13.34

Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (Grüne): Herr Präsident! Geschätzter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher! Niemand wird als Terrorist geboren, aber terroristische Organisationen arbeiten syste­matisch daran, dass sie junge Menschen ideologisieren, radikalisieren und instrumentali­sieren. Der 2. November hat uns gezeigt, dass so etwas auch ganz leicht in unserer Mitte passieren kann, und genau da wollen wir ansetzen.

Der Bericht der Untersuchungskommission hat uns gezeigt, dass es vor allem drei we­sentliche Elemente sind, bei denen anzusetzen ist. Das erste Manko, das festgestellt wurde, ist, das BVT konnte in seiner aktuellen Aufstellung nicht gut genug arbeiten. Es gibt zweitens keine ausreichende Vernetzung zwischen den Institutionen, die beteiligt sind, und drittens ist die Absicherung und Finanzierung der Deradikalisierung essenziell.

Mit diesem Paket werden diese Punkte umgesetzt; der erste Punkt kommt morgen und den zweiten und dritten Punkt setzen wir hier mit diesem Maßnahmenpaket um. Es wer­den Fallkonferenzen, Sicherheitskonferenzen und Entlassungskonferenzen eingeführt – wie es mein Vorredner bereits geschildert hat –, die sehr wesentlich dazu beitragen, dass eine institutionalisierte Vernetzung aller beteiligten Institutionen stattfinden kann.

Das bedeutet, es wird nun nicht mehr der Führung der einzelnen Justizanstalten über­lassen, wen sie an einen Tisch holen, sondern es ist wirklich konkret festgehalten, wer aller die Expertise dazu abgeben muss, und alle diese Institutionen müssen gehört wer­den, um eine ausreichende, solide und wirklich gut fundierte Beurteilung abgeben zu können und auch die Handlungen, die Weisungen und die Anordnungen an diese Ergeb­nisse knüpfen zu können. Das ist ganz wesentlich.

Da das ein wesentlicher Punkt ist, darf ich hier wieder einmal einen Abänderungsantrag einbringen, der deshalb notwendig ist, weil die Koordinationsstelle für Extremismusprä­vention und Deradikalisierung, die in dem neuen Amt untergebracht sein wird, erst ein­gesetzt wird, weswegen es notwendig ist, die Inkrafttretensbestimmungen zu ändern. Ich bringe deshalb folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag hinsichtlich Art. 5 wie folgt geändert:

„Artikel 5 – Inkrafttreten und Übergangsbestimmung“

2. In Art. 1 Z 6 werden dem § 52b Abs. 3 folgende beiden Sätze angefügt:

„Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilneh­mer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertrau­lichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren.“

3. In Art. 2 Z 5 (§ 514 Abs. 47 StPO) wird das Inkrafttretensdatum mit „1. September 2021“ festgelegt.

4. In Art. 3 Z 3 (§ 181 Abs. 25 StVG) und Art. 4 Z 2 (§ 98 Abs. 30 GOG) wird das In­krafttretensdatum jeweils mit „1. Jänner 2022“ festgelegt.

5. Art. 5 samt Überschrift lautet:

„Artikel 5

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Art. 1 Z 1 bis 5 sowie Z 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. September 2021 in Kraft, Art. I Z 6 und 7 mit 1. Jänner 2022.

(2) Die §§ 52b und 53 Abs. 5 des Strafgesetzbuches in der Fassung dieses Bundesge­setzes sind auch auf vor dem 1. Jänner 2022 begangene Taten anzuwenden, sofern die bedingte Entlassung nach dem 31. Dezember 2021 ausgesprochen wird.“

*****

Da ich noch etwas Zeit habe, komme ich noch kurz auf den Antrag von Kollegen Stefan zu sprechen. Dieser Strafverschärfungsgrund wurde zu Recht von allen anderen Par­teien abgelehnt, einerseits deshalb, weil er vollkommen systemwidrig ist, weil als Straf­erschwerungsgründe nur Gründe zum Tragen kommen, die im Verhalten des Täters, in der Beziehung zum Opfer oder in der Art der Tatbegehung liegen, aber andererseits auch deshalb – und dieser zweite Grund ist noch viel wichtiger –, weil Sie die Menschen damit anlügen. (Ruf bei der FPÖ: Ah!)

