13.14

Abgeordnete Eva-Maria Himmelbauer, BSc (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Ministerin! Werte BesucherInnen! Geschätzte Kolleginnen und Kolle­gen! Hohes Haus! Ich freue mich sehr darüber, dass dieses Telekommunikationsgesetz heute hier zur Beschlussfassung vorliegt.

Es liegt eine umfassende Novelle des TKG vor. Einerseits wird das Gesetz neu kodi­fiziert, nämlich anstelle eines Gesetzestextes, der aus 2003 stammt und seitdem mehr­fach überarbeitet worden ist – 2003, wenn man sich das vorstellt: Damals hatten nur 37 Prozent der Haushalte einen Internetanschluss. Damals sind gerade die Handys mit Kamerafunktion aufgekommen, 0,1 Megapixel war damals schon eine Errungenschaft. Das war also durchaus eine Zeit, die bereits vergangen ist, und jetzt haben wir die Neu­kodifizierung; das heißt, das Gesetz wurde neu geschrieben, neu strukturiert und soll somit für den Anwender, für die Anwenderin leichter lesbar werden.

Wir machen nicht nur eine Neukodifizierung, sondern wir setzen auch den EECC um. Das ist eine Richtlinie, die sich mit der elektronischen Kommunikation, mit Kommunika­tionsnetzen und -diensten auseinandersetzt und diese regelt. Das klingt vielleicht im ersten Moment nicht so aufregend, aber das TKG ist die Grundlage für den Telekom­munikationsmarkt in Österreich. Es regelt zum Teil den Ausbau des Breitbandnetzes – und nicht erst seit der Pandemie mit Homeoffice und Distancelearning ist uns bewusst, wie wichtig es ist, schnelles und leistungsfähiges Internet zu haben.

Das TKG regelt auch den Konsumentenschutz, es regelt datenschutzrechtliche Aspekte, es regelt Cybersicherheitsaspekte im Telekommunikationsmarkt und auch die Frequenz­vergabe.

Somit gibt es hier und heute einige Neuerungen, die wir mit der Richtlinienumsetzung umgesetzt haben. So wird ein Notfall- und Katastrophenwarnsystem eingesetzt, das Bür­gerinnen und Bürger per SMS oder Ähnlichem informiert, wenn es zu einer Gefahren­situation kommt, nämlich im ganzen Land oder auch nur in einer bestimmten Region.

Es gibt für Menschen mit besonderen Bedürfnissen nun die Möglichkeit, die Notrufnum­mer 112 textbasiert zu nutzen. Das heißt, wenn diesbezüglich Einschränkungen beste­hen, gibt es die Möglichkeit, per SMS einen Notruf abzusetzen. Auch für Menschen, die vielleicht in einer Gefahrensituation sind, in der sie gerade nicht telefonieren können, ist es wichtig, dass sie diese Möglichkeit eines textbasierten Notrufs haben.

Wir vereinfachen einiges im Bereich der Kooperation zwischen Telekommunikationsun­ternehmen. Wir alle wollen einen Mobilfunk vor Ort haben, wir alle wollen mobil surfen, aber was wir nicht wollen, ist ein Sendemastenwald, der überall wächst. Somit sollen zum Beispiel Sendemasten von den unterschiedlichen Unternehmen auch gemeinsam genutzt werden, um dem Einhalt zu gebieten.

Wir stellen Konsumentinnen und Konsumenten bei Vertragsabschluss alle wichtigen, zentralen Informationen der Vertragsbestandteile zur Verfügung, damit diese das bei Vertragsabschluss auf einen Blick erkennen, sehen können und bestmöglich informiert werden können. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

Was auch relevant ist: Wir schieben auch der leidigen Praxis von Bis-zu-Paketen im Internetbereich einen Riegel vor, indem wir der Regulierungsbehörde die Möglichkeit geben, eine Verordnung zu erstellen, in der klar und transparent geregelt werden muss, was ein Anbieter bei seinen Paketen auflisten kann. Nichts ist nämlich ärgerlicher, als wenn ich ein Paket mit einem Tarif, mit einer Download- und Uploadgeschwindigkeit beziehe, die ich aber in Wahrheit nie oder nur um 3 Uhr in der Früh erreichen kann, also zu einer Zeit, zu der ich nicht am PC sitze, nicht am Computer surfe oder arbeiten muss. Auch damit gehen wir einen wichtigen Schritt.

