10.59

Abgeordneter Lukas Hammer (Grüne): Herr Präsident! Liebe Frau Ministerin! Sehr ge­ehrter Herr Staatssekretär! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren, die uns heute zuschauen und schon so lange auf diesen Tag gewartet haben! Seit 200 Jahren machen wir eigentlich dasselbe: Wenn wir irgendetwas produzieren, wenn wir uns fortbewegen, wenn wir unsere Häuser heizen, dann brauchen wir dafür ein Gerät, in das wir dann Öl, Gas oder Kohle hineintun, und am Ende kommt ein bisschen Energie heraus, aber es kommen auch sehr viel Dreck, Staub, Qualm und CO2-Emis­sionen heraus. Das ist unser fossiles Betriebssystem. Wir haben die Methode in den letzten 200 Jahren verbessert, effizienter gemacht, aber im Prinzip ist sie dieselbe ge­blieben.

Die Rechnung für diese letzten 200 Jahre bekommen wir präsentiert. Schauen wir uns nur an, was die letzten zwei Wochen passiert ist: In Kanada haben sich die Menschen in British Columbia bei fast 50 Grad im Schatten gefühlt, als ob man sie in einen Back­ofen gesteckt und vergessen hätte, den Ausknopf zu drücken. Menschen sind gestorben, Tiere sind gestorben, Wälder sind abgebrannt, Häuser wurden vernichtet, ganz Dörfer wurden vom Feuer vernichtet. Gerade letzte Woche hat ein Tornado einen Steinwurf von der österreichischen Grenze entfernt in Tschechien eine 26 Kilometer lange Schneise durch das Land gerissen. Windgeschwindigkeiten von bis zu 400 Kilometer in der Stunde haben 180 Häuser zerstört und sechs Menschenleben gekostet. Und auch ohne Torna­do – wir haben es erlebt – gab es in Oberösterreich Hagelstürme, wie sie noch nie dage­wesen sind, die fast wie Luftangriffe gewirkt haben und die mit Rekordschäden ganze Ernten vernichtet haben. (Präsidentin Bures übernimmt den Vorsitz.)

Die gute Nachricht ist: Heute tun wir etwas dagegen. Wir beschließen heute ein sauberes Betriebssystem für unser Land (Beifall bei Grünen und ÖVP), eine neue Energieversor­gung für unser Land, und mit diesem Paket, mit diesem Erneuerbaren-Ausbau-Geset­zespaket leiten wir die größte Revolution seit der industriellen Revolution ein: die grüne Energierevolution. Bis 2030 hören wir auf, Energie nur zu verbrauchen, ab dann gebrau­chen wir Energie, wir nützen Energie nur noch. Bis 2030 wird Österreichs Strom sauber. Wir gehen raus aus Öl, Gas und Kohle und rein in die ewigen Energiequellen, in Sonne, Wind, Biomasse und Wasser. Wir nützen das, was da ist, und verbrauchen nicht mehr den Planeten. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Mit dem EAG werden wir 27 Terawattstunden grünen Strom aus diesen ewigen Quellen fördern. 27 Terawattstunden – das ist so viel, wie 27 Donaukraftwerke im Jahr produzie­ren, oder so viel, wie alle Haushalte in Österreich zusammen in zwei Jahren verbrau­chen. Das ist der enorme Umfang dieses EAG-Pakets, das wir heute beschließen wer­den: eine Ökostrommilliarde jedes Jahr, garantiert in den nächsten zehn Jahren, fast 1 Milliarde Euro für grünen Wasserstoff und Biogas, damit auch unsere Industrie klima­neutral wird. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Und das Gute ist: Für dieses Geld für die nächsten zehn Jahre müssen wir nicht jedes Jahr zum Finanzminister rennen, damit er uns dieses Geld gibt, sondern das ist garan­tiert, und es wird auch ausreichend sein für alle, die diese Förderungen brauchen. Das schafft eine unvergleichliche Investitions- und Planungssicherheit für die Betriebe. Damit beenden wir die Stop-and-go-Politik der Vergangenheit, wie wir sie bei den erneuerbaren Energien erlebt haben. Die Elektriker können jetzt schon Lehrlinge einstellen, die Betrie­be, die Anlagenbauer wissen, dass sie jetzt investieren können, weil sie Planungssicher­heit haben. Mit diesem Paket werden wir Zehntausende neue Arbeitsplätze schaffen. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Beim Ausbau im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geht es nicht nur darum, dass sich große Energiekonzerne Megaprojekte verwirklichen, das geht jeden Einzelnen etwas an, denn jeder Einzelne kann Teil dieser Energiewende sein. Wir fördern mit den Energiegemein­schaften kleine lokale Energiegemeinschaften, Grätzelenergie, Gemeindeenergie; wir helfen Bürgerinnen und Bürgern, kleinen Unternehmen, Vereinen oder Gemeinden, die Energie dort zu erzeugen, wo sie genützt wird. Die Energie, die mit der PV-Anlage am Dach einer Feuerwehr im Ort erzeugt wird, nutzt der Kindergarten oder auch der Fuß­ballverein, das geht von Nachbar zu Nachbar, von Freund zu Freund: Der eine hat eine Solaranlage, der andere hat eine Windkraftanlage, der Nächste hat eine Biomassean­lage – sie können den Strom tauschen, nutzen, speichern und sie können ihn auch ins Netz einspeisen und bekommen dafür eine Marktprämie. Früher hat die Republik vielen Menschen, die sich selbst gemeinsam mit anderen Menschen in der Energiewende en­gagieren wollten, Projekte starten wollten, Steine in den Weg gelegt – jetzt rollen wir den roten Teppich für diese Menschen aus. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

Ökostrom aus Österreich für Österreich, das sind die Energiegemeinschaften. Ökostrom aus Österreich, das ist auch die Wasserkraft, die wir gleichfalls fördern, und da haben wir eine doppelte Verantwortung: Einerseits müssen wir diese wertvolle Energiequelle nutzen, aber andererseits haben wir auch die Verantwortung dafür, dass die letzten frei fließenden, die letzten wilden Bäche und Flüsse für unsere Kinder und Enkelkinder er­halten bleiben, dass auch sie diese Natur genießen können. Das haben wir in diesem Gesetzespaket gemacht, und wir haben auch dafür gesorgt, dass die bestehenden Kraft­werke effizienter genützt werden. Da haben wir auch in den Verhandlungen noch einmal ordentlich etwas draufgepackt. (Beifall bei den Grünen.)

15 Monate harte Arbeit stecken in diesem Gesetz – ein Jahr für die Vorlage und mehr als drei Monate Verhandlung im Parlament –, und es sind einige wesentliche Verände­rungen hinzugekommen. Deswegen habe ich die große Ehre, zum einen den Abände­rungsantrag der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 733 der Beilagen betreffend das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket einzubringen – er wurde an Sie verteilt –, und zum anderen bringe ich den gesamtändernden Abänderungsantrag der Abgeordneten Lukas Ham­mer, Tanja Graf, Alois Schroll, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Entwurf eines Bundesge­setzes, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird, ein, und werde beide in ihren Grundzügen erläutern.

Zum einen werden wir die Agrifotovoltaik, also die doppelte Nutzung desselben Bodens durch landwirtschaftliche auf der einen Seite und Fotovoltaiknutzung auf der anderen Seite fördern, zum anderen – was eine große Erneuerung in diesem Paket ist – haben wir das größte Fernwärmepaket in der Geschichte dieses Landes zustande gebracht. Alle Projekte, die in den letzten Jahren um Förderung angesucht haben – egal ob das in Wien, in Graz, in Innsbruck, in Salzburg war –, bekommen jetzt eine Förderung. Wir bauen die gesamte Warteliste ab – das sind mehr als 100 Millionen Euro. Darüber hi­naus, und darum geht es im Umweltförderungsgesetz, heben wir den Fernwärmeausbau auf eine neue Stufe und haben einen Zusagerahmen von 30 Millionen Euro für die nächsten zehn Jahre.

Wir haben etwas bei der Finanzierung geändert – darüber wird sicherlich Kollege Schroll noch reden. Wir werden diese Energierevolution gemeinsam schultern, so wie auch bis­her: über unsere Stromrechnung, aber nur dann, wenn sich die Familien das auch leisten können – und diejenigen, die sich das nicht leisten können, sind von den Förderbeiträgen befreit, beziehungsweise haben wir einen neuen, sozial gerechten Kostendeckel einge­führt. Wir geben der Ministerin auch noch zusätzlich die Möglichkeit, ökosoziale Kriterien festzulegen, bei denen es auch darum geht, die Wertschöpfung besser in der Region zu halten. Es gibt neue Investitionszuschüsse für Biomasse, Wasserkraft und so weiter und so fort – ich werde jetzt nicht alle Punkte erwähnen, sonst muss mir die Präsidentin die Redezeit anhalten.

*****

Ich möchte damit schließen, dass das ein historischer Moment ist – es kommt nicht so oft vor, dass sich die ganze Republik ein neues Betriebssystem gibt –, und ich möchte daher mit einem riesengroßen: Danke!, schließen: zuerst an meine Koalitionspartnerin Tanja Graf, die Energiesprecherin der ÖVP, und ihr großartiges Team (Beifall bei Grünen und ÖVP); auch an Magnus Brunner und sein großartiges Team und an den Energie­sprecher der SPÖ Alois Schroll und sein großartiges Verhandlungsteam – vielen Dank für diese wirklich konstruktiven, fairen und harten Verhandlungen! (Beifall bei Grünen, ÖVP und SPÖ) –; an meine Mitarbeiter im Klub Bertram Friessnegg, Oliver Schnetzer und Tina Rametsteiner, die wirklich reingehackelt haben; ganz besonders an die Klima­ministerin, die sich auch persönlich sehr stark in die Verhandlungen eingebracht hat, und allen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die großartige Arbeit geleistet und nächte­lang gearbeitet haben, wenn wir schon aufgehört haben, zu verhandeln. (Beifall bei Grü­nen und ÖVP.)

Stellvertretend für die großartigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Klimaministerium möchte ich namentlich Florian Maringer erwähnen, denn wir alle wissen, ohne ihn gäbe es dieses Paket heute so nicht: Vielen Dank, Florian! (Beifall bei den Grünen.)

Und was ich auch dazusagen muss: Vielen Dank an alle Familien der eben Genannten, dass sie diesen Marathon ausgehalten haben. Meine Entschuldigung ist nur: Ich glaube, es hat sich ausgezahlt. Wir geben diesem Land heute ein neues Betriebssystem und wir starten in die Klimaneutralität in Österreich. – Danke. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

11.09

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll,

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage 733 der Beilagen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturauf­bau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Stark­stromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuer­baren Ausbau Gesetzespaket – EAG Paket)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben erwähnte Vorlage wird wie folgt geändert:

I. Art. 1 (Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 6 folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 6a.   Ökosoziale Kriterien“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 2. Hauptstückes des 2. Teils:

„2. Hauptstück

Investitionszuschüsse für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 56 folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 56a. Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57 folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 57a. Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Biomasse“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 72 folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 72a. Kostendeckelung für Haushalte“

6. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 101.

7. (Verfassungsbestimmung) In § 1 entfällt der Ausdruck „Änderung,“.

8. In § 2 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „auf Erdgasqualität“ durch die Wortfolge „ent­sprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011,“ ersetzt.

9. In § 4 Abs. 4 wird die Zahl „2019“ durch die Zahl „2020“ ersetzt.

10. § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ bis „5.“; nach Z 1 wird folgende Z 2 eingefügt:

            „2.        „Agri-PV-Flächen“ Grundflächen, die gleichzeitig zur Stromproduktion mittels           Photovoltaik und zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden;“

11. § 5 Abs. 1 Z 6 entfällt; die bisherige Z 5 erhält die Ziffernbezeichnung „6.“.

12. In § 5 Abs. 1 Z 15 und 16 entfällt jeweils der Ausdruck „Abs. 1“; außerdem entfällt jeweils die Wortfolge „ ,ausschließlich zu betrieblichen Zwecken eingesetzt wird“.

13. In § 5 Abs. 1 Z 16 wird der Ausdruck „ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „des Elektri­zitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010,“ ersetzt.

