13.03

Abgeordneter Rainer Wimmer (SPÖ): Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Ministerin! Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es könnte sein, dass das heute wirklich ein besonderer Tag für die Arbeitnehmer wird. Ich habe die Hoffnung noch nicht aufgegeben, denn es gibt eine Chance, vielleicht ein paar Korrekturen von ein paar Grauslichkeiten der Ära Kurz, die vor allem federführend von Altkanzler Kurz umgesetzt wurden, durch- und umsetzen zu können. (Abg. Sieber: Wieder-Kanzler!) – Noch nicht, warte es einmal ab! Er ist noch nicht Wieder-Kanzler.

Ich halte es ja fast nicht mehr aus, wenn der Altkanzler sich bei jeder Gelegenheit hinstellt und sagt: Die Arbeitnehmer dürfen nicht die Dummen sein. (Neuerlicher Zwi­schenruf des Abg. Sieber.) Es gibt natürlich einige hier herinnen, die das nach­plappern.

Kolleginnen und Kollegen! Es war Kurz, der den Arbeitnehmern die 12 Stunden umge­hängt und ihnen damit die Möglichkeit genommen hat, selbstbestimmt zu arbeiten. Es war Altkanzler Kurz, der die Sozialversicherungen niedergewalzt hat, übrigens Schwarze reingesetzt und die Roten rausgeschmissen hat. Und es war Kurz, der 300 000 Menschen den Karfreitag gestohlen hat, Kolleginnen und Kollegen – drübergefahren und ersatzlos gestrichen. (Beifall bei der SPÖ. – Widerspruch bei der ÖVP.) Ihr stellt euch hierher und sagt, die Arbeitnehmer dürfen nicht die Dummen sein.

An die Aktion 20 000 habe ich jetzt noch gar nicht gedacht: Ihr habt Tausende Men­schen, die keine Chance haben, wieder in einen Arbeitsprozess hineinzukommen, im Regen stehen gelassen, Kolleginnen und Kollegen – und das wird sich rächen. Ihr werdet daran noch denken. Ihr werdet von der Vergangenheit eingeholt werden. (Beifall bei der SPÖ. – Zwischenruf des Abg. Sieber.) Ich bin aber eigentlich heute hier angetreten, um Pensionen und Abschläge ein bissel zu beleuchten (Abg. Haubner: Die alte SPÖ ist wieder da!), aber auch die Abschläge für die Bauern, die Abschläge für Selbstständige und natürlich jene für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das ist auch euer Problem.

Wenn Menschen heute nicht bis 65 arbeiten können, dann haben die das Problem, dass sie, wenn sie mit 62 in die Korridorpension gehen, diese Abschläge von 15,3 Pro­zent ein Leben lang mitnehmen. Mit dieser Maßgabe, mit dieser Geschichte muss abgefahren werden. Die Abschläge sind einzustellen, Kolleginnen und Kollegen! Wenn man 45 Jahre gearbeitet hat, dürfen keine Abschläge anfallen. (Beifall bei der SPÖ.)

Ich schaue ganz besonders hin, wenn ihr dann eure Soldaten ausschickt, liebe Damen und Herren der ÖVP! (Abg. Fürlinger: Wir haben wenigstens welche!) Agenda Austria vor zwei Tagen: Pensionssystem unfinanzierbar, 20 Milliarden Euro Budgetzuschuss. – Das wurde am Rande erwähnt.

Die letzten drei Jahre haben sich die Zuschüsse verringert. Und wenn man schon über Zuschüsse redet, dann reden wir natürlich auch darüber, wo die Zuschüsse hin­kommen! Schauen wir uns an, wie die Eigenfinanzierungsquoten bei den Arbeitern, bei den Angestellten ausschauen! Arbeiter und Angestellten finanzieren sich die Pension zu 85 Prozent selber, bei den Arbeitern sind es überhaupt 97 Prozent. Ein wenig blöder schaut es schon bei den Selbstständigen aus, da muss der Staat – aber dazu stehen wir – 50 Prozent beisteuern. (Zwischenrufe der Abgeordneten Fürlinger und Sieber.) Jetzt ist Herr Strasser gerade nicht da: Für die Bauern muss der Staat 80 Prozent beisteuern. Das sage ich gerade deshalb, damit wir wissen, wovon wir reden, Kolleginnen und Kollegen! Darum stehen wir auch zu diesem Zuschusssystem, meine sehr geschätzten Damen und Herren! (Zwischenruf des Abg. Fürlinger.)

Ich bringe dazu zwei Abänderungsanträge ein, da das alles ja sonst nicht funktioniert.