Es gäbe noch viel mehr dazu zu sagen. Meine Kollegin Reiter und mein Kollege Smolle werden sich sicherlich auch noch auf die regionalen Auswirkungen des Telekommunika­tionsgesetzes beziehen.

Ich darf aber abschließend noch ein paar wichtige Punkte einbringen, nämlich einen Ab­änderungsantrag und zwei Entschließungsanträge, die sich teilweise auf den Amateur­funkbereich beziehen. Der Amateurfunkdienst ist eine sehr wichtige Funktion in unserem Land, vor allem im Not- und Katastrophendienst. Ich möchte das heute an dieser Stelle voranstellen und natürlich einen persönlichen Dank für die Bereitschaft und den Einsatz der Amateurfunker aussprechen. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

Im Zuge der Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes wurden an uns einige Vor­schläge und Bitten herangetragen. Nicht allen konnten wir gerecht werden, nicht alles konnte umgesetzt werden. Wir möchten heute aber sicherstellen, dass es für Amateur­funker zu einer Liberalisierung kommt und dass deren Lizenzverlängerungen weniger bürokratisch ablaufen.

In diesem Sinne darf ich einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Eva-Maria Him­melbauer, BSc, Süleyman Zorba, Kolleginnen und Kollegen einbringen, eingebracht im Zuge der Debatte zu 1080 der Beilagen. Der Antrag liegt Ihnen schon vor, sodass ich ihn nur kurz inhaltlich erläutern darf.

Zum einen geht es bei der Lizenzverlängerung von Amateurfunklizenzen darum, dass diese unbürokratisch vonstattengehen und sehr einfach erfolgen kann. Wir setzen re­daktionelle Änderungen um, die bei einem so umfangreichen Gesetz notwendig sein können. Wir führen Umsetzungsfristen für einzelne technische Schritte ein, die bei In­krafttreten des Gesetzes mit 1. Dezember, so wie es geplant wäre, durch Provider noch nicht zu bewerkstelligen wären, was so eine Übergangsfrist notwendig macht.

*****

Ich hoffe, dass ich somit den Antrag ausreichend erläutert habe.

Ich darf auch noch zwei Entschließungsanträge einbringen, die sich spezifisch auf den Amateurfunkdienst beziehen:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Süleyman Zorba, Kolleginnen und Kol­legen betreffend „Relaisfunkstellen“, eingebracht im Zuge der Debatte zu 1080 der Bei­lagen, TOP 3

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird ersucht, zu prü­fen, ob es im Bereich des Amateurfunkes zu teilweisen Gebührenreduktion bzw. ‑befrei­ungen kommen kann. So ist auch zu prüfen, ob die Gebühren bei Relaisfunkstellen ent­fallen bzw. entsprechend der tatsächlichen Leistungsstufe festgelegt werden können.“

*****

Zum Zweiten bringe ich folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Süleyman Zorba, Kolleginnen und Kol­legen betreffend „Amateurfunkprüfungen“, eingebracht im Zuge der Debatte zu 1080 der Beilagen, TOP 3

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird ersucht, eine Regelung zu erarbeiten, mittels welcher die Prüfungskommission für die Amateurfunk­prüfungen bezüglich einer anderen als der höchsten Bewilligungsklasse künftig aus­schließlich aus durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Touris­mus bestellten und erfahrenen Funkamateuren bestehen kann.“

*****

Damit erreichen wir auch, dass die Funkamateure, die jetzt schon einen wesentlichen Beitrag zur Ausbildung liefern, auch in Zukunft ihre Prüfungen abhalten können.

