Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 100

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Die Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen haben einen Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf Art. 1 Z 10 und 11 bezieht.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiefür eintreten, um ein bejahendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Abänderungsantrag der Abgeordneten Bucher, Kolleginnen und Kollegen, der sich auf Art. 1 Z 14 bezieht.

Wer dieser Abänderung beitritt, den bitte ich um ein Zeichen. – Das ist die Minderheit und somit abgelehnt.

Wir kommen sogleich zur Abstimmung über Art. 1 Z 14 in der Fassung der Regierungs­vorlage.

Wer dieser Bestimmung seine Zustimmung erteilt, den ersuche ich um ein Zeichen. – Das ist die Mehrheit und somit angenommen.

Weiters gelangen wir zur Abstimmung über den Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend Art 1 Z 63, Art. 3 Eingang und Z 6, Art. 5 Z 47 sowie Art. 8 Z 3.

Wer diesen Abänderungen beitritt, den ersuche ich um ein Zeichen der Bejahung. – Auch das ist einstimmig und somit angenommen.

Schließlich komme ich zur Abstimmung über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes samt Titel und Eingang in der Fassung der Regierungsvor­lage.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiefür ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbe­zügliches Zeichen. – Das ist die Mehrheit und somit angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die auch in dritter Lesung für den vorliegenden Ge­setzentwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig. Der Gesetz­entwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über die dem Ausschussbericht 651 der Beilagen angeschlossene Entschließung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiefür eintreten, um ein Zeichen der Zustim­mung. – Auch das ist einstimmig angenommen. (E 89.)

13.12.262. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (650 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesge­setz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichts­gesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geän­dert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG) (652 d.B.)

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen zum 2. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Mag. Donnerbauer. Wunschgemäß ein­gestellte Redezeit: 4 Minuten. – Bitte.

 


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