14. In § 5 Abs. 1 Z 26 wird nach der Wortfolge „zu leisten ist und der“ das Wort „anteili­gen“ eingefügt.

15. In § 5 Abs. 1 Z 31 wird die Wortfolge „des Elektrizitätswirtschafts- und –organisations­gesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010,“ durch den Ausdruck „ElWOG 2010“ ersetzt.

16. § 5 Abs. 1 Z 38 lautet:

            „38.      „Revitalisierung“ das Repowering von Wasserkraftanlagen, welches ohne           Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder zur Ver­   besserung des Gewässerzustandes zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder   zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens führt, wobei die Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens bei Wasserkraftanlagen mit   einer Engpassleistung bis 1 MW (vor Revitalisierung) zumindest 5% und bei Was­        serkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (vor Revitalisierung) zu­           mindest 3% betragen muss. Unter Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maß­        nahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustandes dürfen die       Engpassleistung oder das Regelarbeitsvermögen nach durchgeführter Revitali­   sierung nicht unter den vor der Revitalisierung erreichten Werten liegen; eine Re­          vitalisierung ist nur dann gegeben, wenn mindestens zwei der wesentlichen Anla­         genteile, wie Turbine, Wasserfassung, Druckleitung, Triebwasserkanal, Kraft­         haus, Fischwanderhilfe oder Staumauer bzw. Wehranlagen, welche vor Baube­            ginn bereits bestanden haben, weiter verwendet werden;“

17. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011,“ durch den Ausdruck „GWG 2011“ ersetzt.

18. In § 6 Abs. 3 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Einhaltung von Nachhaltigkeits­kriterien“ die Wortfolge „und Treibhausgaseinsparungen“ eingefügt.

19. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Ökosoziale Kriterien

§ 6a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeit­nehmerschutzrechtlicher Standards sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung festlegen, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesge­setz darstellen.

(2) Zu den Kriterien gemäß Abs. 1 zählen beispielsweise:

            1.         Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit,   Gleichstellung und Gleichbehandlung unter der Belegschaft;

            2.         Bereitstellung von besonderen arbeitsplatzbezogenen Qualitätssiche­       rungsmaßnahmen hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit;

            3.         arbeitsrechtliche Bedingungen einschließlich kollektivvertraglicher Einstufungen;

            4.         regionale (europäische) Wertschöpfung bei Komponenten.

(3) Nachweise über die Einhaltung der gemäß Abs. 1 bestimmten Kriterien sind dem Gebot gemäß § 20 sowie den Anträgen gemäß den §§ 45, 54, 55 und 59 anzuschließen.“

20. In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 56 Abs. 8, 57 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 56 Abs. 13, § 56a Abs. 6, § 57 Abs. 7, § 57a Abs. 7“ ersetzt.

21. (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Wenn die Kürzungen gemäß Abs. 1 die Erreichung der Ziele gemäß § 4 Abs. 4 gefährden, hat die Bundesregierung dem Nationalrat unverzüg­lich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 1 sicherge­stellt werden kann. Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Ministerrats dem National­rat unverzüglich einen Bericht zu übermitteln, in dem die Kürzungen gemäß Abs. 1 samt Auswirkungen auf die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 4 dargestellt sind. Der Bericht hat alle relevanten Berechnungen und Prognosen sowie alle diesen zugrundeliegenden Da­ten und Werte zu umfassen.“

22. In § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „10 MW“ durch den Ausdruck „25 MW“ ersetzt.

23. In § 10 Abs. 1 Z 1 lit. bb wird nach dem Wort „Revitalisierungen“ ein Beistrich ein­gefügt.

24. In § 10 Abs. 1 Z 1 letzter Satz wird der Ausdruck „lit. b“ durch den Ausdruck „lit. bb“ ersetzt.

25. § 10 Abs. 1 Z 3 lautet:

            „3.        neu errichteten Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr             als 10 kWpeak sowie Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpass­  leistung von mehr als 10 kWpeak.“

26. In § 10 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wortfolge „mit einer Engpassleistung bis 5 MWel“ und der Wortfolge „mit einer Engpassleistung über 5 MWel“ jeweils der Klammeraus­druck „(nach dem Repowering)“ eingefügt.

27. In § 10 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „an das österreichische öffentliche Elektri­zitätsnetz angeschlossen, “ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen und organisa­torischen Regeln gemäß § 22 des Energie Control-Gesetzes“ eingefügt.

28. In § 10 erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(6)“; nach Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:

„(4) Bei Anlagen auf Basis von Biomasse wird keine Förderung für die aus Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm resultierenden Erzeugungsmengen gewährt.

(5) Für neu errichtete Anlagen wird eine Förderung unabhängig davon gewährt, ob ein bestehender Zählpunkt weiterverwendet wird oder nicht.“

29. In § 11 Abs. 5 wird die Wortfolge „Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung unter 1 MW“ durch die Wortfolge „Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung unter 5 MW“ ersetzt.

30. In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung ab 1 MW“ durch die Wortfolge „Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung ab 5 MW“ ersetzt.

31. In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ die Wortfolge „ , der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesund­heit, Pflege und Konsumentenschutz“ eingefügt.

32. In § 18 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

            „4.        zwischen neu errichteten und repowerten Anlagen ist zu differenzieren;     für Anlagen auf Basis von Biomasse ist eine Differenzierung nach dem Roh­        stoffeinsatz zulässig.“

33. In § 20 Z 8 wird nach der Wortfolge „den Erlag einer“ das Wort „allfälligen“ eingefügt.

34. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter bei der EAG Förderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung erlegen, durch die die Zahlung von Pö­nalen gemäß § 28 gesichert wird.“

35. § 28 samt Überschrift lautet:

„Pönalen

§ 28. (1) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter an die EAG Förderabwicklungsstelle eine Pönale zahlen

            1.         in der Höhe der zu erlegenden Erstsicherheit, wenn der Zuschlag gemäß            § 27 Abs. 1 Z 1 erlischt;

            2.         in der vollen Höhe der zu erlegenden Sicherheit, wenn der Zuschlag        gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlischt.

(2) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW nicht, müssen Bieter an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale in der Höhe der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro kW bzw. kWpeak zahlen, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlischt.

(3) Wurde die Sicherheit durch Einzahlung auf ein Konto der EAG-Förderabwicklungs­stelle erlegt, wird die Forderung gemäß Abs. 1 durch die Einbehaltung der Sicherheit erfüllt. Wurde die Sicherheit in Form einer Bankgarantie erlegt, kann sich die EAG-För­derabwicklungsstelle für ihre Forderung gemäß Abs. 1 durch den Abruf der Bankgarantie befriedigen, wenn der Bieter den entsprechenden Geldbetrag nicht umgehend ab Erlö­schen des Zuschlages auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugeben­des Konto überweist.

(4) Forderungen gemäß Abs. 2 sind umgehend nach Erlöschen des Zuschlags durch Überweisung des entsprechenden Geldbetrags auf ein von der EAG-Förderabwick­lungsstelle bekanntzugebendes Konto zu erfüllen.

(5) Die Pönalen fließen dem Fördermittelkonto gemäß § 77 zu.“

36. § 33 samt Überschrift lautet:

„Abschlag für Freiflächenanlagen

„(1) Für Photovoltaikanlagen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.

(2) Die Höhe des Abschlags gemäß Abs. 1 kann im Hinblick auf die Erreichung der Aus­bauziele für Photovoltaik gemäß § 4 Abs. 4 und im Hinblick auf die Vermeidung der Verdrängung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünflächen mit Verordnung der Bun­desministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus geändert werden.

(3) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze oder teilweise für Anlagen, die

            1.         auf einer Agri-PV-Fläche errichtet werden und durch die Errichtung die             hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beein­        trächtigt wird, oder

            2.         auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu        einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest drei Jahre vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde,             errichtet werden, oder

            3.         auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden, oder

            4.         auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer      Altlast errichtet werden, oder

            5.         auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder

            6.         auf militärischen Flächen, mit Ausnahme von militärischen Übungs­ geländen, errichtet werden.

(4) Die Höhe des Abschlags für Anlagen gemäß Abs. 3 ist mit Verordnung der Bundes­ministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzulegen. Es sind auch die technischen, ökonomischen und ökologischen Anforderun­gen festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig.“

37. § 34 samt Überschrift lautet:

„Frist zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen

§ 34. (1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt

            1.         bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 100 kWpeak und            Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von bis zu       100 kWpeak sechs Monate,

            2.         bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak            und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr         als 100 kWpeak zwölf Monate

ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungs­stelle.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu drei Monate, die Frist gemäß Abs. 1 Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“

38. In § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „15 000 kW“ durch den Ausdruck „7 500 kW“ ersetzt.

39. § 38 samt Überschrift lautet:

„Höchstpreis für Repowering

§ 38. Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse hat die Bundesministerin für Kli­maschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesminis­terin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung einen eigenen Höchstpreis gemäß § 18 festzulegen, der um mindestens 1% unter dem Höchstpreis für neu errich­tete Anlagen auf Basis von Biomasse liegen muss.“

40. In § 39 wird in Abs. 1 der Ausdruck „24 Monate“ durch den Ausdruck „36 Monate“ und in Abs. 2 der Ausdruck „24 Monate“ durch den Ausdruck „zwölf Monate“ ersetzt.

41. In § 44 wird in Abs. 1 der Ausdruck „24 Monate“ durch den Ausdruck „36 Monate“ und in Abs. 2 der Ausdruck „zweimal“ durch den Ausdruck „einmal“ ersetzt.

42. In § 47 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus “ die Wortfolge „ , der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesund­heit, Pflege und Konsumentenschutz“ eingefügt.

43. In § 47 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Engpassleistung“ durch die Wortfolge „Jahres­stromproduktion und dem Grad der Revitalisierung“ ersetzt.

44. § 47 Abs. 2 Z 7 lautet:

            „7.        für Anlagen auf Basis von Biomasse ist zwischen neu errichteten und      repowerten Anlagen zu differenzieren; eine Differenzierung nach            dem Rohstoff­  einsatz ist zulässig.“

45. In § 49 Abs. 2 wird der Ausdruck „75 000 kW“ durch den Ausdruck „100 000 kW“ ersetzt.

46. In § 49 Abs. 3 wird der Ausdruck „24 Monaten“ durch den Ausdruck „36 Monaten“ ersetzt.

47. In § 50 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Neu errichtete“ die Wortfolge „und repowerte“ eingefügt.

48. In § 50 Abs. 2 wird der Ausdruck „15 000 kW“ durch den Ausdruck „7 500 kW“ ersetzt.

49. In § 50 Abs. 3 und § 51 Abs. 3 wird der Ausdruck „24 Monaten“ jeweils durch den Ausdruck „36 Monaten“ ersetzt.

50. In § 53 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „ab“ durch das Wort „über“ ersetzt; nach dem Ausdruck „10 km“ wird das Wort „Leitungslänge “ eingefügt.

51. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) § 10 Abs. 2 bis 6 sind auf Anlagen gemäß Abs. 1 anzuwenden. Überförderungen sind zu vermeiden.“

52. Die Überschrift des 2. Hauptstückes des 2. Teils lautet:

„2. Hauptstück

Investitionszuschüsse für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen“

53. In § 55 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 56 und 57“ durch den Ausdruck „§§ 56, 56a, 57 und 57a“ ersetzt.

54. In § 55 Abs. 4 wird der Ausdruck „§§ 56 Abs. 6 und 57 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§§ 56 Abs. 6, 56a Abs. 5, 57 Abs. 5 und 57a Abs. 5“ ersetzt.

55. In § 55 Abs. 8 wird der Ausdruck „§§ 56 Abs. 9 und 57 Abs. 8“ durch den Ausdruck „§§ 56 Abs. 14, 56a Abs. 7, 57 Abs. 8 und 57a Abs. 8 “ ersetzt.

56. § 56 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Neuerrichtung und die Erweiterung einer Photovoltaikanlage können bis zu 1 000 kWpeak Engpassleistung einer Anlage durch Investitionszuschuss gefördert werden.“

57. § 56 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Für die Kategorien B, C und D sind mit Verordnung gemäß § 58 höchstzulässige Fördersätze pro kWpeak festzulegen.“

58. § 56 Abs. 7 bis 9 lauten:

„(7) Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich für Photovoltaikanlagen der Kategorien B, C und D aus dem angegebenen Förderbedarf pro kWpeak und für Strom­speicher und Photovoltaikanlagen der Kategorie A aus dem durch Verordnung festge­legten fixen Fördersatz und ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) be­grenzt.

