Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll99. Sitzung / Seite 75

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die mittels Cold Calling zustande gekommen sind, für nichtig erklärt werden. Das ist die einzige saubere Lösung! (Beifall bei den Grünen.)

Sie können doch niemandem erklären, Frau Bundesministerin Bandion-Ortner, dass zwar das Cold Calling verboten ist, dass aber in Hinkunft, wenn sich jemand darauf einlässt – und das tun faktisch alle älteren Personen, weil das freundliche Menschen sind –, also wenn ein Vertrag zustande kommt, der nicht das Glücksspiel betrifft, sondern etwa eine Telekom-Dienstleistung, einen neuen Telekom-Vertrag oder auch einen Zeitschriftenvertrag, ein Abo, und nicht rechtzeitig gekündigt wird, dann dieser Vertrag auf einmal, obwohl verboten initiiert, gültig ist.

Wie erklären Sie denn das? Und wie können Sie sich vorstellen, dass ältere Menschen mit dem umgehen? – Das sind ja in der Regel freundliche Menschen, die dann, wenn sie einen Anruf erhalten, auch versuchen, freundlich mit dem Anrufer oder der Anruferin umzugehen. Das sind geschulte Personen, die das natürlich genau wissen und versuchen, die älteren Menschen in ein Gespräch zu verwickeln.

Das heißt – noch einmal –: Die einzige Möglichkeit, hier eine saubere Lösung – und vertrösten Sie uns bitte nicht auf die europäische Ebene! – zu finden, ist die Nichtigkeit aller über Cold Calling zustande gekommenen Verträge, und deshalb bringe ich folgen­den Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Schatz, Öllinger, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Konsumentenschutz über die Regierungsvorlage (1007 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 – KSchRAG 2011) (1108 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (1007 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsu­mentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungs­gesetz 2011 – KSchRAG 2011) in der Fassung des Berichtes des Konsumenten­schutz­ausschusses (1108 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Z. 1 lautet:

Dem § 5e wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ein im Fernabsatz geschlossener Vertrag, der während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt, ist unbeschadet des § 5e Abs. 1 bis 3 KSchG nichtig.“

2. Z. 2 entfällt.

3. Z. 3 lautet:

In § 41a wird nach Abs. 23 folgender Abs. 24 eingefügt:

„(24) § 5e Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Diese Bestimmung ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 ausgehandelt werden.“

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Das ist der Abänderungsantrag der Grünen.

 


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