15.45

Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Vize­kanzler! Ja, es geht um das Dienstrecht im öffentlichen Dienst. Da kommen einige Ver­besserungen bei der Telearbeit, eine Angleichung von Homeofficeregelungen an die Pri­vatwirtschaft. Das ist alles gut und recht.

Die Krux ist etwas anderes, nämlich wie mit den Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst und der Frage, ob ein Posten ausgeschrieben werden muss, umgegangen wird. Bis jetzt durften Stellen im öffentlichen Dienst nur ausgeschrieben werden, wenn man zuerst intern niemand Geeigneten gefunden hat. Jetzt wird es aber auch möglich, öf­fentlich auszuschreiben, bevor man diese interne Suche abgewickelt hat.

Nun, wenn man es sich also intern schön ausgemacht hat, dann kann man auch schau­en, dass es die Richtigen kriegen. Früher hat man gefragt: Haben wir jemanden, der das kann? Jetzt fragt man nur noch: Haben wir jemanden dafür?

Vor allem die ÖVP tut sich hervor, wenn es darum geht, ihre Leute auf Posten zu hieven, auf denen sie eigentlich nichts verloren haben. Wir kennen alle diverse Chats.

Es ist jetzt aber auch erstmals gerichtlich dokumentiert, wie die ÖVP Posten schiebt, und zwar am Beispiel des Vorstands des Finanzamts Braunau/Ried/Schärding in Oberöster­reich. Da hat das Bundesverwaltungsgericht das schwarz auf weiß festgestellt. Das war ein schamloser, geradezu brachialer Postenschacher. Da ist bei diesem scheinbar ob­jektiven Verfahren mit einer scheinbar objektiven Bewertungskommission nicht die lang­jährige, erfahrene Stellvertreterin des zu pensionierenden Leiters als Bestgeeignete he­rausgekommen, sondern der objektiv überhaupt nicht geeignete ÖVP-Bürgermeister ei­ner Kleinstgemeinde.

Die unterlegene Bewerberin hat sich etwas getraut, das sich wenige trauen: Sie ist da­gegen gerichtlich vorgegangen – allein dafür, dass sie diesen Schritt gesetzt hat, gebührt ihr schon unser Respekt (Zwischenruf des Abg. Michael Hammer); das trauen sich nämlich viele nicht –, und sie hat recht bekommen. Sie ist eine der wenigen, die die Kraft gehabt haben, sich zu wehren, und sie hat recht bekommen.

Die „Kronen Zeitung Oberösterreich“ schreibt dazu wörtlich, dass „im Urteil die ÖVP-Nähe einiger Mitglieder der Begutachtungskommission im Bewerbungsverfahren eben­so erörtert wird, wie die offenbar mangelnde Nähe der Bewerberin [...] zur ÖVP samt Indiz für ihre ‚Unerwünschtheit‘.“ Es hat „kein sachliches und objektives Kriterium“ für den gesprochen, der es dann geworden ist. Das ist Postenschacher der schwarz-tür­kisen ÖVP in Oberösterreich, gerichtlich dokumentiert.

Nun, bei Ihnen zählt halt nicht, was man kann, sondern wen man kennt, ob das im Fi­nanzamt ist oder in vielen Landesregierungsämtern in Oberösterreich, aber auch in vie­len anderen Bundesländern.

Der Vorarlberger Landeshauptmann hat kürzlich seine Büroleiterin als Abteilungsvor­ständin einer juristischen Abteilung versorgt. Obwohl sie Politikwissenschaften studiert hat und keine Führungserfahrung hat, darf sie jetzt eine juristische Abteilung mit 61 Na­sen leiten. Ja, so ist das bei der ÖVP.

Wir brauchen aber die besten Leute im öffentlichen Dienst, nicht die türkisesten (Abg. Hörl: Na hallo!), und daher bringe ich folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. In Art 3 (Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989) lautet die Ziffer 2 wie folgt:

2. § 20 samt Überschrift lautet:

„Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffent­lich in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ein­gerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.“

*****

Das war übrigens in den Jahren 1991 bis 1996 schon so. Dann wurde diese interne Ausschreibung verpflichtend, und das hat man damals mit dem großen Aufwand dafür, wie mit externen Bewerbern umzugehen sein soll, begründet. Das ist natürlich im IT-Zeitalter kein valides Argument mehr, weil heute die Schreiben an die Bewerber ein Computerprogramm automatisch erstellt.

Ich gehe davon aus, dass Sie das sachlich verstehen und dem daher zustimmen. – Dan­ke schön. (Beifall bei den NEOS sowie der Abg. Yildirim.)

15.49

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Mag. Felix Eypeltauer, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (939 d.B.): Bun­desgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbediensteten­gesetz 1948, das Ausschreibungsgesetz 1989 und das Bundes-Bedienstetenschutzge­setz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2021) (1002 d.B.) – TOP 8

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. In Art 3 (Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989) lautet die Ziffer 2 wie folgt:

2. § 20 samt Überschrift lautet:

„Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffent­lich in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ein­gerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben."

Begründung

Die gegenständliche Gesetzesnovelle flexibilisiert die Regelungen zur Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht von freigewordenen oder neu geschaffenen Planstellen. Im Gegensatz zur aktuellen Gesetzeslage entfällt die Verpflichtung, Stellen im Bundes­dienst zunächst intern auszuschreiben. In § 20 Abs 1 Ausschreibungsgesetz 1989 (neu) wird die Regel festgeschrieben, dass jede freigewordene oder neu geschaffene Plan­stelle vor der Besetzung öffentlich bei der Jobbörse der Republik Österreich auszus­chreiben ist. Mit § 20 Abs 2 Ausschreibungsgesetz 1989 (neu) wird diese Regel jedoch wieder stark eingeschränkt: Demnach kann bei jeder Stellenbesetzung zunächst eine ressortinterne oder bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen. Wir sind der Auffassung, dass jede Stelle im Bundesdienst öffentlich ausgeschrieben werden sollte. Aus diesem Grund wollen wir § 20 Abs 2 er­satzlos streichen.

Da mit dieser Streichung nur ein Absatz übrig bleiben würde, sollte die Absatzbe­zeichnung dieses ersten Absatzes entfallen.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unter­stützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht damit in Verhandlung.

Ich darf den Herrn Beamtenminister und Vizekanzler recht herzlich bei uns begrüßen.

Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Blimlinger. Bei ihr steht das Wort. – Bitte, Frau Abge­ordnete.