(8) Für Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich der Investitionszuschuss um einen Abschlag von 25%.

(9) Die Höhe des Abschlags gemäß Abs. 8 kann im Hinblick auf die Erreichung der Ausbauziele für Photovoltaik gemäß § 4 Abs. 4 und im Hinblick auf die Vermeidung der Verdrängung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünflächen mit Verordnung gemäß § 58 geändert werden.“

59. Dem § 56 werden folgende Abs. 10 bis 14 angefügt:

„(10) Der Abschlag gemäß Abs. 8 entfällt zur Gänze oder teilweise für Anlagen, die

1.         auf einer Agri-PV-Fläche errichtet werden und durch die Errichtung die hauptsächliche             landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird, oder

2.         auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem        anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen            zumindest drei Jahre vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden, oder

3.         auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden, oder

4.         auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast       errichtet werden, oder

5.         auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder

6.         auf militärischen Flächen, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen,          errichtet werden.

(11) Die Höhe des Abschlags für Anlagen gemäß Abs. 10 ist mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen. Es sind auch die technischen, ökonomischen und ökologischen Anfor­derungen festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig.

(12) Für innovative Photovoltaikanlagen kann mit Verordnung gemäß § 58 ein Zuschlag von bis zu 30% vorgesehen werden. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig. In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschlä­ge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit be­stimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 07.07.2020 S. 3.

(13) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel in einer Ka­tegorie nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel zur Bedeckung der Förderan­träge in den übrigen Kategorien, beginnend mit dem niedrigsten Förderbedarf pro kWpeak, zu verwenden. Bei gleichem Förderbedarf pro kWpeak entscheidet der Zeitpunkt des Ein­langens im Sinne des Abs. 6 dritter Satz. Hiernach verbleibende Mittel sind den Förder­mitteln der jeweiligen Kategorie im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzu­schlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalenderjahres sind den Fördermit­teln des Folgejahres entsprechend zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der För­dermittel zugunsten des Ausschreibungsvolumens für Betriebsförderungen oder eine Kürzung der Fördermittel nach § 7 erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinander­folgenden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Mittel unter Be­rücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verord­nung gemäß § 58 anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.

(14) Die Anlage, sofern eine Erweiterung erfolgt, die erweiterte Anlage, ist

1.         bei einer Engpassleistung bis 100 kWpeak oder Erweiterungen um eine Engpass­    leistung von bis zu 100 kWpeak innerhalb von sechs Monaten,

2.         bei einer Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak oder Erweiterungen um eine   Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak innerhalb von zwölf Monaten

nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Die Frist gemäß Z 1 kann abweichend von § 55 Abs. 8 einmal um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht fristgerechte Inbetrieb­nahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“

60. Nach § 56 wird folgender § 56a samt Überschrift eingefügt:

„Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen

§ 56a. (1) Die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Eng­passleistung bis 2 MW (nach Revitalisierung) kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, mit Ausnahme von

1.         Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässer­           strecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten und           Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf           einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten    hydromorphologischen Zustand aufweisen;

2.         Neubauten und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern   der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206         vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl.        Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95             vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der           wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010   S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000,             Nationalpark) liegen.

Z 2 gilt nicht für Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgeset­zes bereits ein Vorverfahren gemäß § 4 UVP G 2000 oder ein Genehmigungsverfahren gemäß § 5 UVP G 2000 anhängig ist, wenn die Wasserkraftanlage eine bestehende Wasserkraftanlage in einer Gewässerstrecke mit mehreren bestehenden Wasserkraft­anlagen ersetzt und zu einer Reduktion der Anzahl von energetisch genutzten Querbau­werken in dieser Gewässerstrecke sowie einer Verbesserung des Erhaltungszustandes anderer Schutzgüter im Sinne der Z 2 im betroffenen Schutzgebiet führt und ein Verlust von prioritären Lebensräumen und anderen Lebensräumen gemäß Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie doppelt kompensiert wird.

(2) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 betragen insge­samt mindestens 5 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 55 Abs. 5, und werden getrennt nach folgenden Kategorien vergeben:

            1.         Kategorie A: Neuerrichtung,

            2.         Kategorie B: Revitalisierung.

Sofern die jährlichen Fördermittel von mindestens 5 Millionen Euro aufgrund von Kür­zungen gemäß § 7 oder § 55 Abs. 5 nicht unterschritten werden, sind für Z 1 (Kategorie A) mindestens 2 Millionen Euro und für Z 2 (Kategorie B) mindestens 3 Millionen Euro bereitzustellen. Diese Aufteilung der Fördermittel kann durch Verordnung gemäß § 58 abgeändert werden.

(3) Die Höhe des Investitionszuschusses ist durch Verordnung gemäß § 58 in Förder­sätzen pro kW je Kategorie festzulegen, wobei die Förderhöhe mit 30% des unmittelbar für die Neuerrichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolu­mens (exklusive Grundstück) begrenzt ist. In allen Fällen darf die Höhe des Investi­tionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

(4) Fördercalls haben einmal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der je Kategorie und Fördercall zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen und auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf zwei Wochen nicht unterschreiten.

(5) Anträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG-Förderabwick­lungsstelle einlangen, werden nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAG-Förder­abwicklungsstelle gereiht.

(6) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel in einer Kate­gorie nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel zur Bedeckung der Förderanträ­ge in der anderen Kategorie zu verwenden. Hiernach verbleibende Fördermittel sind den Fördermitteln der jeweiligen Kategorie im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzuschlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalenderjahres sind den För­dermitteln des Folgejahres entsprechend zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der Fördermittel zugunsten des Vergabevolumens für Betriebsförderungen oder eine Kür­zung der Fördermittel nach § 7 erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfol­genden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Mittel unter Be­rücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verord­nung gemäß § 58 anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.

(7) Die Anlage ist innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann abweichend von § 55 Abs. 8 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursa­chen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“

61. § 57 Abs. 3 lautet:

„(3) Mit Verordnung gemäß § 58 sind höchstzulässige Fördersätze pro kW festzulegen.“

62. In § 57 Abs. 6 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „oder Erweiterung“.

63. § 57 Abs. 7 letzter Satz lautet:

„Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, kön­nen die nicht ausgeschöpften Mittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung gemäß § 58 anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.“

64. Nach § 57 wird folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:

„Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 57a. (1) Die Neuerrichtung einer Anlage auf Basis von Biomasse mit einer Engpass­leistung bis 50 kWel kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage

            1.         einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht,

            2.         dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von            Feinstaub aufweist,

            3.         über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und

            4.         über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf      Betriebsjahre verfügt.

(2) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 betragen mindes­tens vier Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 55 Abs. 5.

(3) Mit Verordnung gemäß § 58 sind höchstzulässige Fördersätze pro kWel festzulegen.

(4) Fördercalls haben zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen und auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einrei­chung der Anträge darf zwei Wochen nicht unterschreiten.

(5) Der Förderwerber hat im Förderantrag den Förderbedarf in Euro pro kWel anzugeben. Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG-Förderab­wicklungsstelle einlangen, werden nach der Höhe des bei der Antragstellung angegebe­nen Förderbedarfs gereiht, beginnend mit dem niedrigsten Förderbedarf pro kWel. Bei gleichem Förderbedarf pro kWel wird jener Antrag vorgereiht, der zuerst bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingelangt ist. Übersteigt der im Antrag angegebene Förderbe­darf pro kWel den höchstzulässigen Fördersatz, ist der Antrag auszuscheiden.

(6) Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich aus dem angegebenen Förder­bedarf pro kWel und ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt. In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

(7) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausge­schöpft, sind die verbleibenden Mittel den Fördermitteln im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzuschlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalender­jahres sind den Fördermitteln des Folgejahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der Fördermittel zugunsten des Vergabe- oder Ausschreibungsvolumens für Betriebsför­derungen oder eine Kürzung der Fördermittel nach § 7 erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpf­ten Mittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung gemäß § 58 anderen Technologien und Förderarten zuge­schlagen werden.

(8) Die Anlage ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen.“

65. In § 59 Abs. 8 wird die Wortfolge „und 62 Abs. 7“ durch die Wortfolge „und 62 Abs. 9“ ersetzt.

66. § 60 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Umrüstung einer bestehenden Biogasanlage zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn

            1.         die eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 50% aus den Kulturarten        Getreide und Mais bestehen und

            2.         ein Konzept über die Rohstoffversorgung sowie zur Verwertung der         anfallenden Biogasgülle (Gärrest) zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre      vorliegt.

Ein Investitionszuschuss ist ausschließlich für die Errichtung der Gasaufbereitungsan­lage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung zu gewähren.“

67. § 60 Abs. 3 lautet:

„(3) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 betragen 15 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Anpassungen gemäß § 59 Abs. 5. Abweichend von § 59 Abs. 5 letzter Satz bleiben Anträge, die die maximalen Fördermittel eines För­dercalls überschreiten, nach Prüfung der Fördervoraussetzungen für nachfolgende För­dercalls gereiht (Warteliste). Förderungen für eine Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung dürfen im Ausmaß von maximal 30% der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel vergeben werden.“

68. In § 60 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „für die Errichtung der Gasaufbereitungsanla­ge“ die Wortfolge „ , für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung“ eingefügt.

69. § 61 Abs. 3 lautet:

„(3) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 betragen 25 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Anpassungen gemäß § 59 Abs. 5.“

70. In § 62 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ ,die ausschließlich zu betrieblichen Zwecken eingesetzt werden,“.

71. § 62 Abs. 2 lautet:

„(2) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 und 5 betragen 40 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Anpassungen gemäß Abs. 8 oder § 59 Abs. 5.“

72. § 62 Abs. 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnung „(6)“ bis „(9)“; nach Abs. 3 werden die folgenden Abs. 4 und 5 eingefügt:

„(4) Für Anlagen gemäß Abs. 1 ist ein Investitionszuschuss durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 45% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforder­lichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen. Für Anlagen, die netz­dienlich betrieben werden, kann in der Verordnung ein besonderer Investitionszuschuss gewährt werden.“

(5) Für Anlagen mit einer Mindestleistung von 0,5 MW und einer Höchstleistung von unter 1 MW ist ein Investitionszuschuss durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 20% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvo­lumens (exklusive Grundstück) festzulegen.“

73. Dem § 64 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Servicestelle für erneuerbare Gase hat ihre Aufgaben gemäß § 65 unter Be­dachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßig­keit wahrzunehmen.“

74. § 65 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“; nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Die Servicestelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobi­lität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über ihre Geschäftstätigkeit zu übermitteln und zu veröffentlichen.“

75. In § 69 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Eingängen gemäß § 71 Abs. 1 Z 3 bis 7 “ die Wortfolge „sowie die zur Bedeckung von Aufwendungen gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 benö­tigten Beträge “ eingefügt.

76. In § 71 Abs. 1 Z 1 und Z 2 wird jeweils vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu ver­wenden ist“ eingefügt.

77. § 71 Abs. 2 Z 2 erhält die Ziffernbezeichnung „4.“; nach § 71 Abs. 1 Z 1 werden folgenden Z 2 und 3 eingefügt:

            „2.        für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuer­           baren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuer­ baren-Förderbeitrag;

            3.         aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;“

78. § 72 Abs. 1 und 2 lauten:

„§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunk­gebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personen­kreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Melde­pflicht und das Ende der Befreiung gelten die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulie­rungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.“

79. § 72 Abs. 3 Z 4 lautet:

            „4.        die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die       Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weiter­   gabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;“

80. § 72 Abs. 3 Z 5 erhält die Ziffernbezeichnung „Z 6“; nach Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

            „5.        die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare             zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Ge­           bühren Info Service GmbH;“

81. In § 72 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „zum Zweck dieser Bestimmung“ die Wortfol­ge „unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010)“ eingefügt; folgender Satz wird angefügt:

„Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung ge­mäß Abs. 3 festgelegt werden.“

82. In § 72 Abs. 5 ist der Verweis auf „§ 7 FeZG“ durch den Verweis auf „§ 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung“ zu ersetzen.