Sie lügen die Menschen an, indem Sie ihnen vormachen, dass die Höhe der Strafe in irgendeiner Form damit im Zusammenhang steht, ob die Menschen abgeschoben wer­den oder nicht, und das ist einfach falsch. Das ist nicht richtig, denn Sie machen die Menschen glauben, dass Sie mit dieser Änderung irgendetwas bewirken oder irgendwie dem vorbeugen könnten, was passiert ist.

Sie nutzen die berechtigte Empörung der Menschen über das geschehene Verbrechen dazu aus, dass Sie ihnen vormachen, Sie würden eine Bestimmung fordern, die dem in irgendeiner Form entgegentritt, und das ist einfach falsch und unrichtig, und deshalb haben alle dagegengestimmt. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

13.40

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag.• Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses (977 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (849 der Beilagen):

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Straf­vollzugsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Bekämpfung von Terror geän­dert werden (Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag hinsichtlich Art. 5 wie folgt geändert:

„Artikel 5 – Inkrafttreten und Übergangsbestimmung“

2. In Art. 1 Z 6 werden dem § 52b Abs. 3 folgende beiden Sätze angefügt:

„Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilneh­mer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertrau­lichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren.“

3. In Art. 2 Z 5 (§ 514 Abs. 47 StPO) wird das Inkrafttretensdatum mit „1. September 2021“ festgelegt.

4. In Art. 3 Z 3 (§ 181 Abs. 25 StVG) und Art. 4 Z 2 (§ 98 Abs. 30 GOG) wird das In­krafttretensdatum jeweils mit „1. Jänner 2022“ festgelegt.

5. Art. 5 samt Überschrift lautet:

„Artikel 5

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Art. 1 Z 1 bis 5 sowie Z 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. September 2021 in Kraft, Art. I Z 6 und 7 mit 1. Jänner 2022.

(2) Die §§ 52b und 53 Abs. 5 des Strafgesetzbuches in der Fassung dieses Bundes­gesetzes sind auch auf vor dem 1. Jänner 2022 begangene Taten anzuwenden, sofern die bedingte Entlassung nach dem 31. Dezember 2021 ausgesprochen wird.“

Begründung

Zu Z 1, 3, 4 und 5:

Im Entwurf ist das Inkrafttretensdatum noch nicht festgelegt. Mit Rücksicht auf die Um­setzungsfrist in Bezug auf die Geldwäsche-Richtlinie (3. Dezember 2020) wird insgesamt ein möglichst zeitnahes Inkrafttreten (1. September 2021) angestrebt. Mit Rücksicht auf die Rolle der Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug bei bedingter Entlassung und gerichtlicher Aufsicht sowie den Umstand, dass diese Stelle erst ab 1. Jänner 2022 operativ sein kann, soll hingegen für die damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der §§ 52b und 53 StGB sowie im Strafvollzugsgesetz letzteres Datum als Inkrafttretensdatum vorgesehen werden. Auch in Bezug auf die vorgesehenen Entlassungskonferenzen nach dem StVG sowie die allenfalls notwendigen organisaorischen Vorkehrungen für die Spezialabteilungen wegen terroristischer Strafsachen soll dieses Inkrafttretensdatum eine angemessene Vorbereitungszeit ermöglichen.

Die Übergangsbestimmung des Art. 5 Abs. 2 soll klarstellen, dass die gerichtliche Auf­sicht sowie die elektronische Überwachung bedingt entlassener Terrorist*innen nicht erst bei Personen in Betracht kommt, die nach dem diesbezüglichen Inkrafttretensdatum (1. Jänner 2022) verurteilt wurden, sondern auch bei davor Verurteilten, sofern nur die bedingte Entlassung nach dem 31. Dezember 2021 ausgesprochen wurde.

Zu Z 2:

Die Ergänzung der Bestimmung über die Fallkonferenz nach § 52b Abs. 3 StGB soll in Anlehnung an die sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen nach § 22 Abs. 2 SPG für die erforderliche datenschutz- und verschwiegenheitsrechtliche Absicherung sorgen (vgl. dort § 56 Abs. 1 Z 9 sowie § 76 Abs. 4 und 6 StPO). Durch die Anknüpfung in § 52b Abs. 3 StGB selbst soll jedoch für eine lückenlose Erfassung gesorgt werden.