19.20

Abgeordnete Gabriela Schwarz (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Sehr verehrte Damen und Herren! Ich darf zu Beginn einen redak­tio­nellen Abänderungsantrag der Kollegen Schwarz, Kucher und Loacker einbringen, in dem es um die genaue Definition der mobilen Blutspendeaktionen geht.

Kommen wir zum Blutspenden. Alle 90 Sekunden wird in Österreich eine Blutkonserve gebraucht, das sind 350 000 Beutel pro Jahr. Jede/jeder, die oder der Blut spendet, ist automatisch Lebensretterin oder Lebensretter, denn Blut ist lebensnotwendig und kann nicht künstlich ersetzt werden. Insbesondere im Sommer ruft das Österreichische Rote Kreuz immer wieder zum Blutspenden auf, weil im Sommer erfahrungsgemäß weniger Leute da sind. Über 100 mobile Blutspendeaktionen pro Jahr müssen von der Blutspendezentrale für Wien, Niederösterreich und das Burgenland abgesagt werden, weil nicht genügend Ärzte zur Verfügung stehen, die jetzt ja noch zwingend vorge­sehen sind. – Das wollen wir ändern.

Im vergangenen Jahr mussten außerdem 5 Prozent des Bedarfs aus dem Ausland zugekauft werden. Es ist noch nicht klar, wie viel das heuer sein werden. Vor Kurzem hat ein Transfusionsmediziner, der Leiter im AKH, davor gewarnt, dass es bald pas­sieren könnte, dass lebensnotwendige Operationen nicht mehr durchgeführt werden können, weil es an Blut fehlt.

Es ist höchst an der Zeit für uns, diese langen Diskussionen zu beenden. In sehr vielen konstruktiven Gesprächen ist es uns gemeinsam gelungen, eine Lösung zu finden, die bereits in sehr vielen europäischen Ländern der Fall ist, nämlich dass bei der mobilen Blutspende nicht mehr zwingend ein Arzt anwesend sein muss. Das heißt aber nicht, dass wir die Sicherheit aufs Spiel setzen, denn erstens ist jederzeit ein Arzt für Rück­fragen telefonisch erreichbar und zweitens gibt es selbstverständlich den standar­di­sierten Anamnesebogen schon, in dem genau erhoben wird, wie geeignet eine Spen­derin und ein Spender ist.

Wir wollen die Versorgungssicherheit wahren, aber ohne die Sicherheit der Spender und schon gar nicht jene der Patientinnen und Patienten zu gefährden. Blutspender sind – das wissen wir aus den Umfragen – gesünder als der Durchschnittsbürger und die Durchschnittsbürgerin in Österreich, schätzen sich auch selbst als gesünder ein, und es gab in den vergangenen 25 Jahren bei mobilen Blutspendeaktionen und 5 Millionen Blutspenden keine einzige lebensbedrohliche Situation. Sollte es zu Schwierigkeiten kommen, dann ist, das wissen wir, in 90 Prozent der Fälle innerhalb von 10 Minuten der Rettungsdienst vor Ort und braucht ein Notarzt nicht länger als 15 Minuten.

Was bedeutet es nun, wenn keine Ärzte mehr bei den mobilen Blutspendeaktionen dabei sind? – Wir wissen, dass diplomiertes Pflegepersonal in vielen Bereichen des österreichischen Gesundheitssystems wirklich wichtige Arbeit leistet. Wir wissen das auch sehr zu schätzen, und dieses Können, diese Qualität machen wir uns auch bei den Blutspendeaktionen zunutze. Dort können sie sinnvoll eingesetzt werden. Das sieht auch die Blutkommission im Gesundheitsministerium so. Die Eignungsfest­stel­lung wird, wie gesagt, auch in Zukunft durch standardisierte, genau festgelegte Anam­nesebögen erfolgen. ÄrztInnen spielen im Hintergrund selbstverständlich eine große Rolle.

Ausgestattet sind die mobilen Blutspendeaktionen mit halbautomatischen Defis und natürlich auch mit Notarztkoffern. Sicherheit – das sehen Sie, meine Damen und Herren – ist also nach wie vor für uns oberstes Gebot. Ich möchte, dass jeder und jede in Österreich, der oder die eine Blutkonserve braucht, diese auch erhält.

Ich bedanke mich bei dieser Gelegenheit bei den Tausenden von Blutspenderinnen und Blutspendern, die das ermöglichen und das hoffentlich auch in Zukunft tun werden. Herzlichen Dank! (Beifall bei der ÖVP.)

19.24

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Philip Kucher, Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen,

betreffend den Antrag 927/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999) geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag 927/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspen­deeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999) geändert wird, wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lautet:

„1. In § 7 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

,Abweichend davon sind Vollblutspenden in mobilen Blutspendeeinrichtungen auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hiefür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes in Anwesenheit eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) zulässig, sofern eine unmittelbare Rückfrage bei einem entsprechend ausgebildeten Arzt möglich ist.ʼ

b) Z 2 lautet:

„ 2. In § 7 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

,Abweichend davon kann die Gewinnung von Vollblutspenden in mobilen Blutspende­einrichtungen auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hiefür quali­fizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesund­heits- und Krankenpflege erfolgen.ʼ“

c) Z 3 lautet:

„3. In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

,Abweichend davon kann in mobilen Blutspendeeinrichtungen anstelle der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern über die Zulassung zur Vollblutspende aufgrund eines standardisierten Anamnesebogens und nach den Vorgaben eines hie­für qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes durch hiefür qualifizierte Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Kran­kenpflege entschieden werden, wenn diesen diese Aufgabe gemäß §§ 12 Abs. 3 iVm 15 Abs. 1 und 2 GuKG übertragen wurde und in Zweifelsfällen eine unmittelbare Rück­frage bei einem entsprechend ausgebildeten Arzt möglich ist.ʼ

Begründung

Zu a) (Z 1 (§ 7 Abs. 6)):

Es soll während des Betriebs einer mobilen Blutspendeeinrichtung („Blutspendeaktion“, die tage- oder stundenweise außerhalb einer ortsfesten Blutspendeeinrichtung statt­findet) gewährleistet sein, dass eine unmittelbare Rückfrage bei einem entsprechend ausgebildeten Arzt möglich ist, um den Gesundheitsschutz von Spender und Empfän­ger sicherzustellen.

Zu a) bis c) (Z 1 bis 3 (§ 7 Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 2)):

Aus Gründen der Patienten- und Produktsicherheit soll der Betrieb einer Blut­spende­einrichtung und die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen nur in Anwesenheit eines zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes, der die hiefür entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten aufweist, zulässig sein. Ab­weichend von diesem Grundsatz soll es ermöglicht werden, dass bei mobilen Blutspende­ein­richtungen von der Anwesenheit eines hiefür qualifizierten Arztes unter den normierten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Maßnahme stellt eine ausreichende Verfügbarkeit von Blutkonserven sicher und entspricht auch einer in der Blutkommis­sion besprochenen und festgelegten Empfehlung.

Mit der Abänderung des Initiativantrages werden weiters redaktionelle und legistische Präzisierungen getroffen.

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der verteilte Antrag wurde in den Grundzügen erläutert und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Kucher. – Bitte.