83. § 72 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“; nach Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 eingefügt:

„(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG von der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit, nicht jedoch gemäß § 46 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der No­velle BGBl. I Nr. xy/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß § 49 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xy/2021, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Abs. 3 eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die GIS Gebühren Info Ser­vice GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.

(7) Auf die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung ist auf den Rech­nungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen.“

84. Nach § 72 wird folgender § 72a samt Überschrift eingefügt:

„Kostendeckelung für Haushalte

§ 72a. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet, dürfen die Gesamtkosten für die Erneuerbaren Förderpauschale und den Erneuerbaren Förderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens sind § 48 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Fernmeldegebühren­ordnung anzuwenden.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Kostendeckelung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Kostendeckelung gelten § 49 Z 1 bis 4 erster Satz, § 50 Abs. 2 bis 6, § 51 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie § 53 der Fernmeldegebüh­renordnung sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungs­behörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

(3) Auf die Möglichkeit der Kostendeckelung nach dieser Bestimmung ist auf den Rech­nungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmun­gen des § 72 Abs. 3, 4, 5 und 8 sinngemäß.

(4) Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 75 Euro übersteigen, sind bis zu einem Betrag von 100 Euro auf die übrigen Endverbraucher, die an die Netzebene gemäß § 63 Z 7 ElWOG 2010 angeschlossen und Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, zu verteilen. Die Netzbetreiber haben alle an diese Netzebene angeschlossenen Endverbraucher in einem gesonderten Schreiben über diese Bestimmung mit dem Hin­weis zu informieren, dass Endverbraucher, die Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sind, von dieser Regelung ausgenommen sind. Zum Nachweis der Unterneh­menseigenschaft sind betroffene Endverbraucher mit dem Schreiben aufzufordern, ent­sprechende Belege vorzulegen. Nach Vorlage der Nachweise sind die erhöhten Kosten von den Netzbetreibern nicht mehr in Rechnung zu stellen. Auf diese Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung und auf der Internetseite der Netzbetreiber ge­sondert hinzuweisen. Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 100 Euro übersteigen, sind auf alle an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbraucher zu verteilen.“

85. In § 73 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ ,ausschließlich zu betrieblichen Zwecken einge­setzt wird“.

86. In § 73 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „dass 38% der für Förderungen nach diesem Bundesgesetz und dem ÖSG 2012“ die Wortfolge „sowie des gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 festgelegten Anteils für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes“ einge­fügt.

87. In § 75 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012“ die Wortfolge „sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes“ eingefügt; im letzten Satz entfällt die Wortfolge „ ,ausschließlich zu betrieblichen Zwecken eingesetzt wird“.

88. In § 76 Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „Abdeckung“ das Wort „anteiligen“ eingefügt; dem § 76 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auch Beiträge aus Bundesmitteln können zur Abdeckung der Aufwendungen herange­zogen werden und sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags zu berücksich­tigen. Zusätzlich können auch Unionsmittel, insbesondere auf Grundlage der Verord­nung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. Nr. L 57 vom 18.02.2021 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 06.05.2021 S. 25, herangezogen werden; diese sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags nicht zu berücksichtigen.“

89. § 78 Abs. 1 lautet:

„(1) Den Ländern ist zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quel­len ein Betrag von acht Millionen Euro jährlich zur Verfügung zu stellen. Davon sind vier Millionen Euro nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie aus öffentli­chen Netzen an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr und vier Mil­lionen Euro im Verhältnis des jährlichen Zubaus an Erzeugungsleistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gegenüber dem jährlichen Gesamtzu­bau zu bemessen.“

90. § 78 Abs. 3 lautet:

„(3) Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie an die Regulierungsbehörde bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen und zu veröffentlichen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Projekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Erzeugungsmenge und Treib­hausgaseinsparungen jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben. Die Treibhausgaseinsparungen sind vorab von einer nach dem Akkreditierungsge­setz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. Bei unvollständiger oder mangelhafter Berichterstattung hat die Auszahlung weiterer Technologiefördermittel bis zur Vorlage eines ordnungsgemäßen Berichts zu unterbleiben.“

91. In § 79 Abs. 2 wird im dritten Satz nach dem Strichpunkt folgender Satz eingefügt:

„dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten.“; die Wortfolge „sie hat“ wird durch die Wortfolge „Die Erneuerbare-Ener­gie-Gemeinschaft hat“ ersetzt.

92. § 79 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Regulierungsbehörde hat bis zum Ende des ersten Quartals 2024 eine Kosten-Nutzen-Analyse zu veröffentlichen, die auf Basis nachvollziehbarer Daten unter Berück­sichtigung der Evaluierung gemäß § 91 Abs. 3 Aufschluss darüber zu geben hat, ob eine angemessene und ausgewogene Beteiligung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 an den Systemkosten sichergestellt ist. Dies schließt insbesondere die Kosten für Ausgleichsenergie ein, für welche die Regulierungsbehörde gegebenenfalls Vorschläge zur verursachergerechten Aufteilung zu unterbreiten hat. Netzbetreiber, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 haben der Regulierungs­behörde die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.“

93. Dem Text des § 80 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und am Beginn des ersten Satzes die Wortfolge „Anlagen von “ eingefügt; im zweiten Satz wird der Aus­druck „oder 57“ durch den Ausdruck „ , § 56a, § 57 oder § 57a“ ersetzt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Innerhalb einer Erneuerbare Energie Gemeinschaft erzeugte, jedoch nicht ver­brauchte Strommengen können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der innerhalb einer Erneuerbare Energie Gemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Die Berechnung der Marktprämie erfolgt auf Basis der von einer Erneuerbare Energie Gemeinschaft vermarkteten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen ge­bührt keine Marktprämie.“

94. In § 81 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Netzbe­treiber“ durch die Wortfolge „Die Netzbetreiber“ ersetzt.

95. In § 88 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Regulierungsbehörde zu melden“ durch die Wortfolge „auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen“ ersetzt.

96. In § 88 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „auf der Internetseite des jeweiligen Unterneh­mens veröffentlicht und“.

97. § 88 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind vorab von der nach dem AkkG 2012 für re­levante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen.“

98. In § 88 entfallen die Abs. 4 und 5.

99. § 89 samt Überschrift lautet:

„Preistransparenz

§ 89. (1) Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes (HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992, mit mehr als 30 Abnehmern gemäß § 2 Z 4 HeizKG sind verpflichtet, die gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumenten­schutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, und Kleinunternehmen für die Lieferung von Wärme und/oder Kälte zur Anwendung kommenden Tarife einmal jährlich an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technolo­gie zu melden. Dabei sind die in den Tarifen enthaltenen Preiskomponenten (Arbeits­preis, Grundpreis und Messpreis), einmalige Gebühren für den Anschluss oder die Mon­tage, für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme, Kosten der Verbrauchserfassung und der Erstellung von Abrechnungen sowie Mahnspesen getrennt darzustellen. Zur An­wendung kommende Preisgleitklauseln und darin bezogene Indizes sind ebenso ge­trennt auszuweisen.

(2) Die Datenerhebung und Datenübertragung kann in einem gängigen elektronischen Format erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Inno­vation und Technologie ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Informationen gemäß Abs. 1 getrennt für jeden Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 HeizKG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und zumindest einmal jähr­lich zu aktualisieren.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Bestimmung kann sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eines Dritten, mit Ausnahme der Regulierungsbehörde, bedienen.“

100. In § 90 Abs. 2 wird die Datumsangabe „30. Juni“ durch die Datumsangabe „30. Sep­tember“ ersetzt.

101. Dem § 90 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Regulierungsbehörde hat bis zum Ende des ersten Quartals 2024 eine Kosten-Nutzen-Analyse zu § 73 Abs. 1 und 5, §§ 52 Abs. 2a, 54 Abs. 3, 4 und 6, 55 und 58a ElWOG 2010 sowie §§ 75 und 78a GWG 2011 zu veröffentlichen. Diese Analyse ist auf Basis nachvollziehbarer Daten zu erstellen und hat insbesondere Aufschluss darüber zu geben, ob die jeweiligen Ausnahmebestimmungen der Erreichung der Ziele dieses Bun­desgesetzes gemäß § 4 dienlich sind. Dazu sind auch die Kosten der einzelnen Maß­nahmen sowie die finanziellen Auswirkungen auf andere Netzbenutzer zu quantifizieren und zu bewerten.“

102. In § 91 Abs. 3 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wort­folge „insbesondere im Hinblick auf die Praxistauglichkeit der gesetzlichen Vorgaben zum finanziellen Gewinn gemäß § 79 Abs. 2 und § 16b Abs. 2 ElWOG 2010.“ angefügt.

103. Dem § 92 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes) mindestens ein­mal jährlich zusammengefasst über die eingelangten Berichte gemäß Abs. 1 zu informie­ren.“

104. § 94 Abs. 3 Z 3 lautet:

            „3.        eine Abschätzung der zukünftigen Netzentwicklung elektrischer Leitungsan­ lagen auf Ebene der Übertragungsnetze, wobei auf eine Abstimmung mit anderen        Fachplanungen zur Vermeidung oder Verringerung von Nutzungskonflikten und     auf den aktuellen Forschungs- und Entwicklungsstand technologischer Varianten,      einschließlich Erdverkabelungen gemäß §§ 40 Abs. 1a und 40a ElWOG 2010, zu             achten ist.“

105. In § 94 Abs. 3 Z 5 wird das Wort „Identifizierung“ durch das Wort „Darstellung“ ersetzt; die Wortfolge „einschließlich der Festlegung regional gebotener technologischer Anforderungen entsprechend dem Stand der Technik an diese Anlageninfrastruktur“ wird gestrichen; nach Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere im Elektrizitätsbereich der Ausbau der Übertragungsnetzinfrastruktur sowie im Gasbereich der Ausbau der Fernlei­tungsnetzinfrastruktur und der Netzinfrastruktur der Netzebenen 1 bis 2.“

106. In § 94 Abs. 8 wird die Datumsangabe „31. Dezember 2022“ durch die Datumsanga­be „30. Juni 2023“ ersetzt.

107. § 94 Abs. 9 lautet:

„(9) Anhängige Genehmigungsverfahren bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ein Vorverfahren ge­mäß § 4 UVP G 2000 oder ein Genehmigungsverfahren gemäß §§ 5 ff UVP G 2000 eingeleitet wurde und eine strategische Umweltprüfung - unter unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S 30, hinsichtlich der anzuwendenden Planungsinhalte - durchgeführt wurde oder wird.“

108. In § 95 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Prüfung der erheblichen Umweltauswirkun­gen“ die Wortfolge „der geplanten Maßnahmen“ eingefügt.

109. In § 95 wird in Abs. 3 am Ende des Satzes ein Punkt angefügt; in Abs. 6 erster Satz entfällt nach dem Wort „festzulegen“ ein Beistrich.

110. In § 97 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bilanzgruppenkoordinator“ durch die Wort­folge „der Regulierungsbehörde“ ersetzt.

111. In § 97 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bilanzgruppenkoordinator“ durch die Wort­folge „Die Regulierungsbehörde“ ersetzt.

112. Dem § 97 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Solange ein Abnahmevertrag gemäß Abs. 5 besteht, darf derselbe Stromhändler keinem weiteren Anlagenbetreiber nach dieser Bestimmung zugewiesen werden.“

113. In § 98 Abs. 3 Z 5 wird der Ausdruck „§ 88 Abs. 5 und“ gestrichen.

114. § 100 samt Überschrift lautet:

„Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 100. (1) Anträge auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen für Windkraftanla­gen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel sowie Anlagen auf Basis von Biogas, die auf Grundlage des ÖSG 2012 gestellt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Hauptstückes des 2. Teils dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten als An­träge nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

(2) Antragsteller von Anträgen gemäß Abs. 1 haben nach Aufforderung der EAG-Förder­abwicklungsstelle die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nachzureichen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt.