Der erster Abänderungsantrag betrifft vor allen Dingen Arbeiter, Angestellte und alle unselbstständigen Beschäftigten:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Rainer Wimmer, Kolleginnen und Kollegen zu 688 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt - -

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Herr Abgeordneter! Das ist der falsche Antrag, der liegt mir so nicht vor. (Zwischenrufe bei ÖVP und FPÖ.)

Abgeordneter Rainer Wimmer (fortsetzend): Nein? – Vielleicht lese ich ihn eh deswegen vor, wenn Sie den noch nicht haben. (Zwischenruf des Abg. Lugar.)

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Herr Abgeordneter! Es wurde handschriftlich etwas geändert, und zwar: a) Nach Z 1 wird folgende Z 1b eingefügt:

»1b. [...]“

Diese Ergänzung dürften Sie nicht haben. Ich nehme aber an, es ist dieser Antrag gemeint. Bitte setzen Sie fort!

Abgeordneter Rainer Wimmer (fortsetzend): „[...] Im § 236 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflicht­ver­sicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 261 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“«

b) Im § 727 Z 1 in der Fassung der Z 4 wird vor dem Ausdruck „292 Abs. 4“ der Ausdruck „236 Abs. 4b,“ eingefügt.

*****

Das war der erste Abänderungsantrag.

Ich komme nun zum zweiten Abänderungsantrag, zu jenem der Abgeordneten Wimmer, Kolleginnen und Kollegen zu 687 der Beilagen, in dem es um die Selbst­ständigen und die Bauern geht – wir sind ja solidarisch und wollen diese ebenfalls dabei haben, damit diese ebenfalls keine Abschläge haben.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie gefolgt geändert:

Art. 22 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert: Die Ziffer - -

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Herr Abgeordneter, der Antrag wurde verteilt. Sie brauchen ihn nur in den Grundzügen zu erläutern, Sie müssen ihn nicht verlesen.

Abgeordneter Rainer Wimmer (fortsetzend): In den Grundzügen erläutert: Es geht ebenfalls um die 540 Beitragsmonate. Sind diese erreicht, dann gibt es keine Ab­schläge mehr. Bei jenen Menschen, die 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kinder­erziehung erworben haben, werden diese mit eingerechnet.

Meine sehr geschätzte Frau Präsidentin, wenn Sie damit einverstanden sind, dann ist dieser Antrag damit auch ordentlich und ordnungsgemäß eingebracht. (Beifall und Bravoruf bei der SPÖ.)

13.11

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Wimmer, Muchitsch

Genossinnen und Genossen

zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferver­sor­gungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Ver­brechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020) (688 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Nach Z 1 wird folgende Z 1b eingefügt:

»1b. Im § 236 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtver­sicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 261 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflicht­versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“«

b) Im § 727 Z 1 in der Fassung der Z 4 wird vor dem Ausdruck „292 Abs. 4“ der Ausdruck „236 Abs. 4b,“ eingefügt.

Begründung

Wer mindestens 45 Jahre lang erwerbstätig war, soll in Zukunft keine Pen­sions­abschläge mehr haben, auch wenn der Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr erfolgt.

Dabei werden auch bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitrags­monate der Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Wimmer, Muchitsch

Genossinnen und Genossen

Zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 984/A der Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebühren­gesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erd­gas­abgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchs­ab­gabege­setz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozialversiche­rungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020) (687 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 22 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Die Z 6 erhält die Bezeichnung „5a.“ und folgende Z 6 wird eingefügt:

»6. Dem § 120 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate auf Grund einer Er­werbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bun­desgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 139 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“«

b) Im § 376 Z 1 in der Fassung der Z 7 wird vor dem Ausdruck „149 Abs. 4“ der Ausdruck „120 Abs. 7,“ eingefügt.

Art. 23 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 4 erhält die Bezeichnung „3a.“ und folgende Z 4 wird eingefügt:

»4. Dem § 111 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 130 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.«“

b) Im § 369 Z 1 in der Fassung der Z 5 wird vor dem Ausdruck „140 Abs. 4“ der Ausdruck „111 Abs. 8,“ eingefügt.

Begründung

Wer mindestens 45 Jahre lang erwerbstätig war, soll in Zukunft keine Pensions­ab­schläge mehr haben, auch wenn der Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr erfolgt.

Dabei werden auch bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitrags­monate der Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

*****

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Ein Antrag wurde vorgelesen und somit ordnungs­gemäß eingebracht, der andere wurde verteilt und in den Grundzügen erläutert und steht somit auch mit in Verhandlung.

Als Nächste gelangt Frau Abgeordnete Himmelbauer zu Wort. – Bitte.