Abschließend ein Danke an alle Beteiligten, die an dem Telekommunikationsgesetz mit­gearbeitet haben. Danke an das Ministerium, an die Beamten, die dabei sehr federfüh­rend tätig waren, aber natürlich auch an meinen Koalitionspartner, namentlich Herrn Ab­geordneten Zorba. Danke an alle, die sich bereit erklärt haben, uns mit Inputs entgegen­zukommen. Ich hoffe auf Ihre Zustimmung. – Danke. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

13.22

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Himmelbauer, Zorba

Kolleginnen und Kollegen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Forschung, Innovation und Digitalisierung über die Regierungsvorlage (1043 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeß­ordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staats­schutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsge­setz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktge­setz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwa­chungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkge­bührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovi­suelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden (1080 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 § 4 Z 61 entfällt der Doppelpunkt nach der Wendung „„Objekt““.

2. In Artikel 1 lauten § 39 Abs. 2 und 3:

„(2) Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 38 Abs. 5 auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Wenn die Bewilligung mit zehn Jahren befristet wurde, infor­miert die Behörde den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Ablauf der Befristung. In dieser Information ist dem Bewilligungsinhaber die Möglichkeit einzuräumen, binnen drei Monaten der Fernmeldebehörde mitzuteilen, dass die Amateurfunkbewilligung im selben Umfang und mit dem in der erloschenen Amateurfunkbewilligung zugewiesenen Rufzeichen um weitere zehn Jahre verlängert werden soll, eine solche Mitteilung gilt als Antrag im Sinn des § 35.

(3) In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen. Wird dem Funkamateur innerhalb von fünf Jahren nach Erlöschen der ihm erteilten Ama­teurfunkbewilligung neuerlich eine Amateurfunkbewilligung erteilt, ist diese auf Wunsch des Funkamateurs im selben Umfang und mit dem in der erloschenen Amateurfunkbe­willigung zugewiesenen Rufzeichen neuerlich zuzuweisen. Die Laufzeit einer im Sinn des Abs. 2 verlängerten Amateurfunkbewilligung beginnt mit Ablauf der bisherigen Be­willigung.“

3. In Artikel 1 § 45 Abs. 11 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

4. In Artikel 1 § 59 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

5.In Artikel 1 § 89 Abs. 4 lautet der 1. Satz:

 „Die Regulierungsbehörde hat die Märkte für elektronische Kommunikation zu beob­achten und berücksichtigt die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit kommerziellen Vereinbarungen, die die Wettbewerbsdynamik beeinflussen.“

6. In Artikel 1 § 107 Abs. 6 wird das Wort „Bundesgeseztes“ durch das Wort „Bundes­gesetzes“ ersetzt.

7. In Artikel 1 § 114 Abs. 6 wird die Wortfolge „innerhalb von 2 Wochen“ durch die Wortfolge „in der in der Verordnung gemäß Abs. 7 vorgesehenen Frist“ ersetzt.

8. In Artikel 1 § 133 Abs. 4 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

9. In Artikel 1 § 144 entfällt der letzte Satz.

10. Die Überschrift des Artikel 1 § 181 lautet „Informationspflichten“.

11. Artikel 1 § 181 Abs. 12 lautet:

„(12) Das Fernmeldebüro hat die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1070 zu überwachen, dabei insbesondere die Anwendung des Artikels 3 Abs. 1 der Verord­nung (EU) 2020/1070 und der Europäischen Kommission darüber jährlich Bericht zu er­statten.“