(3) Anträge, mit Ausnahme von Anträgen auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeiseta­rifen für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel sowie Anlagen auf Basis von Biogas und Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss gemäß § 24 iVm § 25, § 26, § 27 oder § 27a ÖSG 2012, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten als zurückgezogen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss gemäß § 24 iVm § 25, § 26, § 27 oder § 27a ÖSG 2012, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 als zurückgezogen.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 gilt die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Bestim­mung des Ökostromförderbeitrags für das Kalenderjahr 2021, BGBl. II Nr. 623/2020, als Verordnung auf Grund des § 75 Abs. 2 weiter. Für eine Anpassung der Verordnung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblich.

(5) Im Jahr des Inkrafttretens der unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen reduzieren sich die jährlichen Ausschreibungsvolumen und Vergabevolumen je abgelaufenem Quartal um ein Viertel; Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen sind abweichend von § 31 Abs. 2 zumindest einmal jährlich durchzuführen.

(6) Im Jahr des Inkrafttretens der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes reduzieren sich die jährlichen Fördermittel je abgelaufenem Quartal um ein Viertel; Fördercalls für Photovoltaikanlagen, die Umrüstung bestehender Biogasanlagen und die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas sind abweichend von den §§ 56 Abs. 5, 60 Abs. 5 und 61 Abs. 6 zumindest einmal jährlich durchzuführen.

(7) Personen, die auf Grundlage des § 46 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xy/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Öko­strompauschale oder gemäß § 49 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xy/2021, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförder­beitrags befreit wurden, sind für den Zeitraum der zuletzt genehmigten Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags befreit. Die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 und 8 sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.“

115. § 101 samt Überschrift entfällt.

116. In § 102 Z 2 entfallen die Ausdrücke „§ 18 Abs. 1,“, „§ 38,“ und „§ 47 Abs. 1,“.

117. In § 102 Z 3 wird nach dem Wort „hinsichtlich“ der Ausdruck „§ 6a,“ eingefügt.

118. In § 102 erhält die bisherige Z 4 die Ziffernbezeichnung „5.“; nach der Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

            „4.        hinsichtlich § 18 Abs. 1, § 38 und § 47 Abs. 1 die Bundesministerin für       Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einver­      nehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,   der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundes­   minister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;“

119. (Verfassungsbestimmung) § 103 samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten

§ 103. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 2. Teils dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des § 12, sowie § 98 Abs. 3 Z 1 treten mit dem der Genehmigung oder Nicht­untersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgen­den Monatsersten in Kraft. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mo­bilität, Innovation und Technologie hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzu­machen.“

120. In Anlage 1, Teil 1, Z 2 lit. e entfällt die Wortfolge „unter Berücksichtigung der Min­destabstände zu Wohnbebauung für Leitungsanlagen mit einer Spannung von mindes­tens 380 000 Volt gemäß § 94 Abs. 3 Z. 3“.

121. In Anlage 1, Teil 2, Z 7 entfällt die Wortfolge „ , wobei dies insbesondere durch Darstellung von Teilabschnitten als Erdverkabelung und Berücksichtigung der Mindest­abstände zu Wohnbebauung gemäß § 94 Abs. 3 Z 3 zu erfolgen hat“.

II. Art. 2 (Änderung des Ökostromgesetzes 2012) wird wie folgt geändert:

1. In Z 15 wird in § 42 Abs. 1 Z 6 vor dem Punkt der Ausdruck „sowie die Aufwendungen gemäß §71 Abs. 2 Z 2 EAG“ eingefügt.

2. In Z 25 wird in § 57f Abs. 1 erster Halbsatz nach der Wortfolge „Ab Inkrafttreten“ die Wortfolge „der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen“ eingefügt.

3. In Z 25 entfällt in § 57f Abs. 1 die Z 1. Die bisherigen Z 2 bis 4 erhalten die Ziffernbe­zeichnungen „1.“ bis „3.“.

4. In Z 25 lautet § 57f Abs. 1 Z 1 (bisher Z 2):

            „1.        sind die §§ 24 bis 27a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach          diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine           Förderzusage wurde bereits erteilt oder frei werdende Fördermittel ermöglichen            eine Förderzusage für bereits gereihte Anträge. Zusätzliche Fördermittel für neue       Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden.“

5. In Z 25 wird dem § 57f folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ab Inkrafttreten der unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. x/y,

            1.         sind die §§ 7 bis 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Anerkennungs­    bescheide nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ausgestellt werden.

            2.         sind die §§ 12, 14 bis 23b und § 56 Abs. 4 bis 8 mit der Maßgabe   anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abge­            schlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt. Förder­  mittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Eine Ver­            längerung der Laufzeit gemäß § 17 Abs. 3 gilt nicht als Abschluss eines neuen   Vertrages. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Be­         stimmungen des EAG anzuwenden. Im Fall der Erweiterung ist eine Überschreitung   der Höchstgröße für Photovoltaikanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 4 zulässig.“

6. In Z 25 wird in § 57g Abs. 2 und 3 jeweils nach der Wortfolge „treten mit Inkrafttreten“ die Wortfolge „ der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen“ eingefügt.

7. In Z 25 erhält in § 57g der letzte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.

III. Art. 3 (Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

„5a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 40 folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 40a. Pilotprojekte für Erdkabel““

2. Nach Z 13 wird folgende Z 13a eingefügt:

„13a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 88 folgender Eintrag eingefügt:

„11a. Teil

Versorgungssicherheitsstrategie

            § 88a.  Versorgungssicherheitsstrategie““

3. (Grundsatzbestimmung) Nach Z 20 wird folgende Z 20a eingefügt:

„20a. (Grundsatzbestimmung) In § 7 Abs. 1 Z 83 wird die Wortfolge „der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 127/2018“ ersetzt.“

4. In Z 21 wird in § 16b Abs. 2 im dritten Satz nach dem Strichpunkt folgender Satz eingefügt:

„dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten.“; das Wort „sie“ wird durch die Wortfolge „Die Bürgerenergiegemeinschaft“ ersetzt.

5. In Z 21 werden dem § 16b folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils EAG geför­dert werden. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, ge­gebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß § 55 EAG in Verbindung mit § 56, § 56a, 57 oder § 57a EAG einzubringen.

(5) Innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchte Strommengen aus erneuerbaren Quellen können unter Beachtung der geltenden Vo­raussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils EAG bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft insge­samt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Die Berechnung der Marktprämie erfolgt auf Basis der von einer Bürgerenergiegemeinschaft vermarkteten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungs­mengen gebührt keine Marktprämie.“

6. In Z 21 wird dem § 16d Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Z 1 bis 6 der Regulierungsbehör­de unverzüglich für die in Abs. 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.“

7. In Z 21 erhält § 16d Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(6)“; nach Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:

„(4) Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Ein­haltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde hat die Energiege­meinschaft der Regulierungsbehörde die über Abs. 2 hinaus erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorga­ben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß § 24 E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Be­richt über in Österreich gegründete Energiegemeinschaften, insbesondere über die An­zahl und regionale Verteilung von Energiegemeinschaften, zu veröffentlichen.

(5) Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt bei der Ener­giegemeinschaft. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung ihrer Erzeugungsanla­gen kann sich die Energiegemeinschaft eines Dritten bedienen.“

8. In Z 21 lautet § 16d Abs. 6 (bisher Abs. 4):

„(6) Die Energiegemeinschaft hat sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu be­dienen.“

9. Nach Z 30 werden folgende Z 30a und Z 30b eingefügt:

„30a. Nach § 40 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit einer Nennspannung ab 380 kV sind zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien (etwa 380 kV Wechselspannung-Erdkabel) in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnis­se dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbin­dungen zu berücksichtigen. Ihre Anwendbarkeit ist in ausgewählten Pilotprojekten ge­mäß § 40a, die im Netzentwicklungsplan zu kennzeichnen sind, zu erproben.“

30b. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:

„Pilotprojekte für Erdkabel

§ 40a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Übertragungsnetzbetreiber aufzufordern, über die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung sowie die dazu durchgeführten Pilotprojekte gemäß § 40 Abs. 1a regelmäßig zu berichten. Ein solcher Bericht ist jedenfalls innerhalb von fünf Jahren zu erstatten.

(2) Erweist sich nach sachverständiger Beurteilung der gemäß Abs. 1 bekanntgegebene Forschungs- und Entwicklungsstand als ungenügend, kann die Bundesministerin für Kli­maschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen fachlich geeig­neten Dritten mit der Ausarbeitung eines Pilotprojektes nach vorheriger Ankündigung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist beauftragen. Dieses Pilotprojekt ist in den Netzentwicklungsplan aufzunehmen.““

10. (Grundsatzbestimmung) In Z 35 wird dem § 46 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangs­berechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfor­dernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördli­che Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.“

11. In Z 37 wird in § 54 Abs. 4 letzter Satz nach der Wortfolge „wird bis zum 31. Dezem­ber 2025“ die Wortfolge „und sodann alle fünf Jahre“ eingefügt; folgender Satz wird ange­fügt:

„Die Regulierungsbehörde hat das Ergebnis der Evaluierung dem Tätigkeitsbericht ge­mäß § 28 Abs. 1 E ControlG beizulegen.“

12. In Z 37 wird in § 54 Abs. 5 letzter Satz die Wortfolge „durchschnittlichen Jahres­erzeugung, gemessen an der Vorjahreserzeugung,“ durch die Wortfolge „Maximalkapa­zität am Netzanschlusspunkt“ ersetzt.

13. In Z 37 entfällt in § 54 Abs. 6 die Wortfolge „und nur zu betrieblichen Zwecken ein­gesetzt werden,“.

14. In Z 38 lautet § 55 Abs. 10:

„(10) Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthe­tisches Gas haben für eine solche Anlage kein Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten, sofern diese ausschließlich erneuerbare elektrische Energie bezieht, nicht in das Gas­netz einspeist und eine Mindestleistung von 1 MW aufweist.“

15. In Z 40 wird in § 58a Abs. 3, Abs. 4 Z 5 und Abs. 6 jeweils das Wort „Förderent­scheidung“ durch das Wort „Förderungsentscheidung“ ersetzt.

16. In Z 40 entfällt in § 58a Abs. 3 das Wort „europäischen“.

17. In Z 40 erhalten in § 58a die Abs. 4 bis 7 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“; nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Äquivalenz eines Förderprogramms liegt vor, wenn das betreffende Förderpro­gramm in seiner Zielsetzung zumindest zwei der unter Abs. 2 genannten Ziele adressiert und denselben Standards und Anforderungen unterliegt, wie dies im Rahmen des For­schungs- und Technologieförderungsgesetzes und der darauf basierenden Förderrichtli­nien für nationale Programme festgelegt ist. Dies gilt insbesondere für Anforderungen hinsichtlich

            1.         Innovationsgehalt, Eignung der Projektbeteiligten und Qualität des           Vorhabens,

            2.         Transparenz (inklusive Informationsübermittlung) und Monitoring sowie

            3.         Bewertungsverfahren.“

18. In Z 40 wird in § 58a Abs. 5 Z 5 (bisher Abs. 4 Z 5) nach der Wortfolge „gemäß § 16 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes“ die Wortfolge „oder über die er­folgte Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms“ ein­gefügt.

19. In Z 40 wird in § 58a Abs. 7 (bisher Abs. 6) der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

20. Nach Z 51 wird folgende Z 51a eingefügt:

„51a. Nach § 88 wird folgender 11a. Teil samt Überschrift und § 88a samt Überschrift eingefügt:

„11a. Teil

Versorgungssicherheitsstrategie

Versorgungssicherheitsstrategie

§ 88a. (1) Zur Sicherstellung der wirksamen Gestaltung der Stromversorgungssicherheit und der Prävention von Stromversorgungskrisen hat die Bundesministerin für Klima­schutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Regelzonenführer eine Versorgungssicherheitsstrategie im Elektrizitätsbereich zu erstellen.

