Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 264

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Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des UGB):

Zu Z 1 und Z 2:

Die bisher geltende Regelung des § 271a Abs. 1 Z 4 UGB statuierte für kapitalmarkt­orientierte Gesellschaften (Gesellschaften von öffentlichem Interesse) und für fünffach große Gesellschaften eine fünfjährige interne Rotationfrist (personenbezogene Prüferrotation).

Die Vorgaben für die interne Rotation des Abschlussprüfers von Unternehmen von öffentlichem Interesse finden sich nunmehr in Art. 17 Abs. 7 Abschlussprüfungs-VO. Danach haben die für die Durchführung einer Abschlussprüfung verantwortlichen Prüfungspartner ihre Teilnahme an der Prüfung spätestens sieben Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung zu beenden. Sie können frühestens drei Jahre nach der Beendigung ihrer Teilnahme wieder an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens mitwirken. Für fünffach große Gesellschaften gibt es keine EU-rechtlichen Vorgaben zur Rotation.

In der Regierungsvorlage wurde die Beibehaltung der fünfjährigen Rotationsfrist für Gesellschaften von öffentlichem Interesse wie auch für fünffach große Gesellschaften vorgeschlagen.

Angesichts der für Gesellschaften von öffentlichem Interesse nach der Abschluss­prüfungs-Verordnung nunmehr erforderlichen zusätzlichen externen Rotation des Abschlussprüfers bzw. der Abschlussprüfungsgesellschaft (Art. 17 Abs. 1 bis Abs. 6 Abschlussprüfungs-VO) und der neuen graduellen Rotationspflicht für das an der Abschlussprüfung beteiligte Führungspersonal (Art. 17 Abs. 7 dritter Unterabs. Ab­schlussprüfungs-VO) soll die interne Rotationspflicht für Gesellschaften von öffent­lichem Interesse wie auch für fünffach große Gesellschaften mit der auch international üblichen Frist von sieben Jahren und einer Cooling-off-Periode von drei Jahren festgelegt werden.

Zu Z 3:

Mit dieser Änderung wird darauf Bedacht genommen, dass der Zeitpunkt des Beginns der behördlichen Tätigkeit der Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde mit dem Abschluss­prüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) durch einen Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage des APAG inzwischen auf den 1. Oktober 2016 verlegt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt kann daher die fehlende Registrierung nach § 52 APAG ein Ausschlussgrund nach § 271 UGB sein.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Zu Z 1 (Entfall des Verweises auf § 270a UGB)

Da somit auch § 270a UGB für Kreditinstitute anwendbar ist, kann eine Gruppe von Unternehmen, die schon in den nächsten Jahren den Abschlussprüfer wechseln müssten, eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit in Anspruch nehmen.

Zu Z 9 (Entfall von § 103u):

Im Hinblick auf die nunmehrige einheitliche Festsetzung der spätesten internen Rotation bei Abschlussprüfern für Unternehmen von öffentlichem Interesse mit der in Art. 17 Abs. 7 der Abschlussprüfungs-VO festgelegten Frist (durch Wegfall von § 271a Abs. 8 UGB in der Fassung der Regierungsvorlage) entfällt im Gleichklang mit dem Entfall der Übergangsregelung in § 341 Abs. 2 VAG 2016 auch das Übergangsregime des § 103u.

 


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