schwanger­schafts-verlaufes durchzuführen. Diese Untersuchungen sind jedoch nicht im Kinder­betreuungsgeldgesetz verankert, was dazu führt, dass das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebendmonat des Kindes nur zur Hälfte ausbezahlt wird, wenn die Untersuchungen durch eine Hebamme im Rahmen ihrer Berufsbefugnisse erfolgt.

 


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