(2) Die Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Abs. 1 berücksichtigt insbesondere

            1.         das Verhältnis zwischen voraussichtlichem Angebot und voraussichtlicher          Nachfrage im ENTSO-E Raum, einschließlich Österreich unter Anwendung         angemessener und üblicher Szenarien;

            2.         die voraussichtliche Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;

            3.         die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Erzeugungsan­   lagen, Energiespeicheranlagen und Netze unter Berücksichtigung des Zeitraums          der nächsten fünf Jahre;

            4.         die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie der geplanten bzw. in Bau befindlichen Netzinfrastruktur;

            5.         Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von           Ausfällen eines oder mehrerer Betriebsmittel sowie Erzeugungsanlagen bzw.         Versorger;

            6.         die Verfügbarkeit sowie Nichtverfügbarkeiten von Erzeugungsanlagen, Ener­            giespeicheranlagen und Netzinfrastruktur;

            7.         die Erkenntnisse aus dem durch die Regulierungsbehörde gemäß § 15           Abs. 2 Energielenkungsgesetz 2012 durchzuführenden Monitoring der Versor­      gungssicherheit im Elektrizitätsbereich;

            8.         den gemäß Art. 10 VO (EU) 2019/941 zu erstellenden Risikovorsorgeplan;

            9.         den integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG;

            10.       den Netzentwicklungsplan gemäß § 37 sowie

            11.       die Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die         Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer            Netzreserveleistung gemäß § 23b Abs. 10.

(3) Die Erstellung der Versorgungssicherheitsstrategie erfolgt unter Annahme von

            1.         Indikatoren, die zur Bewertung der Versorgungssicherheit an den   europäischen Elektrizitätsmärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Republik          Österreich als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind;

            2.         Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prü­  fung und bei Bedarf die Ausarbeitung angemessener Maßnahmen zur    Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.

(4) Marktteilnehmer, insbesondere die Regelzonenführer, Verteilernetzbetreiber, Bilanz­gruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Betreiber von Erzeugungsanla­gen, Energiespeicheranlagen, Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften sowie Strom­händler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zur Beobach­tung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobi­lität, Innovation und Technologie auf Verlangen die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln.

(5) Die Versorgungssicherheitsstrategie ist bis zum 30. Juni 2023 zu erstellen und in geeigneter Weise auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Um­welt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Sie ist danach alle fünf Jahre zu aktualisieren.““

21. In Z 56 wird in § 111 Abs. 7 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Kennzeichnung gemäß § 78 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 3 hat erstmals ab dem 1. Juli 2024 zu erfolgen.“

22. In Z 55 lautet § 111 Abs. 3:

„(3) Pumpspeicherkraftwerke und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas haben ab Inbetriebnahme für 15 Jahre keine der für den Bezug von erneuerbarer elektrischer Energie verordneten Netznutzungsentgelte und Netzver­lustentgelte zu entrichten, sofern die jeweilige Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist.“

23. In Z 56 wird in § 111 Abs. 8 die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2024“ er­setzt.

IV. Art. 4 (Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2010) wird wie folgt geändert:

1. In Z 30 entfällt in § 18 Abs. 1 Z 12 das Wort „jährliche“.

2. In Z 46 wird in § 63 Abs. 2 vierter Satz nach der Wortfolge „Die Konsultation ist ge­meinsam“ das Wort „mit“ eingefügt.

3. In Z 57 lautet § 75 Abs. 3 und 4:

„(3) Beim Netzanschluss von bestehenden Biogasanlagen zur Erzeugung und Aufberei­tung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 sind bis zu einem Netzanschlussquo­tienten von 60 lfm/m³CH4-eq/h vereinbarter jährlich ins Gasnetz einzuspeisender Ener­giemenge die Kosten für folgende Komponenten vom Netzbetreiber zu tragen:

            1.         der Netzzutritt für die Einspeisung von erneuerbaren Gasen,

            2.         die Mengenmessung,

            3.         die Qualitätsprüfung,

            4.         eine allfällige Odorierung,

            5.         für die kontinuierliche Einspeisung notwendige Verdichterstationen oder      Leitungen.

Diese Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestim­mungen des 5. Teils dieses Bundesgesetzes anzuerkennen. Für eine Gruppe mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen Anschlussverbund ansuchen, kann ein gemeinsa­mer Anschlussquotient gelten. Die ab einer Netzanschlusslänge von über 10 km anfal­lenden Kosten für den zusätzlichen Leitungsbau sind vom Einspeiser zu entrichten. Die­se Grenze gilt nicht für Gruppen mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen An­schlussverbund ansuchen.

(4) Beim Netzanschluss von neu zu errichtenden Anlagen zur Erzeugung und Aufbe­reitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Re­geln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 sind bis zu einem Netzanschluss­quotienten von 60 lfm/m³CH4-eq/h vereinbarter jährlich ins Gasnetz einzuspeisender Energiemenge die Kosten für folgende Komponenten vom Netzbetreiber zu tragen:

            1.         der Netzzutritt für die Einspeisung von erneuerbaren Gasen,

            2.         die Mengenmessung,

            3.         die Qualitätsprüfung,

            4.         eine allfällige Odorierung,

            5.         für die kontinuierliche Einspeisung notwendige Verdichterstationen oder Lei­ tungen.

Diese Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestim­mungen des 5. Teils dieses Bundesgesetzes anzuerkennen. Für eine Gruppe mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen Anschlussverbund ansuchen, kann ein gemeinsa­mer Anschlussquotient gelten. Die ab einer Netzanschlusslänge von über 3 km anfal­lenden Kosten für den zusätzlichen Leitungsbau sind vom Einspeiser zu entrichten. Die­se Grenze gilt nicht für Gruppen mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen An­schlussverbund ansuchen.“.

4. In Z 58 wird in § 78a Abs. 3, Abs. 4 Z 5 und Abs. 6 jeweils das Wort „Förderent­scheidung“ durch das Wort „Förderungsentscheidung“ ersetzt.

5. In Z 58 entfällt in § 78a Abs. 3 das Wort „europäischen“.

6. In Z 58 erhalten in § 78a die bisherigen Abs. 4 bis 7 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“; nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Äquivalenz eines Förderprogramms liegt vor, wenn das betreffende Förderpro­gramm in seiner Zielsetzung zumindest zwei der unter Abs. 2 genannten Ziele adressiert und denselben Standards und Anforderungen unterliegt, wie dies im Rahmen des For­schungs- und Technologieförderungsgesetzes und der darauf basierenden Förderrichtli­nien für nationale Programme festgelegt ist. Dies gilt insbesondere für Anforderungen hinsichtlich

            1.         Innovationsgehalt, Eignung der Projektbeteiligten und Qualität des Vorha­            bens,

            2.         Transparenz (inklusive Informationsübermittlung) und Monitoring sowie

            3.         Bewertungsverfahren.“

7. In Z 58 wird in § 78a Abs. 5 Z 5 (bisher Abs. 4 Z 5) nach der Wortfolge „gemäß § 16 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes“ die Wortfolge „oder über die er­folgte Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms“ ein­gefügt.

8. In Z 58 wird in § 78a Abs. 7 (bisher Abs. 6) der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

9. In Z 70 wird in § 129b Abs. 2 erster Satz die Wortfolge „Gasanlagen und Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Gase“ durch die Wortfolge „Anlagen zur Produktion und Erzeu­gung von Gasen“ ersetzt.

10. In Z 70 wird in § 129b Abs. 3 erster Satz das Wort „Bilanzgruppenkoordinator“ durch das Wort „Netzbetreiber“ ersetzt.

11. In Z 70 wird in § 129b Abs. 8 Z 9 vor dem Wort „Grüngassiegel“ das Wort „etwaiges“ eingefügt.

V. Art. 5 (Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012) wird wie folgt geändert:

1. In Z 37 entfällt in § 35a Abs. 1 nach der Wortfolge „Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ das Wort „ist“.

VI. Art. 6 (Änderung des Energie-Control-Gesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Z 22 lautet wie folgt:

„22. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß § 21 der E-Control zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Ge­schäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 vorliegt, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüg­lich den rechtmäßigen Zustand herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlas­sen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.““

VII. Art. 7 (Änderung des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe) wird wie folgt geändert:

1. In Z 8 wird in § 4a Abs. 2 das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt; das Wort „zu“ entfällt; das Wort „aufzunehmen“ wird durch das Wort „aufnehmen“ ersetzt.

VIII. Art. 8 (Änderung des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

1. Z 1 lautet:

„1. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

            „1.        „Abwärme“ Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 des Erneuerbaren-Aus­            bau-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2021.““

2. Die Z 2 bis Z 4, Z 6 und Z 7, Z 9 bis Z 26, Z 28, Z 34 und Z 35, Z 37 und Z 39 entfallen.

3. Z 5 lautet:

„5. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz muss dem För­deransuchen ein Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) beigelegt werden, aus wel­chem hervorgeht, wie bei bestehenden Verteilernetzen eine durchschnittliche jährliche Steigerung des Anteils erneuerbarer Energie und Abwärme um 1,5% sowie bis 2030 ein Anteil von 60% und bis 2035 ein Anteil von 80% erneuerbarer Energie und Abwärme in der Fernwärme- oder Fernkältebereitstellung erreicht werden soll. Der Umstellungsplan hat jedenfalls Angaben zum Zielzustand des Netzes und zur Mindestreduktion der ein­gespeisten Wärme aus fossilen Energieträgern und des Primärenergieeinsatzes zu ent­halten. Weitere Inhalte sowie Vorgaben zur Überwachung der Einhaltung des Umstel­lungsplans sind in den Förderrichtlinien gemäß § 10 Abs. 4 festzulegen.““

4. In Z 40 lautet § 15 Abs. 3 bis 5:

„(3) Förderansuchen, für die innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xy/2021 kein Umstellungsplan gemäß § 4 Abs. 1a vorgelegt wird, gelten als zurückgezogen.

(4) § 13 Abs. 1 ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2021 mit der Maß­gabe anzuwenden, dass Förderverträge nur über Förderansuchen abgeschlossen wer­den, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurden. Für Förderansuchen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, werden keine Fördermittel nach diesem Bundes­gesetz zur Verfügung gestellt.

(5) Für Förderansuchen, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurden, ist eine ausreichende Dotierung sicherzustellen. Die benötigten Mittel sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. De­zember 2021 bereitzustellen.“

Dieser Antrag wird begründet wie folgt:

Begründung

Artikel 1 – Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Zu § 6 (Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe):

Bedingt durch Art. 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist die Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 3 um die Möglichkeit der Überprüfung und der Kontrolle der Einhaltung der Treibhausgaseinsparungen zu ergänzen.

Zu § 6a (Ökosoziale Kriterien):

Diese Bestimmung soll die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobi­lität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitali­sierung und Wirtschaftsstandort dazu ermächtigen, durch Verordnung die Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energie an ökosoziale Kriterien zu knüpfen. Dazu können folgen­de Kriterien zählen:

-           Anwendung branchenüblicher Kollektivverträge bzw. Einhaltung der entsprechen­ den Arbeits- und sozialrechtlichen Standards sowie Entlohnung;

-           Verantwortungsvolle Personalstrategie (Fortbildungs- und Umschulungsmöglich­ keiten, Dienstkontinuität, rationaler Personalschlüssel etc.);

-           Maßnahmen zur Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung (Förderung            der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Gewährleistung der Gleichbehand­       lung am Arbeitsplatz etc.).

Zu § 10 Abs. 5 (Weiterverwendung eines bestehenden Zählpunktes)

Hiermit wird klargestellt, dass die Weiterverwendung eines bestehenden Zählpunktes die Einordnung einer Anlage als Neuanlage nicht hindert. Die Weiterverwendung eines bestehenden Zählpunktes bei Neuerrichtung einer Anlage ist von der Erweiterung einer Anlage zu differenzieren. Für Erweiterungen gilt Abs. 3.

Zu § 33 Abs. 3 Z 5 (Abschlag für Freiflächenanlagen):

Unter Infrastrukturstandort sind insbesondere bestehende oder frühere Kraftwerksstand­orte sowie geeignete Verkehrsflächen, beispielsweise Autobahnen oder Schieneninfra­struktur, zu verstehen. Zu einem Infrastruktur- und Kraftwerksstandort zählen alle Flä­chen, die eine funktionelle Einheit mit dem (ehemaligen) Kraftwerk bilden, beispielsweise umzäunt sind. Bergbaustandorte beziehen sich insbesondere auf Flächen eines Berg­baubetriebes gemäß § 1 Z 24 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 80/2015. Siehe auch § 56 Abs. 10 Z 5.

