Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 128

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Betonen möchte ich auch noch, dass das natürlich weiterhin eine riskante Form der Zukunftsvorsorge bleibt und dass aus Sicht der Sozialdemokratie weiterhin gilt, im Sinne einer sinnvollen Zukunftsvorsorge die politische Kraftanstrengung dahingehend zu kanalisieren, die erste Säule der Alterssicherung abzusichern, und zwar in Richtung Absicherung von existenzsichernden Pensionen für breite Bevölkerungsschichten. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

13.51


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zweite Wortmeldung: Herr Abgeordneter Krainer. – Bitte.

 


13.51.33

Abgeordneter Kai Jan Krainer (SPÖ): Hohes Haus! Ich bringe folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen zur Regie­rungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden (2440 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (2519 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Artikel 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

1a. In § 9 Abs. 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

„2a von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer im Jahr 2013 weitere 47,5 Millionen Euro für Zwecke des Katastrophenfonds zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 3 Z 4 des Katastrophenfondsgesetzes 1996;“

2. In Artikel 1 wird nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:

9a. Nach § 23 Abs. 4b wird folgender Abs. 4c eingefügt:

„(4c) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues unter folgenden Voraussetzungen einen einmaligen Zweckzuschuss von bis zu 276 Millionen Euro:

1. Anspruch auf einen Zweckzuschuss haben Länder, die im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2014

a) sowohl höhere Ausgaben für Darlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüsse und sonstige verlorene Zuschüsse ohne Wohnbeihilfe für Förderungen für den Neubau

b) als auch für eine höhere Anzahl von geförderten Neubauwohnungen (ohne Wohnheime) als im Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2011 zusichern.

2. Förderzusicherungen in den Jahren 2013 bis 2014 zu Bauten, die nach dem Jahr 2019 fertiggestellt werden, werden in die Ermittlung des Anspruches nicht einbezogen.

3. Voraussetzung für die Gewährung des Zweckzuschusses ist, dass im Mehrge­schoß­bau zumindest 10 % der zugesicherten Wohnungen sowie der Zugang zu den gemeinschaftlichen Flächen den Anforderungen der ÖNORM B 1600 über barriere­freies Bauen entspricht.

4. Der Zuschuss des Bundes beträgt 50 % der den Durchschnitt der Vergleichsjahre übersteigenden Ausgaben im Sinne der Z 1 in den Jahren 2013 und 2014, höchstens jedoch 20 000 Euro je zusätzlich zugesagter Neubauförderung einer Wohneinheit (ohne Wohnheime).

 


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