Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 102

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einige haben das Gesetz nicht gelesen. Das Gesetz stellt nur auf solche Fälle ab, in denen die Republik Österreich rechtmäßiger Eigentümer dieser Kunstgegenstände ist, und zwar sowohl nach Ziffer 1 als auch 2.

Nach Ziffer 1 ist eine Voraussetzung, dass das rückzustellende Gut in das Vermögen der Republik Österreich von jemandem übertragen wurde, an den es bereits restituiert worden ist, und zwar restituiert nach dem April 1945. Das heißt, wir behandeln hier Fäl­le, wo es eine Restitution von Raubgut gegeben hat, Fälle, in denen dieses Gut mit Wissen, Willen des Eigentümers an die Republik Österreich übertragen wurde und die jetzt Gegenstand eines Antrages auf Rückübertragung sind. Das ist wohl kein Fall von Restitution von Raubgut.

Zugegeben sei, dass all diese Fälle im Zusammenhang mit der speziellen Situation der Nachkriegszeit gestanden sind, in der viele Leute ein großes Interesse daran gehabt haben, Kunstgegenstände aus Österreich auszuführen. Österreich war ein Markt ohne Kaufkraft, ein Markt, in dem Kunst nichts wert war. Das hat auf den Rest der Welt, vor allem auf den nicht im Krieg zerstörten Rest, nämlich auf Amerika, zugetroffen. Es gab großes Interesse daran, restituierte Güter aus Österreich herauszubringen.

Nur gibt es in Österreich seit 1918 eine strenge Begrenzung der Ausfuhr von Kulturge­genständen, die Teil unseres Erbes sind. Da gibt es das Kunstausfuhrgesetz von 1918 und dann seit 1923 das Denkmalschutzgesetz. Das sind die Grundlagen dieses Geset­zes. Das ist der Gegenstand der Verfahren, die die Rückstellungskommission abge­handelt hat.

Diese Rückstellungskommission ist allerdings weit über das hinausgegangen, was im eigentlichen Gesetz von 1998 festgehalten war. Jetzt versuchen wir das nachzuvollzie­hen, indem wir die Spruchpraxis oder die Empfehlungspraxis dieser Kommission in das Gesetz einfließen lassen. Ich will nicht sagen, dass hier der Schwanz mit dem Hund wedelt, aber es wedelt die Kommission mit der Republik Österreich. Das ist wohl ein ausreichender Grund dafür, dass wir uns mit dieser Novelle etwas kritischer auseinan­dergesetzt haben. (Beifall bei der FPÖ.)

Der zweite und noch problematischere Teil der gesamten Gesetzesmaterie ist die fort­dauernde Ausnahme dieser Gegenstände aus den Ausfuhrbestimmungen. Es gibt in Österreich nach wie vor das Denkmalschutzgesetz, das festlegt, dass Gegenstände von gewissem Wert nicht ohne Sondergenehmigung ausgeführt werden dürfen, was nur in ganz speziellen, sehr restriktiv zu handhabenden Fällen zu genehmigen ist.

Wir haben bis jetzt schon eine 25-jährige Ausnahmefrist für alle zu restituierenden Ge­genstände aufgrund dieses Gesetzes, eine Frist, die also bis jetzt im Jahr 1998 begon­nen hat. Jetzt soll diese Frist nochmals ausgeweitet werden und soll erst beginnen, wenn das Gut restituiert worden ist. Also die Frist wird nie enden, solange restituiert wird. Das Verfahren ist unbeschränkt. Das Gesetz ist unbeschränkt. Die Restitution kann bis in alle Ewigkeiten weitergehen. Das heißt, die Fristen laufen in alle Ewigkeit.

Das ist doch zumindest mit unserem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dass eine ganz spezielle Gruppe von Menschen auf Ewigkeit von den Gesetzen zum Schutz un­seres Kulturgutes, unseres Kulturerbes ausgenommen ist. Das kann mir niemand er­klären. Das allein sollte jedem, der etwas kritischer über die gesamte Materie nach­denkt, ausreichen, um die Novelle abzulehnen. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

14.17


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die De­batte ist geschlossen.

Wünscht die Frau Berichterstatterin ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Wir gelangen zur Abstimmung, die ich über jeden Ausschussantrag getrennt vornehme.

 


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