Zu § 60 (Investitionszuschüsse für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen):

Durch den Verweis auf die anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die einschlägigen ÖVWG-Richtlinien nicht in jedem Fall eine Aufbereitung auf „Erdgasqualität“ vorsehen. Die Er­gänzung um die Möglichkeit der Förderung einer allfälligen Leistungserweiterung im Zu­ge der Umrüstung ermöglicht eine Steigerung der Produktion an einem bestehenden Standort, ohne dass hierfür eine Neuanlage errichtet werden muss. Hierdurch soll die nachhaltige Anhebung des Rohstoffpotentials vor Ort durch effiziente Nutzung bestehen­der Anlageninfrastruktur kombiniert werden. Bei Anträgen, die die maximalen Fördermit­tel eines Fördercalls überschreiten, hat die EAG-Förderabwicklungsstelle abweichend von § 59 Abs. 5 letzter Satz eine Warteliste zu erstellen. Die Fördermittel der nachfolgen­den Fördercalls sind bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen zur Bedeckung der An­träge auf der Warteliste unter sinngemäßer Anwendung des § 59 Abs. 4 zu verwenden.

Zu § 61 (Investitionszuschüsse für zu errichtende Anlagen zur Erzeugung von erneuer­barem Gas):

Die Änderung des Abs. 3 dient der Anpassung an den § 59 Abs. 5. Klarstellend wird außerdem festgehalten, dass auch Anlagen, welche erneuerbare Gase aus Gasifikation von Biomasse, wie beispielsweise Holzvergasung, produzieren, vom Fördertatbestand umfasst sind. Im Rahmen der Evaluierung gemäß § 91 ist insbesondere die Holznutzung im Sinne eines Kriterienkatalogs für die stoffliche bzw. thermische Verwertung zu prüfen; dabei sind auch die Kriterien gemäß § 6 zu berücksichtigen.

Zu § 62 (Investitionszuschüsse für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas):

Die Förderung von Anlagen mit einer Mindestleistung von 0,5 MW und einer Höchstleis­tung von unter 1 MW gemäß Abs. 5 ist nur dann möglich, wenn auch diese Anlage aus­schließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und somit ausschließlich zur Produktion von erneuerbaren Gasen genutzt wird. Es handelt sich um eine den Abs. 1 ergänzende Be­stimmung für kleinere Anlagen. Die Kosten für die Förderung nach dieser Bestimmung werden je zur Hälfte aus dem Grüngas-Förderbeitrag einerseits und aus der Erneuer­baren-Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag andererseits bedeckt (siehe § 71 Abs. 2 sowie § 69 Abs. 2).

Zu § 72 (Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte):

Die Änderungen dienen dem Anliegen, eine vereinfachte und konsumentenfreundlichere Abwicklung der Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerba­ren-Förderbeitrags zu ermöglichen und dadurch einen größeren Personenkreis zu er­fassen.

Zum einen soll nunmehr auf das Rundfunkgebührengesetz (statt wie bisher auf das Fernsprechentgeltzuschussgesetz) abgestellt werden, weil es nach dem Rundfunkge­bührengesetz mehr von der Rundfunkgebühr befreite Personen gibt als Personen, die einen Zuschuss nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz erhalten.

Zum anderen soll die Befreiung künftig an den Hauptwohnsitz anknüpfen und alle ge­meinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebende Personen umfassen. Es ist daher unerheblich, ob die Befreiung nach dem Rundfunkge­bührengesetz jener Person gewährt wurde, die für den betroffenen Wohnsitz den Netz­zugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person.

Die sonstigen Änderungen betreffen unter anderem Maßnahmen hinsichtlich der Daten­erhebung und Datenweitergabe: Wie bereits bisher der Fall soll in den Formularen für die Rundfunkgebührenbefreiung die Zählpunktnummer abgefragt werden. Die Verord­nung gemäß Abs. 3 kann darüber hinaus vorsehen, dass bei der Antragstellung eine Stromrechnung vorzulegen sowie die Daten jener Person anzugeben sind, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat (sollte dies nicht die antragstellende Person sein). In diesem Fall wäre nicht nur die Unterschrift der antragstellenden Person, sondern auch jener Person notwendig, die den Netzzugangsvertrag abgeschlossen hat. Damit wäre die GIS bevollmächtigt, die notwen­digen Daten an die betroffenen Netzbetreiber weiterzuleiten und etwaige notwendige Abfragen beim Netzbetreiber zu tätigen (bspw. wenn keine Rechnung übermittelt wurde oder die Zählpunktnummer nicht stimmt).

Die im Gesetz vorgenommenen Änderungen sollen durch Begleitmaßnahmen ergänzt werden. So soll die GIS Gebühren Info Service GmbH dazu verpflichtet werden, alle von der Rundfunkgebühr befreiten Personen nach den Vorgaben des Abs. 6 anzuschreiben, um diese über die Möglichkeit der Befreiung nach dieser Bestimmung zu informieren. Dem Schreiben ist ein Formular für die Befreiung beizulegen.

Die Informationen sind außerdem auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann hierzu nähere Vorgaben ma­chen.

Die Netzbetreiber wiederum sind verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis auf die Netzrechnung aufzunehmen.

Zu § 72a (Kostendeckelung für Haushalte):

Für Haushalte, die über ein geringes Einkommen verfügen, dürfen die Gesamtkosten von Erneuerbaren-Pauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag 75 Euro nicht überstei­gen. Die Einkommensgrenze richtet sich nach § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung.

Die Abwicklung der Kostendeckelung obliegt analog zu § 72 der GIS Gebühren Info Service GmbH. Die Regulierungsbehörde kann in der Verordnung gemäß § 72 Abs. 3 nähere Regelungen dazu vorsehen.

Es gelten die Begleitmaßnahmen (Information der adressierten Personengruppe) des § 72.

Zu § 76 Abs. 1 (Grüngas-Förderbeiträge):

Für Förderungen von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder syntheti­sches Gas gemäß diesem Bundesgesetz können auch Mittel der Aufbau- und Resilienz­fazilität auf Basis des genehmigten des nationalen Aufbau- und Resilienzplans sowie weitere europäische Finanzierungsinstrumente herangezogen werden.

Zu § 79 Abs. 2 (Energiegemeinschaften Allgemeine Bestimmungen):

Bei Genossenschaften kann die Gemeinnützigkeit durch den zuständigen Revisionsver­band bestätigt werden.

Zu § 80 Abs. 2 (Förderungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften):

Im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 sollen Energiegemeinschaften auch durch Marktprämie gefördert werden können. Da aber die gemeinsame Nutzung des in der Gemeinschaft erzeugten Stroms durch die Mitglieder im Vordergrund steht, wird die für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften förderfähige Strommenge begrenzt.

Zu § 89 (Preistransparenz):

Meldungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Fernwärme- bzw. Fernkältepreises sollen an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen, die die entsprechenden Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen hat.

Zu § 90 (EAG-Monitoringbericht):

Die in Abs. 4 normierte Kosten-Nutzen-Analyse soll Aufschluss darüber geben, inwieweit die in den genannten Gesetzesstellen vorgesehenen Ausnahmebestimmungen der Er­reichung der Ziele gemäß § 4 dienlich sind.

Zu § 94 (Integrierter Netzinfrastrukturplan):

Es wird klargestellt, welche Netzebenen von den im integrierten Netzinfrastrukturplan umfassten Maßnahmen betroffen sind. Darüber hinaus wird das Datum der Erstveröf­fentlichung in Abs. 8 angepasst und die Formulierung der Übergangsbestimmung in Abs. 9 für anhängige Genehmigungsverfahren im Sinne der Rechtssicherheit angepasst.

Zu § 95 (Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung):

In Abs. 1 wird ergänzt, dass sich die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen auf die Maßnahmen des integrierten Netzinfrastrukturplans bezieht. In den Abs. 3 und 6 er­folgen redaktionelle Anpassungen.

Artikel 3 – Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010

Zu § 16b Abs. 2, 4 und 5 (Bürgerenergiegemeinschaften):

Bei Genossenschaften kann die Gemeinnützigkeit durch den zuständigen Revisionsver­band bestätigt werden.

Bürgerenergiegemeinschaften können für ihre Anlagen Investitionsförderungen nach dem EAG erhalten, sofern die im EAG normierten Voraussetzungen erfüllt werden.

Ebenso soll die Förderung durch Marktprämie ermöglicht werden, sofern die vermarkte­ten Strommengen aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden. Wie bei den Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften steht auch bei den Bürgerenergiegemeinschaften die gemein­same Stromnutzung unter den Mitgliedern im Vordergrund. Die durch Marktprämie förderfähigen Strommengen sind daher begrenzt.

Zu § 16d (Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften):

Mit explizitem Verweis auf § 24 E ControlG wird sichergestellt, dass bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Grundlagen, die Regulierungsbehörde die Herstellung des rechtmäßi­gen Zustandes aufgetragen kann. Von den Energiegemeinschaften sind die gesell­schaftsrechtlichen Buchführungspflichten einzuhalten. Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen nach dem EAG und ElWOG 2010 ist der Regulierungsbehörde in alle für die Rechnungslegung relevanten Unterlagen Einsicht zu gewähren. Dazu zählen bei­spielsweise Jahresabschlüsse, wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Ein­nahmen-Ausgaben-Rechnungen.

Zu § 58a (Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs-und Demonstra­tionsprojekte):

Mit den Änderungen sollen weitere, neben europäischen auch österreichische For­schungs- und Demonstrationsprojekte in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, sofern sie über eine Förderentscheidung gemäß § 16 Forschungs- und Technologieför­derungsgesetz oder über eine Förderentscheidung im Rahmen eines äquivalenten För­derprogramms verfügen. Dazu zählen beispielsweise auch innovative, grünstrombasier­te Projekte, die als Ersatz für fossil betriebene Anlagen zur Dekarbonisierung im groß­industriellen Maßstab beitragen.

Zu § 88a (Versorgungssicherheitsstrategie):

Um auch zukünftig die Sicherheit der Versorgung mit elektrischer Energie zu gewähr­leisten und Unterbrechungen der Stromversorgung zu vermeiden, hat die Bundesminis­terin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Ver­sorgungssicherheitsstrategie nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten Kriterien zu er­stellen und diesen alle fünf Jahre zu aktualisieren. Die Erstellung erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde. Dabei sind angemessene und übliche Szenarien zu be­rücksichtigen, zu denen jedenfalls auch ein Szenario mit minimalem Importanteil zählt. Im Sinne der Transparenz ist die Versorgungssicherheitsstrategie zu veröffentlichen.

Artikel 4 – Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Zu § 18 (Pflichten der Verteilergebietsmanager):

In Anpassung an die Neufassung des § 22 Abs. 2 GWG 2011 hat auch die Bericht­erstattung nach § 18 Abs. 1 Z 12 nicht mehr jährlich zu erfolgen.

Zu § 75 (Netzzutrittsentgelt):

Durch den Verweis auf die anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die einschlägigen ÖVWG-Richtlinien nicht in jedem Fall eine Aufbereitung auf „Erdgasqualität“ vorsehen. Außer­dem werden die Werte der Netzanschlussquotienten von bestehenden und neu zu er­richtenden Anlagen angepasst und die Netzanschlusslänge, ab welcher ein Einspeiser die anfallenden Kosten für den zusätzlichen Leitungsausbau zu entrichten hat, von 1 km auf 3 km erhöht.

Zu § 78a (Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstra­tionsprojekte):

Es wird klargestellt, nach welchem Maßstab die Äquivalenz eines Förderprogramms im Sinne des Abs. 3 beurteilt wird.

Zu § 129b (Herkunftsnachweise für Gas):

Durch die Änderung des Abs. 3 hat nun der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber bei Netzzutritt über die Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu infor­mieren.

Artikel 8 – Änderung des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen):

Der Begriff der „Abwärme“ wird durch die Definition gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ersetzt. Darunter fallen beispielsweise auch Abwärme aus Abfallverwer­tungsanlagen sowie Abwärme, die im Rahmen einer Kraft-Wärme-Kopplung genutzt wird.