12. Der Strichpunkt nach Artikel 1 § 188 Abs. 4 Z 28 wird durch einen Punkt ersetzt.

13. In Artikel 1 § 200 Abs. 1 wird die Wendung „Z 13 und 17“ durch die Wendung „Z 13, 17 und 20“ ersetzt.

14. In Artikel 1 § 212 Abs. 8 Z 1 wird die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.

15. In Artikel 1 § 212 Abs. 8 Z 2 wird die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.

16. In Artikel 1 § 212 Abs. 8 Z 3 wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2026“ ersetzt.

17. In Artikel 1 § 212 Abs. 8 Z 4 wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.

18. In Artikel 1 § 212 Abs. 8 Z 5 wird die Jahreszahl „2026“ durch die Jahreszahl „2028“ ersetzt.

19. In Artikel 1 § 212 Abs. 8 wird im Schlussteil die Jahreszahl „2027“ durch die Jahres­zahl „2029“ ersetzt.

20. Nach Artikel 1 § 212 Abs. 15 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

„(16) Die Verpflichtung des Anbieters zur Weiterleitung nach § 144 besteht ab einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(17) Die für die Erfüllung der in den §§ 118, 119, 124, 135 Abs. 4, 135 Abs. 7, 135 Abs. 8, 135 Abs. 11, 136, 138 Abs. 5 und 138 Abs. 6 vorgesehenen Pflichten der Betreiber ge­genüber Endnutzern erforderlichen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkraft­treten dieses Bundesgesetzes umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind gegenüber dem Endnutzer weiterhin jene Pflichten sinngemäß anzuwenden, welche sich aus der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden und auf den neuen Sachver­halt anwendbaren Rechtslage ableiten lassen.“                               

Dieser Antrag wird begründet wie folgt:

Begründung

Zu Z 1

Bei Begriffsdefintionen ist kein Doppelpunkt zu setzen, daher wird dieser gestrichen.

Zu Z 2

Damit wird klargestellt, dass eine abgelaufene Amateurfunkbewilligung nach Information durch die Behörde im selben Umfang und mit dem selben Rufzeichen durch formlosen Antrag verlängert werden kann.

Zu Z 3

Das Quorum für den Beirat wird an die Anzahl der Mitglieder angepasst.

Zu Z 4

Es handelt sich um ein Redaktionsversehen, das bereinigt wird.

Zu Z 5

Durch die Verschiebung des Ausdrucks „zu beobachten“ wird die Satzstellung richtig gestellt.

Zu Z 6

Hiermit wird die Korrektur eines Tippfehlers vorgenommen.

Zu Z 7

Da die Regulierungsbehörde für bestimmte Informationspflichten eine der Praxis ange­passte Frist durch Verordnung vorsehen kann, ist eine starre Frist von 2 Wochen für ähnliche Tatbestände für die Vollziehung unpraktisch. Die Fristen sollen daher synchron laufen.

Zu Z 8

Die Fristen für Anzeigen von Änderungen der AGB an Endnutzer und Regulierungs­behörde werden synchronisiert.

Zu Z 9:

Die Bestimmung über das Inkrafttreten wird in die Übergangsbestimmung (siehe Z 20) verschoben.

Zu Z 10:

Hiermit wird ebenfalls die Korrektur eines Tippfehlers vorgenommen.

Zu Z 11:

Das unvollständige Zitat in § 181 Abs. 12 wird vervollständigt.

Zu Z 12:

Da die Aufzählung hier endet, wird statt eines Strichpunkts ein Punkt am Ende gesetzt.

Zu Z 13

Dabei handelt es sich ohne inhaltliche Änderung um die Richtigstellung von fehlerhafen Zitaten auf Grund eines Redaktionsversehens.

Zu Z 14 bis 19

Die Fristen für das Außerkrafttreten von Amateurfunkbewilligungen wird um zwei Jahre nach hinten verschoben, um Amateurfunkern mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben.

Zu Z 20

Abs. 16 siehe oben zu Z 9

Abs. 17 stellt klar, dass, wenn die Umsetzung von Maßnahmen auf Grund dieses Ge­setzes Zeit erfordert, bis dahin die alten Regelungen sinngemäß anzuwenden sind.

