Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 120

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bereits in seiner Wortmeldung darauf verwiesen, dass es auch im Bereich des Hoch­schulgesetzes zu bestimmten Veränderungen kommt.

Wir wollen mit einem Abänderungsantrag noch genauer definieren, wie auch bereits im Dienst befindliche Lehrer durch Zusatzqualifikationen einen „Bachelor of Education“ er­werben können und stellen daher folgenden Antrag:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mayer, Amon MBA, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Un­terrichtsausschusses über ein Bundesgesetz (676 d.B), mit dem das Hochschulge­setz 2005 geändert wird (768 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Die Regierungsvorlage (676 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hoch­schulgesetz 2005 geändert wird, wird wie folgt geändert:

1. In Z 32 der Regierungsvorlage hat der letzte Satz des § 65a Abs. 1 zu lauten:

„Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zu erlassen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anfor­derungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen bei­spielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Universi­täts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß § 65a Abs. 1 Z 2 ist), berufsbegleitende Fort- und Wei­terbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbau­ende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig ent­sprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schul­bereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen in Betracht. Diese sind in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren.“

2. In Z 39 hat in Z 1 die Wortfolge „§ 65a samt Überschrift,“ zu entfallen und es ist fol­gende Z 3 anzufügen.

„3. § 65a samt Überschrift am 1. Jänner 2011.“

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Nun zum Inhaltlichen: Kollege Amon hat zu Recht gesagt, man solle Muße und Geduld haben in der Debatte, die jetzt in Richtung „Gemeinsame Schule“ aufgebrochen ist. Wir haben immer gehört, vor allem Finnland und Schweden und andere nordische Länder sind es, an denen man sich ein Beispiel nehmen soll, wenn man Schule neu denken beziehungsweise neu gestalten will. Ich habe in diesem Zusammenhang auch auf Süd­tirol hingewiesen. Auch das hat bereits Anklang gefunden, und das freut mich sehr.

Aber ich möchte in diesem Zusammenhang noch jemanden anführen. Es werden ihn vermutlich nicht nur die oberösterreichischen Kolleginnen und Kollegen kennen, son­dern alle, die in der Bildungspolitik tätig sind, einen im Schulbereich Tätigen, den man eigentlich nicht wegdenken sollte, wenn man über Schule in Österreich spricht, nämlich Rupert Vierlinger.

Rupert Vierlinger war jahrelang Direktor der Pädagogischen Akademie der Diözese Linz. Er ist auch immer wieder Berater des oberösterreichischen Landeshauptmannes,


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