Zu § 15 (Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen):

Durch die Änderungen der Abs. 4 und 5 wird klargestellt, dass Förderverträge nur noch für jene Förderansuchen abzuschließen sind, die bis zum 31. Dezember 2020 einge­reicht wurden. Voraussetzung für den Abschluss eines Fördervertrags ist neben den allgemeinen Fördervoraussetzungen, dass binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes ein Dekarbonisierungsplan vorgelegt wird. Andernfalls gilt der Förderantrag als zurückgezogen. Bei der Sicherstellung der ausreichenden Dotierung soll unter ande­rem auf vorhandene Mittel aus dem KWK-Gesetz oder aber bereits vorhandene Förder­mittelbestände bei der Abwicklungsstelle zurückgegriffen werden.

*****

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird (983 d.B.) (TOP 2)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf lautet wie folgt:

„Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 114/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2f wird der Punkt nach Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

            „3.        für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und             Fernkältesystemen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a Förderungen zusagen und Aufträge    erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 jährlich einem Barwert von jeweils   maximal 30 Millionen Euro entsprechen, wobei in den Jahren 2022 bis 2024 der          jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte            Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden.“

2. In § 23 Abs. 1 wird der Punkt nach Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

            „4.        den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fern­  kältesystemen voranzutreiben und damit – unter Einrechnung von Abwärme im   Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 EAG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I          Nr. xxx/2021 – einen Beitrag zur Steigerung des jährlichen Anteils des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger in der Fernwärme und –kälte im Ausmaß von min­  destens 1,5 vH zu leisten sowie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 bei-      zutragen.“

3. In § 23 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Im Hinblick auf die Zielsetzungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind die Förderbedingungen in geeigneter Weise festzulegen, dass

            1.         die Förderung in Abstimmung mit der Förderung von Fernwärme- oder        Fernkältesystemen auf Basis erneuerbarer Energieträger ausgerichtet sowie die           Erreichung der langfristigen Zielsetzungen angestrebt wird;

            2.         unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit bestehende Energie­     einsparpotentiale sowie der Potenziale zur Reduktion des Primärenergieträger­ einsatzes zur Fernwärme- oder Fernkälteversorgung genutzt werden;

            3.         durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für     Klimatisierung gedämpft wird;

            4.         die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten             gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der      jeweils geltenden Fassung, verringert werden;

            5.         der Ausbau von Fernwärme- und Fernkältesystemen in den Ballungs­       zentren beschleunigt wird.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Tech­nologie hat im Rahmen der Evaluierung gemäß § 14 darzulegen, in welchem Umfang zur Zielerreichung durch diese Förderungen beigetragen wird. Soweit keine für die Ziel­setzungen dieser Förderungen angemessenen Beiträge erzielt werden, sind die inhaltli­chen Förderbedingungen in geeigneter Weise anzupassen.“

4. In § 24 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

            „1a.      Investitionen zum Ausbau von Fernwärmeleitungs- und Fernkältelei­         tungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen      und –leitungen, die – unter Einrechnung von industrieller Abwärme – einen Anteil von weniger als 80 vH an Fernwärme oder Fernkälte aus erneuerbaren Energien         aufweisen, Kältemaschinen auf Basis erneuerbarer Energieträger oder von          Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4, wobei bei Kompressionskälteanlagen   mindestens 50 vH der bei diesen Anlagen anfallenden Abwärme genutzt und in            das Fernwärmenetz eingespeist werden, sowie Gebäudeanschlüsse;“

5. In § 25 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

            „1a.      - soweit eine Investition gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a gefördert werden soll –

            a)         das Förderungsansuchen ab dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. xxx/2021 bei          der Abwicklungsstelle eingereicht wird,

            b)         dem Förderungsansuchen ein Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad)      beigelegt ist, aus dem hervorgeht, wie bei bestehenden Verteilnetzen bis 2030 – unter         Einrechnung von Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4 – ein Anteil von 60 vH            und bis 2035 ein Anteil von 80 vH erneuerbarer Energie in der Fernwärme- oder        Fernkältebereitstellung erreicht werden soll. Der Umstellungsplan hat jedenfalls             Angaben zum Zielzustand des Netzes und zur Mindestreduktion der einge­            speisten Wärme aus fossilen Energieträgern und des Primärenergieeinsatzes zu          enthalten und

            c)         ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahmen des Investitionsvorhabens im         Fernwärme- oder Fernkälteleitungssystem mindestens 50 vH erneuerbare Ener­          gien, 50 vH Abwärme, 75 vH Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder          50 vH einer Kombination dieser Energien zur Versorgung mit Wärme oder Kälte     genutzt werden oder durch das Investitionsvorhaben ein Anschluss an ein             Fernwärme- oder Fernkälteleitungssystem erfolgt, das diese Kriterien erfüllt;

            d)         durch das Projekt zumindest ein Endverbraucher mit Fernwärme oder         Fernkälte versorgt wird, der nicht mit dem Fernwärmeunternehmen konzernmäßig      im Sinne des § 189a Z 8 UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden     Fassung, verbunden ist;“

6. Dem Text des § 27 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und das Zitat „§ 24 Z 1 bis Z 5“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5“ ersetzt.

7. In § 27 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Förderungsausmaß für Förderungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a beträgt 20 vH der umweltrelevanten Kosten der Investition. Bei Anlagen mit einer hohen Steigerung des Anteils an eingesetzten erneuerbarer Energieträgern kann das Förderungsausmaß bis zu 25 vH der umweltrelevanten Investitionskosten betragen. Wird dadurch die beihilfen­rechtliche Höchstgrenze überschritten, ist das Förderungsausmaß entsprechend zu kür­zen.“

8. Dem § 53 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 6 Abs. 2f Z 3, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 Z 1a, § 25 Abs, 1 Z 1a und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

Begründung

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2f Z 3):

Mit dem Auslaufen der Förderungen nach dem Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (WKLG) wird die Förderung von Fernwärme- und Fernkältesysteme in die Umweltförde­rung im Inland überführt, die bereits jetzt das zentrale Instrument zur Förderung von Fernwärmesystemen auf Basis erneuerbarer Energieträger darstellt. Für die Budgetie­rung wird – in analoger Weise zu den Förderungen im Rahmen der Sanierungsoffensive – ein von den anderen Förderbereichen der Umweltförderung im Inland budgetär abge­grenzter, eigenständiger Zusagerahmen eingerichtet. Der jährliche Zusagerahmen ist für die Jahre 2021 bis 2030 mit jeweils maximal 30 Millionen Euro festgelegt, wobei in den Jahren 2022 bis 2024 zumindest ein jährlicher Zusagerahmen von 15 Millionen Euro zur Verfügung steht. Aufgrund der projekttypischen Umsetzungszeiträume ist eine gewisse Flexibilität in der Zusagerahmenvollziehung notwendig, weshalb in einem Jahr nicht ge­tätigte Zusagen in die Folgejahre mitgenommen werden können.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 23 Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 3):

Der Ausbau der Fernwärme und Fernkälte ist ein zentraler Bestandteil für die Dekarboni­sierung des Gebäudesektors. Dementsprechend ist diesem Bereich im Rahmen der Erstellung und Ausarbeitung der Wärmestrategie, zu der sich der Bund (vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Tech­nologie und dem Bundesminister für Finanzen) sowie die Länder (im Wege der Lan­deshauptleute, der Landesenergie- und der Landesklimareferent*innen) verpflichtet ha­ben, ein eigenes Handlungsfeld zugewiesen worden.

Die Überführung stellt eine systematische Zusammenführung der bestehenden Fernwär­meförderungen auf Basis erneuerbarer Energieträger im Rahmen der regulären Umwelt­förderung im Inland mit den bisher im WKLG abgewickelten Förderungsprojekten jener Fernwärme- und Fernkältesystemen, die unter Einrechnung von industriellen Abwärme einen geringeren als 80 vH Anteil an erneuerbarer Wärme aufweisen. Inhaltlich erweist sich die notwendige Forcierung des Fernwärme- und Fernkälteausbau insbesondere bei dem laut Regierungsprogramm auf Bundesebene geplanten ordnungsrechtlichen Rah­men als Schlüsseltechnologie für den Ausstieg aus fossilen Anlagen zur Gebäudekondi­tionierung und zur Warmwasserbereitung. Zudem soll dieses Förderinstrument auch zur Erreichung der laut Regierungsprogramm angestrebten jährlichen Steigerung des An­teils an erneuerbaren Energien in der Fernwärme um 1,5 vH dienen.

Die Förderbedingungen werden in der Systematik und Struktur der Umweltförderung im Inland festgelegt und knüpfen an die bisherigen Kriterien der Förderung im Rahmen des WKLG an, modifiziert um die adaptierten Zielsetzungen zum Ausbau und zur Dekarbo­nisierung der Fernwärme. Die Kriterien der Förderungen sind in einer Weise auszuge­stalten, dass die mit den Förderungen angestrebten Zielsetzungen einer angemessenen Beitragsleistung effektiv und effizient erreicht werden können. Daher ist bei der regelmä­ßigen Evaluierung gemäß § 14 UFG die Wirkung der Förderungen im Hinblick auf diese Zielsetzungen zu analysieren. Bei einer geringeren als angestrebten Beitragsleistung sind die Bedingungen der Förderungen entsprechend anzupassen.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 24 Abs. 1 Z 1a und § 25 Abs. 1 Z 1a):

Die Förderungsgegenstände des bisher für den Ausbau der Fernwärme und –kälte ein­gerichteten Förderungsprogramms werden vollständig unter dem Sammelbegriff „Fern­wärme- und Fernkälte-leitungssyteme“ in dem, im Rahmen der Umweltförderung im In­land etablierten neuen Fördersystem übernommen. Darunter sind alle leitungsbezoge­nen Systemkomponenten zu verstehen. Abwärme wird eingerechnet, wenn diese in in­dustriellen Prozessen (einschließlich im Tertiärsektor) anfällt. Insofern ermöglicht diese Zusammenführung eine optimierte und gesamthafte Ausrichtung der Fernwärme- und Fernkältestrategie im Hinblick auf die Zielsetzung der Dekarbonisierung bis 2040.

Während für den Wärmebereich keine Erzeugungsanlagen gefördert werden, sind Kälte­maschinen, als zentrales Element der Kälteerzeugung im Rahmen dieses Fördergegen­standes förderbar, sofern bei diesen erneuerbare Energieträger, wie Elektrizität aus er­neuerbaren Quellen, oder Abwärme zum Einsatz kommen. Bei Kompressionskälteanla­gen ist als Förderungsvoraussetzung die Nutzung der in diesen Anlagen anfallenden Abwärme gefordert. Daher zielt die Förderung darauf ab, diese, nicht als biogen geltende Netze an dieses Niveau heranzuführen. Dementsprechend wird an die mit diesem Bun­desgesetz für die Behandlung der noch im Rahmen des WKLG vorgesehenen Regelung, wonach dem Förderungsansuchen ein Plan zur Steigerung des Anteils an erneuerbaren Quellen einschließlich Abwärme im Sinne des § 23 Abs: 1 Z 4 (industrielle Abwärme einschließlich Tertiärsektor und Abwärme aus KWK) bis 2030 auf 60 vH bzw. 2035 auf 80 vH erreicht wird, angeknüpft. Die näheren Inhalte der Förderungen, insbesondere auch die geleichartigen Regelungen für die Förderung dieser Projekte werden im be­währten System der Umweltförderung im Inland auf der Ebene der Förderungsrichtlinien bzw. der noch weiter konkretisierenden Förderangebote („Informationsblätter“) geregelt. Dadurch ist gesichert, dass ein auf die Förderbedürfnisse dieses Sektors flexibel abstel­lendes, hocheffizientes und –effektives Förderprogramm ausgerichtet werden kann.

Zu Z 7 (§ 27 Abs. 2):

Die Förderungen sollen einen ausreichenden Anreiz bieten, die für den Ausbau und die Dekarbonisierung notwendigen Investitionen auszulösen. Daher ist für diese Projekte ein Mindestfördersatz vorgesehen, mit dem jedoch keinesfalls die beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen überschritten werden dürfen. Der Mindestfördersatz liegt etwas unter jenem Fördersatz, der aktuell bei der Förderung von Ausbauten biogener Netze zur An­wendung kommt.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag, Beilage 1, und der gesamtändernde Abänderungsantrag, Beilage 2, wurden in den Grundzügen erläutert, sind ausreichend unterstützt und stehen daher auch mit in Verhandlung.

Herr Abgeordneter Alois Schroll, Sie sind am Wort. – Bitte.