Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 129

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3. § 70 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:

„Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG), Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a und b StPO und Opfer, zu deren Schutz eine einstweilige Verfügung gemäß den §§ 382b, 382e oder 382g EO erlassen wurde sowie andere Opfer, ZeugInnen oder AnzeigerInnen, bei denen anzunehmen ist, dass der Verurteilte sie wegen der Anzeigeerstattung oder we­gen ihres Verhaltens im Strafprozess nach seiner Entlassung aufsuchen werde, sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne des § 177 Abs 5 sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich vom ersten vom unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen verständigt zu werden (§ 149 Abs. 5 StVG) .“

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Danke. (Beifall bei den Grünen.)

14.38


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

gemäß § 53 Abs 3 GOG-NR

der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde,

zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Ju­gendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz geändert werden (487 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz geändert werden (487 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Justizausschusses (568 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel II Ziffer 20 wird wie folgt geändert und lautet:

20. Dem § 149 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Soweit ein in § 70 Abs 1 StPO genanntes Opfer, ein/e ZeugIn bzw. ein/e Anzei­gerIn dies beantragt haben, sind sie unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen und der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen zu verstän­digen. Die Verständigung hat der Anstaltsleiter zu veranlassen. "

2. Artikel III Ziffer 3 wird wie folgt geändert und lautet:

3. § 70 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:

„Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG), Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a und b StPO und Opfer, zu deren Schutz eine einstweilige Verfügung gemäß den §§ 382b, 382e oder 382g EO erlassen wurde sowie andere Opfer, ZeugInnen oder AnzeigerInnen, bei denen anzunehmen ist, dass der Verurteilte sie wegen der Anzeigeerstattung oder we-


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