*****

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Himmelbauer, Zorba

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Relaisfunkstellen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Forschung, In­novation und Digitalisierung über die Regierungsvorlage (1043 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeß­ordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staats­schutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsge­setz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktge­setz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwa­chungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkge­bührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovi­suelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden (1080 d.B.),TOP 3

Der Nationalrat wolle beschließen:

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird ersucht, zu prü­fen, ob es im Bereich des Amateurfunkes zu teilweisen Gebührenreduktion bzw. -be­freiungen kommen kann. So ist auch zu prüfen, ob die Gebühren bei Relaisfunkstellen entfallen bzw. entsprechend der tatsächlichen Leistungsstufe festgelegt werden können. “

Begründung

Relaisfunkstellen ermöglichen durch automatischen Empfang und Wiederaussendung von Funksignalen eine Datenübertragung über größere Strecken. Der Funkamateur ist nach § 148 Abs. 1 verpflichtet, über Aufforderung der für den Hilfseinsatz zuständigen Behörden im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterstützung bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr zu leisten und hat den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten. Die Umsetzung dieser Verpflichtung und die technische Sicherstellung eines funktionierenden Not- und Katastrophenfunkverkehrs kann nur dann erfolgen, wenn dem Amateurfunkdienst ausreichend Relaisfunkstellen im gesamten Bundesge­biet zur Verfügung stehen, wie das auch bei den Behörden und Organisationen für Ret­tungs- und Sicherheitsaufgaben der Fall ist. Solche Relaisfunkstellen werden aber nicht von der öffentlichen Hand finanziert, sondern von Amateurfunkvereinen, die ein solches Netz von Relaisfunkstellen - im Wesentlichen mit den Mitgliedsbeiträgen - auf freiwilliger Basis errichtet haben und betreiben. Derzeit werden Relaisfunkstellen als Klubfunk­stellen gemäß §7 AFGV klassifiziert und somit ist die höchste Jahresgebühr zu ent­richten. Es scheint gerechtfertigt die tatsächliche Leistungsstufe heranzuziehen, wenn nicht sogar eine Gebührenbefreiung auf Grund der Relevanz für Not- und Katastrophen­funk vorzusehen.

Der inhaltliche Zusammenhang ist gegeben, da das TKG die Regelungen bezüglich des Amateurfunks enthält.

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Entschließungsantrag

 der Abgeordneten Himmelbauer, Zorba

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Amateurfunkprüfungen

eingebracht im Zuge der Debatte über Bericht des Ausschusses für Forschung, Inno­vation und Digitalisierung über die Regierungsvorlage (1043 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeß­ordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staats­schutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichts­gesetz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktge­setz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwa­chungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkge­bührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovi­suelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden (1080 d.B.), TOP 3

Entschließungsantrag

 Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird ersucht, eine Regelung zu erarbeiten, mittels welcher die Prüfungskommission für die Amateurfunk­prüfungen bezüglich einer anderen als der höchsten Bewilligungsklasse künftig aus­schließlich aus durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Touris­mus bestellten und erfahrenen Funkamateuren bestehen kann.“

Begründung

Ein zwingendes Mitglied der Fernmeldebehörde in der Prüfungskommission führt dazu, dass Prüfungstermine seltener anberaumt werden können. Die Beiziehung von Be­diensteten der Fernmeldebehörden erscheint aber nicht bei allen Bewilligungsklassen erforderlich.

Bei den Amateurfunkprüfungen bezüglich anderer als der höchsten Bewilligungsklasse (das sind nach der derzeit gültigen Amateurfunkverordnung BGBl. II Nr. 126/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 398/2019 die Bewilligungsklassen 3 und 4) wäre es wünschens­wert, dass hier die Prüfungskommission nur aus durch das Bundesministerium für Land­wirtschaft, Regionen und Tourismus bestellten, erfahrenen Funkamateuren besteht, da diese Kategorien für „Anfänger“ bestimmt sind, eine leichtere Prüfung vorgesehen ist und auch die Berechtigungen geringer sind.

Der inhaltliche Zusammenhang ist gegeben, da in § 158 TKG die Regelungen zur Prü­fungskommission bezüglich des Amateurfunks enthält.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde jetzt von Frau Abgeordneter Himmelbauer in den Grundzügen erläutert, er wurde auch an alle Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Verhandlung. Auch beide Entschließungsanträge sind ordnungs­gemäß eingebracht.

Der nächste Redner ist Herr Abgeordneter Gerhard Deimek. – Bitte.