Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 208

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ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (273 d.B.)

10. Punkt

Bericht des Justizausschusses über den Antrag 16/A der Abgeordneten Mag. Al­bert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch (StGB) geändert wird (274 d.B.)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zu den Punkten 9 und 10 der Tagesord­nung, über die die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Eine mündliche Berichterstattung wurde nicht gewünscht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Fichtenbauer. 4 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


17.22.29

Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Es ist dies eine Materie, die sehr stark im Zentrum der öffentlich gelaufenen Debatte und der Aufmerksamkeit steht. Wir haben auch eine Reihe von Diskussionen im Bereich des Justizausschusses hinter uns, ferner gab es informelle Treffen, die von Vertretern des Justizausschusses beschickt wurden.

Wir haben jetzt das Ergebnis einer Abänderung der bisherigen Vorlage, die die Regie­rungsparteien vorgenommen haben. Uns stört nunmehr, nach Vorliegen dieses Abän­derungsantrages, insbesondere, wie wir auch schon im Ausschuss ausführlich darge­legt haben, dass bestimmte Organe von Rechtsträgern, die wir bisher dem § 306a StGB unterworfenen Begriffsinhalte ablesen oder ableiten konnten, leitende Angestellte öf­fentlicher Unternehmen, definitiv nicht aufscheinen sollen – oder unklar ist, ob sie auf­scheinen.

Deshalb bringen wir auch einen Abänderungsantrag zum Abänderungsantrag ein, dass in Abs. 1 Z 4a die Litera d zu lauten hätte:

„als Organ eines Rechtsträgers oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger tätig ist, der von einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst be­trieben wird oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jeder Rechtsträger, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt.“

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Gemeint sind selbstverständlich – damit wir es klar mit Worten bezeichnet haben; wel­che Gesellschaften meinen wir? – zum Beispiel ÖIAG oder AUA oder dergleichen mehr, das wissen Sie ohnehin alle. Es verbietet sich nur aus Gründen der legistischen Sauberkeit ... (Heiterkeit des Abg. Dr. Zinggl.) Wenn Sie darüber lachen wollen, Herr Kollege Zinggl, ist es Ihnen unbenommen, aber es ist interessant festzustellen, dass Ihnen die Nichteinbeziehung solcher Gesellschaften ein Element der Lustbarkeit ver­schafft. Es sei Ihnen gegönnt.

Staatsnahe Betriebe sollen klarerweise von der korruptionsverpönten Strafbarkeit er­fasst sein. Wir erachten es als einen Mangel, dass die Einbeziehung in die Bestim­mung des Amtsträgers gemäß § 74 StGB nicht besteht.

 


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